Impressum

Angaben gemäß § 5 TMG:

Dardenne Reisen GmbH
Schneifelstraße 20
53937 Schleiden

Vertreten durch:
Dardenne Reisen GmbH, Gerd Dardenne (Geschäftsführung)

Kontakt:

Telefon: 02445 5383
Telefax: 02445 8310
E-Mail: info@dardenne-reisen.de

Registereintrag:

Eintragung im Handelsregister.
Registergericht:Düren
Registernummer: HRB 3276

Umsatzsteuer:

Umsatzsteuer-Identifikationsnummer gemäß §27 a Umsatzsteuergesetz:
DE 122 497 000

Streitschlichtung

Wir sind nicht bereit oder verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.

AGB der Firma Dardenne Reisen GmbH

Vertragsbedingungen für die Anmietung von Omnibussen:

Allgemeine Geschäftsbedingungen für Tagesfahrten:

Reisebedingungen für Pauschalangebote:

Teilnehmer-Reisebedingungen für geschlossene Gruppenpauschalreisen:

Vertragsbedingungen der Firma DARDENNE REISEN GMBH für die Anmietung von Omnibussen

Sehr geehrte Kunden,

die nachfolgenden Mietomnibusbedingungen, nachfolgend „MOB“ abgekürzt, werden bei Vertragsschluss, soweit wirksam vereinbart, Inhalt des Vertrages, der im Falle der Anmietung von Omnibussen zwischen uns, der Firma Dardenne Reisen GmbH, nachfolgend als „Busunternehmen“ bezeichnet und „BU“ abgekürzt, und dem Auftraggeber, nachfolgend „AG“ abgekürzt, zustande kommt. Bitte lesen Sie diese MOB vor der Auftragserteilung sorgfältig durch. Wir empfehlen die Mitführung dieser MOB während der Fahrt, die Unterrichtung Ihrer Reiseleiter und sonstigen Beauftragten sowie Ihrer Fahrgäste über den Inhalt dieser Vertragsbedingungen, damit diese sich jederzeit über ihre Rechte und Pflichten als AG und deren Auswirkungen für das Verhalten der Reiseleiter, Beauftragten und Fahrgäste selbst orientieren können.

1. Rechtsgrundlagen, Anwendungsbereich dieser Geschäftsbedingungen

1.1 Auf die gesamten Rechts- und Vertragsbeziehungen zwischen dem BU und dem AG finden in erster Linie die im Einzelfall getroffenen Vereinbarungen (insbesondere zu Preisen und Leistungen), soweit wirksam vereinbart, diese Vertragsbedingungen und hilfsweise die Vorschriften des Mietrechts über die Anmietung beweglicher Sachen (§§ 535 ff. BGB) sowie das Dienstvertragsrecht (§§ 611 ff. BGB) Anwendung.

1.2 Diese Vertragsbedingungen gelten, soweit wirksam vereinbart, für Verträge mit natürlichen Personen und Gruppen, soweit der Vertrag weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbstständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann (Verbraucher im Sinne von § 13 BGB). Sie gelten auch für Verträge mit gewerblichen oder selbstständigen Auftraggebern, soweit diese den Vertrag in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit abschließen (Unternehmer im Sinne von § 14 BGB).

1.3 Folgende Vertragsbestimmungen gelten nur für Unternehmer als AG:

a) Diese Vertragsbedingungen gelten auch für alle künftigen Verträge des AG mit dem BU und zwar auch dann, wenn diese Vertragsbedingungen nicht ausdrücklich vereinbart, in Bezug genommen oder für anwendbar erklärt worden sind.

b) BU und AG vereinbaren für alle künftigen Verträge des AG mit dem BU gemäß § 651a Abs. 5 Nr. 3 BGB mit dieser Rahmenvereinbarung, dass die Vorschriften der §§ 651a ff. BGB (Untertitel 4) auf alle Reiseleistungen des AG für dessen unternehmerische Zwecke nicht anwendbar sind. AG und BU vereinbaren, dass die Leistung für unternehmerische Zwecke bestimmt ist, sofern eine Rechnungstellung an die Firma des AG erfolgt.

c) Allgemeine Geschäftsbedingungen des AG haben für das Vertragsverhältnis mit dem BU keine Gültigkeit und zwar auch dann nicht, wenn sie vom AG für anwendbar erklärt wurden und auch dann nicht, wenn das BU diesen Bedingungen nicht widerspricht.

1.4 Auf das Vertrags- und Rechtsverhältnis zwischen dem AG und dem BU anwendbare zwingende gesetzliche Bestimmungen, insbesondere des Gewerberechts und des Personenbeförderungsrechts, sowie anwendbare Vorschriften aus Verordnungen der Europäischen Union (insbesondere der Fahrgastrechteverordnung), bleiben durch diese Vertragsbedingungen unberührt.

2. Vertragsabschluss; Hinweis zum Nichtbestehen bestimmter Widerrufsrechte für Verbraucher

2.1 Der AG kann sein Interesse an der Anmietung eines Busses mündlich, telefonisch, schriftlich, per E‑Mail, per Telefax und – soweit das BU dies auf seiner Internetseite vorsieht – online mit einem entsprechenden Anfrageformular übermitteln.

2.2 Das BU unterrichtet den AG auf der Grundlage der übermittelten Angaben über die zur Verfügung stehenden Fahrzeuge, die Preise, Leistungen und sonstigen Konditionen. Diese Unterrichtung stellt noch kein verbindliches Vertragsangebot des BU an den AG dar. Gleichzeitig unterrichtet das BU den AG über die Form einer eventuellen Auftragserteilung.

2.3 Mit der Auftragserteilung bietet der AG dem BU den Abschluss eines Mietvertrages verbindlich an. Soweit in der Unterrichtung des BU über die Vertragskonditionen keine bestimmte Form ausdrücklich vorgegeben ist, kann die Auftragserteilung mündlich, schriftlich, telefonisch, per E‑Mail, per Telefax oder – soweit vom BU so vorgesehen – online erfolgen.

2.4 Wird seitens des BU die Möglichkeit einer verbindlichen Onlinebuchung über die Internetseite des BU angeboten, so informiert das BU den AG im Internetauftritt über die einzelnen Schritte zur verbindlichen Buchung und den weiteren Ablauf des Vertragsabschlusses. Die Onlinebuchung wird in diesem Fall seitens des AG durch Anklicken des Buttons „Zahlungspflichtig buchen“ in dem Sinne verbindlich, dass der AG durch Anklicken dieses Buttons dem BU ein verbindliches Vertragsangebot auf Abschluss eines Mietvertrages unterbreitet, welches im Falle der Annahme dieses Vertragsangebots durch den BU zum zahlungspflichtigen Vertragsabschluss mit dem AG führt. Die Regelungen in Ziff. 2.5 bis 2.7 gelten für diesen Buchungsablauf entsprechend.

2.5 An das mit der Auftragserteilung erfolgende Vertragsangebot ist der AG, soweit keine andere Frist ausdrücklich vereinbart ist, sieben Werktage gebunden.

2.6 Grundlage des Vertragsangebots des AG an das BU sind die Angaben zum Fahrzeug, zu Preisen und Leistungen in der Unterrichtung über die Vertragskonditionen nach Ziff. 2.2 sowie diese Vertragsbedingungen.

2.7 Der Vertrag kommt für das BU und den AG rechtsverbindlich mit Zugang der Vertragsbestätigung des BU beim AG zustande.

2.8 Unterbreitet das BU, gegebenenfalls nach vorheriger Klärung der Verfügbarkeit der vom AG gewünschten oder in Aussicht genommenen Mietomnibusleistungen, ein ausdrücklich als verbindlich bezeichnetes Angebot, so kommt der Vertrag abweichend von den Regelungen in Ziff. 2.1 bis 2.3 und 2.5 bis 2.7 wie folgt zustande:

a) In diesem Fall stellt das Angebot des BU das verbindliche Angebot auf Abschluss eines entsprechenden Mietvertrages auf der Grundlage der in diesem Angebot bezeichneten Preise und Leistungen und dieser MOB dar.

b) Der Vertrag kommt rechtsverbindlich dadurch zustande, dass der AG dieses Angebot ohne Erweiterungen, Einschränkungen oder sonstige Änderungen in der vom BU vorgegebenen Form annimmt und dem BU diese Annahmeerklärung innerhalb einer gegebenenfalls vom BU vorgegebenen Frist zugeht. Das BU ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, verspätet eingehende Annahmeerklärungen anzunehmen. Es wird den AG unverzüglich unterrichten.

c) Das BU wird dem AG den Eingang seiner Annahmeerklärung bestätigen. Der Vertrag ist in diesem Fall jedoch rechtsverbindlich bereits mit Eingang der Annahmeerklärung des AG beim BU abgeschlossen und die Rechtsverbindlichkeit des Vertrags damit nicht vom Zugang dieser Eingangsbestätigung beim AG abhängig.

2.9 Bei Gruppen, Behörden, Vereinen, Institutionen und Firmen ist Auftraggeber und Vertragspartner des BU ausschließlich die jeweilige Gruppe, Behörde usw., bzw. der jeweilige Rechtsträger, soweit die Auftragserteilung nicht ausdrücklich für eine andere natürliche oder juristische Person oder Personenmehrheit als AG erfolgt oder sich aus den Umständen ergibt, dass die Auftragserteilung in deren Namen erfolgen soll. Die Person, welche für eine Gruppe, Behörde, einen Verein, eine Institution oder eine Firma den Auftrag erteilt, hat für die Verpflichtungen des AG, für den sie handelt, wie für ihre eigenen Verpflichtungen einzustehen, soweit sie diese besondere Einstandspflicht durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat oder nach den gesetzlichen Bestimmungen (§ 179 BGB) als Vertreter ohne Vertretungsmacht gehandelt hat.

2.10 Das BU weist darauf hin, dass nach den gesetzlichen Vorschriften (§ 312g Abs. 2 Satz 1 Nr. 9 BGB), auch wenn der Vertrag im Wege des Fernabsatzes geschlossen wurde, kein Widerrufsrecht besteht. Die übrigen gesetzlichen Rücktritts- und Kündigungsrechte des AG bleiben davon unberührt.

3. Leistungen und Umfang der Vertragspflichten des BU, termin‑gebundene Transporte, Sitzplatzzuweisung

3.1 Die Leistungspflicht des BU besteht in der mietweisen Überlassung des Fahrzeugs einschließlich des/der Fahrer(s) zur Personenbeförderung nach Maßgabe der vertraglichen Vereinbarungen. Gesetzliche oder behördliche Vorschriften zur Personenbeförderung (insbesondere Lenk- und Ruhezeiten des/der Fahrer(s)) im Sinne der Ziffer 1.4 dieser Bedingungen sind jederzeit einzuhalten und demgemäß Vertragsinhalt. Das BU schuldet demnach nicht die Beförderung selbst im Sinne eines werkvertraglichen Erfolges.

3.2 Der Anlass und/oder der Zweck der vertragsgegenständlichen Beförderung ist ohne diesbezügliche ausdrückliche Vereinbarung mit dem BU nicht Vertragsgrundlage. Dies gilt insbesondere auch, soweit der Anlass und/oder Zweck in den Kalkulationsgrundlagen genannt ist. Der Wegfall oder die Änderung von Anlass und/oder Zweck (ganz oder teilweise), insbesondere der Wegfall oder Ausfall von Zielorten, Veranstaltungen, Besuchen oder Ähnlichem begründen daher keinen Anspruch des AG auf einen kostenlosen Vertragsrücktritt, eine Kündigung, eine Preisreduzierung oder sonstige Anpassungen des Vertrags.

3.3 Dient der vertraglich geschuldete Einsatz des Busses der termingebundenen Erreichung von Zielen oder Veranstaltungen, so gilt:

a) Das BU plant unter Berücksichtigung der Streckenführung, der Witterung, der Lenkzeiten und notwendiger Pausen den Zeitbedarf und den sich hieraus ergebenden Abfahrtszeitpunkt.

b) Es obliegt dem AG, insbesondere soweit dieser Unternehmer ist, und insbesondere soweit der AG über entsprechende Erfahrungen mit dem Ziel, der Veranstaltung und/oder der Strecke verfügt, entsprechende Hinweise und Bedenken zur geplanten Streckenführung oder zum Zeitbedarf rechtzeitig gegenüber dem BU vorzubringen.

c) Soweit das BU keine vertraglichen oder gesetzlichen Verpflichtungen verletzt, haftet das BU nicht für das rechtzeitige Erreichen des Ziels, bzw. der Veranstaltung. Durch die Verspätung verursachte Kosten des AG oder seiner Fahrgäste gehen zu Lasten des AG.

d) Trifft das BU zur Vermeidung von Verspätungen oder als deren Folge nach Anweisung oder in Übereinstimmung mit dem AG bzw. dessen Beauftragten Maßnahmen (z. B. Kommunikation, Einsatz zusätzlicher Fahrer, Nutzung alternativer Verkehrsmittel), so hat der AG an das BU die entsprechenden Aufwendungen zu erstatten.

3.4 Die Leistungspflicht des BU umfasst nicht die Beaufsichtigung der Fahrgäste. Bei der Beförderung von Minderjährigen übernimmt das BU insbesondere keine vertragliche Aufsichtspflicht.

3.5 Für die Leistungspflicht des BU bei behinderten Personen oder Personen mit eingeschränkter Mobilität gilt:

a) Hilfs- und Betreuungsleistungen sind vom BU nur dann geschuldet, wenn dies ausdrücklich vereinbart oder gesetzlich verpflichtend ist.

b) Den AG trifft die Pflicht, das BU bereits vor Vertragsschluss auf die voraussichtliche Zahl hilfsbedürftiger Personen hinzuweisen und genaue Angaben über deren Einschränkungen und Hilfsbedürfnisse zu machen; die Angaben sind rechtzeitig vor Fahrtbeginn zu ergänzen und zu konkretisieren. Macht eine wesentliche Erhöhung der Zahl hilfsbedürftiger Personen gegenüber den Angaben vor Vertragsschluss den Einsatz eines anderen Busses, zusätzlicher Fahrer oder sonstige besondere Maßnahmen erforderlich, so hat der AG hierfür ein besonderes Entgelt über die vereinbarte Vergütung hinaus zu bezahlen.

3.6 Das BU trifft keine Verpflichtung zur Beaufsichtigung von Sachen, die der AG oder seine Fahrgäste im Fahrgastraum des Fahrzeugs zurücklassen; ebenso trifft das BU keine Verpflichtung zur Beaufsichtigung des Gepäcks beim Be- und Entladen. Hiervon unberührt bleiben Ansprüche des AG und seiner Fahrgäste aufgrund von Pflichtverletzungen des BU und/oder des Fahrers bezüglich des ordnungsgemäßen Abstellens und des Verschlusses des Busses und der Gepäckfächer sowie diesbezüglicher technischer Mängel des Busses.

3.7 Soweit etwas anderes nicht ausdrücklich vereinbart wurde, gilt für Informationen und Bestimmungen im Zusammenhang mit der Fahrt, vor allem bei Fahrten ins Ausland:

a) Das BU ist nicht verpflichtet, dem AG oder seinen Fahrgästen Hinweise zu Visa-, Einreise-, Devisen- und Zollbestimmungen zu erteilen. Der AG ist selbst für die Beachtung dieser Bestimmungen, deren Einhaltung sowie die Beschaffung notwendiger Dokumente, Genehmigungen und Unterlagen verantwortlich. Er ist verpflichtet, seine Fahrgäste zur Einhaltung der Bestimmungen und zur Mitführung entsprechender Unterlagen, Ausweispapiere und Dokumente anzuhalten.

b) Das BU schuldet dem AG keine Hinweise zu rechtlichen Konsequenzen, welche sich aus der Anmietung des Busses, dem Anlass, dem Ziel, dem Zweck und der Durchführung der Fahrt ergeben. Insbesondere obliegt es ausschließlich dem AG zu überprüfen, ob er mit der Erteilung des Auftrags an das BU und/oder der Durchführung der Fahrt in die Rechtsstellung eines Pauschalreiseveranstalters gelangt oder bezüglich der Fahrt in sonstiger Weise eigene vertragliche oder gesetzliche Verpflichtungen des AG seinerseits gegenüber seinen Fahrgästen begründet werden. Zur Einhaltung entsprechender Vorschriften ist der AG ausschließlich selbst verpflichtet.

c) Das BU ist ohne ausdrückliche Vereinbarung mit dem AG nicht verpflichtet, über die ihm nach den gesetzlichen Bestimmungen obliegenden Versicherungen hinaus Versicherungen zu Gunsten des AG oder seiner Fahrgäste abzuschließen oder auf solche Versicherungen hinzuweisen. Dies gilt insbesondere für Reiserücktrittskostenversicherungen, Reiseabbruchversicherungen oder Versicherungen zur Deckung der Kosten einer Rückführung bei Unfall oder Krankheit.

3.8 Im Rahmen geltender gesetzlicher Bestimmungen (insbesondere der Beachtung von Vorschriften durch das BU betreffend Bustransporte von behinderten Personen oder Personen mit eingeschränkter Mobilität) liegen die Zuweisung bestimmter Sitzplätze im Bus sowie diesbezügliche vertragliche Vereinbarungen mit den Fahrgästen ausschließlich im Ermessen und im Zuständigkeitsbereich des AG.

3.9 Das BU, dessen Fahrer oder sonstige Beauftragte trifft ohne ausdrückliche diesbezügliche vertragliche Vereinbarung keine Verpflichtung, bestimmte Sitzplatzzuweisungen zu organisieren, umzusetzen und sicherzustellen; insbesondere besteht diesbezüglich keine Verpflichtung zur Information oder zur Anweisung gegenüber den Fahrgästen.

3.10 Das BU, dessen Fahrer oder sonstige Beauftragte sind jedoch berechtigt, Sitzplatzzuweisungen des AG oder seiner Beauftragten zu ändern, insbesondere Fahrgästen verbindlich andere als die vorgesehenen oder mit dem AG vereinbarten Sitzplätze zuzuweisen, falls dies aufgrund der Erfüllung gesetzlicher Pflichten (insbesondere gegenüber behinderten Fahrgästen oder Fahrgästen mit eingeschränkter Mobilität) oder aus Sicherheitsgründen erforderlich ist. Dies gilt auch, soweit sich eine solche Sitzplatzzuweisung als eine Maßnahme darstellt, die aus den in Ziff. 10.5 a) bis f) genannten Gründen an Stelle eines Ausschlusses von der Beförderung getroffen wird.

4. Leistungsänderungen, Änderungen bezüglich des eingesetzten Fahrzeugs

4.1 Änderungen wesentlicher vertraglicher Leistungen, insbesondere eine Änderung des vorgesehenen Fahrzeugtyps, die nach Vertragsabschluss notwendig werden und vom BU nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind nur gestattet, soweit die Änderungen nicht erheblich sind und den Vertragszweck nicht beeinträchtigen.

4.2 Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind.

4.3 Das BU ist verpflichtet, den AG über wesentliche Leistungsänderungen unverzüglich nach Kenntnis vom Änderungsgrund zu informieren.

4.4 Im Fall einer erheblichen Änderung einer wesentlichen vertraglichen Leistung ist der AG berechtigt, unentgeltlich vom Vertrag zurückzutreten. Der AG hat dieses Recht unverzüglich nach der Erklärung des BU über die erhebliche Änderung der vertraglichen Leistungen geltend zu machen.

4.5 Wird aufgrund eines einseitigen Änderungswunsches des AG, für dessen Berücksichtigung kein vertraglicher oder gesetzlicher Anspruch des AG besteht, oder aufgrund entsprechender Vereinbarungen im Vertrag oder nach Vertragsabschluss eine Reduzierung der Sitzplatzkapazität, der Inklusivkilometer, der Vertragsdauer oder sonstiger wesentlicher vertraglicher Leistungen vorgenommen, so ist das BU berechtigt, ein anderes als das vertraglich vorgesehene Fahrzeug, gegebenenfalls an Stelle eines Fahrzeugs maximal zwei andere oder kleinere Fahrzeuge, einzusetzen. Diese Fahrzeuge dürfen nach Art und Ausstattung qualitativ vom vertraglich vereinbarten Fahrzeug abweichen. Eventuelle Minderungsansprüche des AG im Falle eines solchen ersatzweisen Einsatzes bleiben unberührt.

4.6 Die Regelung in Ziff. 4.5 gilt entsprechend, wenn der Einsatz eines vertraglich vorgesehenen Fahrzeugs durch Umstände unmöglich geworden ist, die außerhalb des Risiko- und Herrschaftsbereichs des BU liegen. Hierzu zählen insbesondere der Ausfall durch höhere Gewalt bzw. unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände (Witterungsschäden, Diebstahl, Vandalismus) sowie Schäden durch Kfz-Unfälle, welche nicht vom BU oder dessen Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen zu vertreten sind.

5. Preise, Zahlung

5.1 Es gilt der bei Vertragsabschluss vereinbarte Mietpreis, soweit nichts anderes vereinbart ist oder soweit nicht die Voraussetzungen einer Preiserhöhung gemäß Ziffer 6 dieser Vertragsbedingungen gegeben sind.

5.2 Im vereinbarten Mietpreis sind die Kosten für Treibstoff, Öl und sonstige Betriebsmittel und die Personalkosten für den/die Fahrer nach Maßgabe der vereinbarten Miet-/Einsatzzeit und der vereinbarten Inklusivkilometer enthalten. Sonstige Zusatz- und Nebenkosten, insbesondere Maut- und Parkgebühren, trägt der AG. Das BU wird den AG, soweit möglich, vor Vertragsabschluss über die Art und die voraussichtliche Höhe solcher Zusatz- und Nebenkosten informieren. Sind Übernachtungs- und Verpflegungskosten für den Fahrer im Preis nicht beinhaltet, so wird das BU den AG hierauf vor Vertragsabschluss (insbesondere im Angebot) hinweisen.

5.3 Mehrkosten, die aufgrund von Leistungsänderungen oder Abweichungen von den Kalkulationsgrundlagen anfallen, werden zusätzlich berechnet. Ist eine Vereinbarung zu Mehrkilometern oder der Verlängerung der Mietzeit nicht getroffen, wird der zusätzliche Aufwand anteilig zur ursprünglichen Vereinbarung berechnet, wobei bei gleichzeitiger Überschreitung von Inklusivkilometern und Mietzeit nur der sich jeweils ergebende höhere Betrag der Überschreitungen zum Ansatz gebracht wird. Verlängerungen der Mietzeit auf Wunsch des AG sind nur mit ausdrücklicher Zustimmung des BU möglich.

5.4 Rechnungen sind nach Erhalt ohne Abzug zahlungsfällig. Andere Zahlungsarten als in bar oder durch Banküberweisung sind nur möglich, wenn dies zuvor ausdrücklich vereinbart wurde. Zahlungen in Fremdwährungen sind ausdrücklich ausgeschlossen.

5.5 Überweisungen, vor allem aus dem Ausland, haben kosten- und spesenfrei zu erfolgen.

5.6 Für die Rechtzeitigkeit von Zahlungen kommt es auf die Gutschrift auf dem Konto des BU an.

5.7 Sind Vorauszahlungen vereinbart, so gilt, dass das BU, soweit es zur Erbringung der vertraglichen Leistungen bereit und in der Lage ist und kein gesetzliches oder vertragliches Zurückbehaltungsrecht des AG besteht, nach Mahnung mit Fristsetzung berechtigt ist, vom Vertrag zurückzutreten und den AG mit Rücktrittskosten gemäß Ziff. 7 dieser Bedingungen zu belasten.

5.8 Befindet sich der AG gegenüber dem BU mit unbestrittenen Zahlungsforderungen aus früheren Verträgen oder aufgrund gesetzlicher Zahlungsansprüche des BU in Verzug, so kann das BU die Erbringung der vertraglichen Leistungen aus späteren Aufträgen verweigern, bis die unbestrittene Forderung einschließlich Verzugszinsen, Mahnkosten, Gerichts- und Anwaltskosten vollständig bezahlt sind. Der AG kann die Zahlung zur Abwendung des Zurückbehaltungsrechts des BU unter Rückforderungs‑vorbehalt leisten. Besteht Zahlungsverzug mit bestrittenen vertraglichen oder gesetzlichen Zahlungsansprüchen, so kann der BU vertragliche Leistungen aus späteren Verträgen verweigern, soweit der AG nicht zuvor Sicherheit durch unbedingte, unwiderrufliche und selbstschuldnerische Bankbürgschaft oder durch Hinterlegung auf einem Treuhandkonto eines vom BU bestimmten Rechtsanwalts oder Notars leistet.

6. Preiserhöhung

6.1 Soweit im Einzelfall nichts anderes vereinbart wurde, ist das BU berechtigt, eine Preiserhöhung bis zu 10 % des vertraglich vereinbarten Preises zu verlangen bei einer Erhöhung von Kraftstoffkosten, Personalkosten sowie Steuern und Abgaben, soweit sich diese Erhöhung auf den vereinbarten Mietpreis auswirkt.

6.2 Eine Erhöhung ist nur zulässig, sofern zwischen Vertragsabschluss und dem vertraglich vereinbarten Beginn der Beförderungsleistung mehr als 4 Monate liegen und die zur Erhöhung führenden Umstände vor Vertragsabschluss noch nicht eingetreten und bei Vertragsabschluss für das BU nicht vorhersehbar waren. Das BU hat den AG unverzüglich nach Bekanntwerden des Erhöhungsgrundes zu unterrichten, die Erhöhung geltend zu machen und den Erhöhungsgrund nachzuweisen.

6.3 Im Falle einer zulässigen Erhöhung, die 3 % des vereinbarten Grundmietpreises übersteigt, kann der AG ohne Zahlungsverpflichtung gegenüber dem BU vom Vertrag zurücktreten. Die Rücktrittserklärung bedarf keiner bestimmten Form und ist dem BU gegenüber unverzüglich nach Zugang des Erhöhungsverlangens zu erklären. Dem AG wird für die Rücktrittserklärung zur Vermeidung von Missverständnissen jedoch die Textform empfohlen.

7. Rücktritt und Kündigung durch den Auftraggeber

7.1 Die nachfolgenden Vorschriften gelten nur, soweit zwischen dem BU und dem AG im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist. Rücktrittsrechte kraft Handelsbrauch werden ausdrücklich ausgeschlossen.

7.2 Ohne ausdrückliche diesbezügliche Vereinbarung ist der AG nicht berechtigt, einseitig eine Reduzierung bzw. Änderung der Sitzplatzkapazität, der Einsatzzeit, der Vertragsdauer, der Inklusivkilometer, des vertraglich vorgesehenen Fahrzeugtyps oder sonstiger wesentlicher vertraglicher Leistungen zu verlangen. Stimmt das BU solchen Änderungen zu, stehen ihm die Rechte nach Ziff. 4.5 dieser Vertragsbedingungen zu. Ein Anspruch auf Minderung des vereinbarten Mietpreises kommt nur gem. Ziff. 4.5 bei ersatzweisem Fahrzeugeinsatz in Betracht.

7.3 Der AG kann jederzeit vor Leistungsbeginn vom Vertrag zurücktreten. Vertragspartner, die Kaufleute oder juristische Personen des privaten oder öffentlichen Rechts sind, haben einen Rücktritt in Schriftform oder in elektronischer Textform zu erklären. Anderen AG wird dringend empfohlen, den Rücktritt schriftlich oder in elektronischer Textform zu erklären.

7.4 Im Falle eines Rücktritts hat sich das BU im Rahmen seines gewöhnlichen Geschäftsbetriebes und ohne eine Verpflichtung zu besonderen Anstrengungen zu bemühen, den vertraglich vereinbarten Bus, bzw. die vertraglich vereinbarten Beförderungskapazitäten anderweitig zu verwenden.

7.5 Das BU hat sich auf den Vergütungsanspruch die Einnahmen aus einer anderweitigen Verwendung anrechnen zu lassen. Ist eine anderweitige Verwendung des Busses bzw. der vertraglich vereinbarten Beförderungskapazitäten nicht möglich, so bleibt der Anspruch des BU auf Bezahlung des vollen Mietpreises bestehen. Das BU hat sich jedoch ersparte Aufwendungen anrechnen zu lassen.

7.6 Die ersparten Aufwendungen können vom BU mit einem pauschalen Abzug von 30 % des Mietpreises angesetzt werden. Dieser Abzug berücksichtigt insbesondere ersparte Kraftstoff-, Maut- und Personalkosten.

7.7 Dem AG bleibt es ausdrücklich vorbehalten, dem BU nachzuweisen, dass ihm kein oder nur ein wesentlich geringerer Ausfall entstanden ist und/oder dass die ersparten Aufwendungen wesentlich höher waren als der pauschale Abzug von 30 %. Es bleibt dem AG außerdem der Nachweis vorbehalten, dass eine anderweitige Verwendung der nicht in Anspruch genommenen vertraglichen Leistungen (insbesondere ein anderweitiger Einsatz des Busses) seitens des BU erfolgt ist oder ohne sachlich rechtfertigenden Grund unterlassen wurde. Im Falle solcher Nachweise hat der AG keine oder nur eine entsprechend geringere Entschädigung zu bezahlen.

7.8 Der Anspruch des BU besteht nur dann, wenn das BU zum Zeitpunkt des Rücktritts zur Erbringung der vertraglich geschuldeten Leistungen bereit und in der Lage war und die Nichtinanspruchnahme nicht auf einem Umstand beruht, den das BU zu vertreten hat. Ein Anspruch auf Entschädigung besteht ebenfalls nicht, wenn der Rücktritt darauf zurückzuführen ist, dass das BU erhebliche und für den AG vorbehaltlich der vertraglichen Regelungen nicht zumutbare Leistungsänderungen vorgenommen oder angekündigt hat.

8. Rücktritt und Kündigung durch das BU

8.1 Das BU kann außer dem in diesen Vertragsbedingungen geregelten Fall eines Zahlungsverzuges des AG

• vom Vertrag vor Fahrtantritt zurücktreten
• oder den Vertrag nach Leistungsbeginn (Fahrtantritt) kündigen,

a) wenn der AG trotz entsprechender Abmahnung des BU vertragliche oder gesetzliche Pflichten in erheblicher Weise verletzt oder solche Pflichtverletzungen objektiv zu erwarten sind und wenn solche Pflichtverletzungen objektiv geeignet sind, die ordnungsgemäße Erbringung der vertraglichen Leistungen durch das BU erheblich zu gefährden, zu erschweren oder zu beeinträchtigen. Das BU ist beim Vorliegen dieser Voraussetzungen zum Rücktritt bzw. zur Kündigung nur dann berechtigt, wenn dem BU ein Festhalten am Vertrag aufgrund der Pflichtverletzung auch unter Berücksichtigung der Interessen des AG an der Durchführung des Vertrages objektiv nicht zumutbar ist.

b) soweit der AG und/oder seine Beauftragten und/oder seine Fahrgäste gegen Sicherheits- oder Gesundheitsbestimmungen verstoßen oder in anderer Weise objektiv die Sicherheit des Busses, des Fahrers, der Insassen des Busses oder anderer Verkehrsteilnehmer oder sonstiger Dritter gefährden,

c) wenn die Erbringung der Leistung durch höhere Gewalt oder durch eine Erschwerung, Gefährdung oder Beeinträchtigung erheblicher Art durch unvermeidbare und unvorhersehbare Umstände wie Krieg oder kriegsähnliche Vorgänge, Feindseligkeiten, Aufstand oder Bürgerkrieg, Verhaftung, Beschlagnahme oder Behinderung durch Staatsorgane oder andere Personen, Straßenblockaden, Quarantänemaßnahmen sowie von ihm nicht zu vertretende Streiks, Aussperrungen oder Arbeitsniederlegungen erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt wird.

8.2 Im Falle eines Rücktritts oder einer Kündigung nach Ziff. 8.1 lit. a) und b) bleibt der Anspruch des BU auf die vereinbarte Vergütung bestehen. Die Regelungen in Ziff. 7.5 bis 7.7 gelten entsprechend.

8.3 Im Falle einer Kündigung des BU nach Fahrtantritt aus den in Ziff. 8.1 lit. c) genannten Gründen ist das BU auf Wunsch des AG verpflichtet, die Fahrgäste zurückzubefördern, wobei ein Anspruch auf die Rückbeförderung nur mit einem Bus besteht. Die Pflicht zur Rückbeförderung entfällt, wenn und soweit die Rückbeförderung für das BU unmöglich oder auch unter Berücksichtigung der Interessen des AG und/oder seiner Teilnehmer unzumutbar ist. Entstehen bei einer solchen Kündigung Mehrkosten für die Rückbeförderung als solche, so sind diese vom AG und dem BU je zur Hälfte zu tragen. Anderweitige Mehrkosten, insbesondere Kosten für eine zusätzliche Verpflegung oder Unterbringung (Beherbergung) der Fahrgäste des AG, trägt der AG.

8.4 Kündigt das BU den Vertrag aus den in Ziff. 8.1 lit. c) genannten Gründen, so steht ihm eine angemessene Vergütung für die bereits erbrachten Leistungen zu. Für die verbleibenden Tage des ursprünglichen Mietzeitraums nach Kündigung gelten Ziffer 7.5 ff. entsprechend.

9. Beschränkung der Haftung des BU

9.1 Die Haftung des BU bei vertraglichen Ansprüchen ist, ausgenommen die Haftung für Sachschäden, für die Ziff. 9.2 gilt, auf den 10‑fachen Mietpreis beschränkt. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht,

a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des BU oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des BU beruhen,

b) für Ansprüche aus sonstigen Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des BU oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des BU beruhen,

c) für typische und vorhersehbare Schäden aus der fahrlässigen Verletzung von Hauptleistungspflichten des BU.

9.2 § 23 PBefG bleibt unberührt. Die Haftung für Sachschäden ist damit ausgeschlossen, soweit der Schaden je befördertem Gepäckstück 1.000 € übersteigt und nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht.

10. Pflichten und Haftung des Auftraggebers, seiner Mitarbeiter und seiner Fahrgäste, Mängelrügen (Beschwerden)

10.1 Dem AG obliegt die Verantwortung für das Verhalten seiner Fahrgäste während der Beförderung.

10.2 Anweisungen des Fahrers oder sonstiger Mitarbeiter des BU ist seitens des AG, seiner Reiseleiter oder sonstiger Beauftragten und seiner Fahrgäste Folge zu leisten,

a) soweit sich diese Anweisungen auf die Durchführung und Einhaltung gesetzlicher Vorschriften im Inland und Ausland, insbesondere auf die Einhaltung von Sicherheitsvorschriften und Einreisevorschriften beziehen,

b) soweit solche Anweisungen objektiv berechtigt sind, um einen ordnungsgemäßen Fahrtablauf zu ermöglichen oder sicherzustellen,

c) soweit die Anweisungen dazu dienen, unzumutbare Beeinträchtigungen für den Fahrer und/oder die Fahrgäste zu verhindern oder zu unterbinden.

10.3 Der AG haftet selbst, gegebenenfalls gesamtschuldnerisch mit seinen Fahrgästen, Reiseleitern oder Beauftragten für Sach- oder Vermögensschäden des BU, die durch seine Fahrgäste, Reiseleiter oder Beauftragte verursacht wurden, insbesondere Schäden am Fahrzeug, soweit für die Entstehung des Schadens die Verletzung eigener vertraglicher oder gesetzlicher Pflichten des AG ursächlich oder mitursächlich geworden ist und der AG nicht nachweist, dass weder er noch seine Fahrgäste, Reiseleiter oder Beauftragten den Schaden zu vertreten haben.

10.4 Gemäß § 21 StVO sind vorgeschriebene Sicherheitsgurte während der Fahrt anzulegen. Sitzplätze dürfen nur kurzzeitig verlassen werden. Jeder Fahrgast ist verpflichtet, sich im Fahrzeug stets einen festen Halt zu verschaffen, insbesondere beim kurzzeitigen Verlassen des Sitzplatzes. Der AG hat, insbesondere durch entsprechende ausdrückliche schriftliche oder mündliche Informationen an seine Fahrgäste und durch entsprechende Instruktion seiner Reiseleiter oder sonstigen Beauftragten, die Einhaltung dieser Sicherheitsvorschriften durch die Fahrgäste sicherzustellen.

10.5 Fahrgäste, die trotz Ermahnung den sachlich – insbesondere nach den vorliegenden Bestimmungen – begründeten Anweisungen des Fahrers oder sonstigen Beauftragten des BU nicht nachkommen, können von der Beförderung ausgeschlossen und aus dem Bus gewiesen werden, wenn durch die Nichtbefolgung der Anweisungen

a) eine Verletzung gesetzlicher Vorschriften im Inland oder im Ausland eintritt oder andauert,

b) Sicherheitsvorschriften verletzt werden,

c) die Sicherheit der Fahrgäste auch ohne eine Verletzung von Sicherheitsvorschriften objektiv gefährdet oder beeinträchtigt wird,

d) eine ordnungsgemäße Durchführung der Fahrt objektiv erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt wird,

e) die Fahrgäste erheblich in unzumutbarer Weise beeinträchtigt werden,

f) aus anderen erheblichen Gründen die Weiterbeförderung für das BU auch unter Berücksichtigung der Interessen des betroffenen Fahrgastes an der Weiterbeförderung objektiv unzumutbar ist.

10.6 Im Falle eines berechtigten Ausschlusses von der Beförderung besteht ein Anspruch auf Rückbeförderung oder Regressansprüche des AG gegenüber dem BU nicht.

10.7 Mängelrügen (Beschwerden) über die Art und Weise der Durchführung der Fahrt und/oder das eingesetzte Fahrzeug und/oder die Fahrweise oder das Verhalten des Fahrers oder sonstiger Beauftragter sowie über die Mängel sonstiger vertraglicher Leistungen des BU sind zunächst an den Fahrer oder die sonstigen Beauftragten des BU zu richten. Der AG hat seine Reiseleiter oder sonstigen verantwortlichen Beauftragten anzuweisen, unabhängig davon, ob entsprechende Beschwerden durch die Fahrgäste selbst erfolgen oder bereits erfolgt sind, entsprechende Mängelrügen gegenüber dem Fahrer oder sonstigen Beauftragten des BU vorzunehmen.

10.8 Der Fahrer oder sonstige Beauftragte des BU sind angehalten und berechtigt, begründeten Mängelrügen abzuhelfen. Sie sind berechtigt, die Abhilfe zu verweigern, wenn diese Abhilfe nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist. Im Falle einer solchen Verweigerung der Abhilfe bleiben Ansprüche des AG, insbesondere auf Minderung des Preises oder auf Schadensersatz unberührt. Der AG ist verpflichtet, bei der Behebung von Leistungsstörungen im Rahmen des ihm Zumutbaren mitzuwirken, um eventuelle Schäden zu vermeiden oder so gering wie möglich zu halten. Er hat seine Reiseleiter oder sonstigen Beauftragten vor Beginn der Fahrt zu einem entsprechenden Verhalten anzuhalten.

11. Verjährung

11.1 Vertragliche Ansprüche des AG aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des BU oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des BU beruhen, verjähren in drei Jahren. Dies gilt auch für Ansprüche auf den Ersatz sonstiger Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des BU oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des BU beruhen.

11.2 Alle übrigen vertraglichen Ansprüche verjähren in einem Jahr.

11.3 Die Verjährung nach Ziff. 11.1 und 11.2 beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem der Anspruch entstanden ist, jedoch nicht früher als zu dem Zeitpunkt, zu dem der AG vom Anspruchsgrund und dem BU als Anspruchsgegner Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit Kenntnis erlangt haben müsste. Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Sonntag, einen staatlich anerkannten allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so tritt an die Stelle eines solchen Tages der nächste Werktag.

11.4 Schweben zwischen dem AG und dem BU Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der AG oder das BU die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein.

11.5 Durch die vorstehenden Bestimmungen bleiben zwingende gesetzliche Verjährungsregelungen, insbesondere aus der Haftung des BU oder seiner Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen (insbesondere der Fahrer) nach Haftungsbestimmungen des Straßenverkehrs-, des Kraftfahrzeug- und des Personenbeförderungsrechts, unberührt. Gegenüber AG, die Unternehmer sind, gilt dies nur insoweit, als auch mit diesen abweichende Vereinbarungen nicht zulässig sind.

12. Besondere Regelungen im Zusammenhang mit Pandemien (insbesondere dem Corona-Virus)

12.1 Die Parteien sind sich einig, dass die vereinbarten Mietomnibusleistungen durch das BU stets unter Einhaltung und nach Maßgabe der zum jeweiligen Leistungszeitpunkt geltenden behördlichen Vorgaben und Auflagen erbracht werden.

12.2 Die Parteien vereinbaren ausdrücklich, dass im Rahmen dieser Vereinbarung ein Kündigungsrecht aufgrund höherer Gewalt oder unzumutbarer Leistungsänderungen aufgrund behördlicher Auflagen zur Durchführung von Reisen ausgeschlossen ist.

12.3 Der AG erklärt sich einverstanden, angemessene Nutzungsregelungen oder -beschränkungen des BU bei der Inanspruchnahme von Leistungen zu beachten und alle Fahrgäste anzuweisen, im Falle von auftretenden typischen Krankheitssymptomen die Geschäftsstelle des BU und den Fahrer unverzüglich zu verständigen.

12.4 Der Vertrag wird ausdrücklich unter dem Rücktrittsvorbehalt des BU vereinbart, dass die Beförderung der Anzahl an Personen, die der vertraglich vereinbarten maximalen Sitzplatzzahl (ohne ausdrückliche Vereinbarung gilt die zugelassenen Maximalkapazität an Sitzplätzen ohne Fahrer- und Reiseleitersitz des vereinbarten Busses) entspricht, nach den für die Mietomnibusfahrt geltenden behördlichen Auflagen über die gesamte vereinbarte Mietzeit zulässig ist.

13. Informationen über Verbraucherstreitbeilegung

Das BU weist im Hinblick auf das Gesetz über Verbraucherstreitbeilegung darauf hin, dass das BU nicht an einer freiwilligen Verbraucherstreitbeilegung teilnimmt. Sofern und soweit eine Verbraucherstreitbeilegung zukünftig für das BU verpflichtend würde, informiert das BU die dementsprechend betroffenen Verbraucher hierüber in geeigneter Form.

14. Rechtswahl und Gerichtsstand

14.1 Auf das Vertragsverhältnis zwischen dem AG und dem BU findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung. Dies gilt auch für das gesamte Rechtsverhältnis.

14.2 Soweit bei Klagen des AG gegen das BU im Ausland für die Haftung des BU dem Grunde nach nicht deutsches Recht angewendet wird, findet bezüglich der Rechtsfolgen, insbesondere hinsichtlich Art, Umfang und Höhe von Ansprüchen des AG, ausschließlich deutsches Recht Anwendung.

14.3 Der AG kann das BU nur an dessen Sitz verklagen.

14.4 Für Klagen des BU gegen den AG ist der Wohn-/Geschäftssitz des AG maßgebend. Für Klagen gegen AG, die Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts oder Personen oder Unternehmen sind, die ihren Wohn-/Geschäftssitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben, oder deren Wohn-/Geschäftssitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, wird als Gerichtsstand der Sitz des BU vereinbart.

14.5 Die vorstehenden Bestimmungen gelten nicht,

a) wenn und insoweit sich aus vertraglich nicht abdingbaren Bestimmungen internationaler Abkommen, die auf den Vertrag zwischen dem AG und dem BU anzuwenden sind, etwas anderes zugunsten des AG ergibt, oder

b) wenn und insoweit auf den Vertrag anwendbare, nicht abdingbare Bestimmungen im Mitgliedstaat der EU, dem der AG angehört, für den AG günstiger sind als die nachfolgenden Bestimmungen oder die entsprechenden deutschen Vorschriften.

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Reiseveranstalter ist:
Dardenne Reisen GmbH
Geschäftsführer Gerd Dardenne
Handelsregister HRB 3276
Schneifelstraße 20
53937 Schleiden
Telefon: 02445/5383
Telefax: 02445/8310
E-Mail: info@dardenne-reisen.de

Stand dieser Fassung: Juli 2025

Allgemeine Geschäftsbedingungen für Tagesfahrten der Firma DARDENNE REISEN GMBH

Sehr geehrte Kunden,

die nachfolgenden Bestimmungen werden, soweit wirksam vereinbart, Inhalt des zwischen dem Kunden und der Firma Dardenne Reisen GmbH (nachfolgend „DR“), bei Vertragsschluss zu Stande kommenden Dienstleistungsvertrages zur Erbringung von Tagesfahrten. Sie ergänzen die gesetzlichen Vorschriften der §§ 611 ff. BGB und füllen diese aus. Bitte lesen Sie daher diese Geschäftsbedingungen vor Ihrer Buchung sorgfältig durch!

1. Stellung von DR; anzuwendende Rechtsvorschriften

1.1. DR erbringt die ausgeschriebenen Tagesfahrtenleistungen als Dienstleister und unmittelbarer Vertragspartner des Kunden bzw. des Auftraggebers.

1.2. Auf das Rechtsverhältnis zwischen DR und dem Kunden bzw. dem Auftraggeber finden in erster Linie die mit DR getroffenen Vereinbarungen, ergänzend diese Vertragsbedingungen, hilfsweise die gesetzlichen Vorschriften über den Dienstvertrag (§§ 611 ff. BGB) Anwendung.

1.3. Soweit in zwingenden internationalen oder europarechtlichen Vorschriften, die auf das Vertragsverhältnis mit DR anzuwenden sind, nichts anderes zu Gunsten des Kunden bzw. des Auftraggebers bestimmt ist, findet auf das gesamte Rechts- und Vertragsverhältnis mit DR ausschließlich deutsches Recht Anwendung.

1.4. Die nachfolgenden Bestimmungen finden nur Anwendung auf die Tagesfahrten von DR. Auf Pauschalreiseverträge und Mehrtagesfahrten, die Unterkunftsleistungen beinhalten, finden die Reisebedingungen von DR Anwendung.

2. Vertragsschluss; Stellung eines Gruppenauftraggebers; Hinweis zum Nichtbestehen von bestimmten Widerrufsrechten

2.1. Für alle Buchungen von Tagesfahrten gilt:

a) Buchungen werden nur als Präsenzbuchung, telefonisch, per Fax oder per E‑Mail entgegengenommen.
b) Grundlage des Angebots von DR und der Buchung des Kunden sind die Beschreibung des Tagesfahrtangebots und die ergänzenden Informationen in der Buchungsgrundlage soweit diese dem Kunden bei der Buchung vorliegen.
c) Weicht der Inhalt der Buchungsbestätigung vom Inhalt der Buchung ab, liegt ein neues Angebot von DR vor. Der Vertrag kommt auf Grundlage dieses neuen Angebots zustande, wenn der Kunde die Annahme durch ausdrückliche Erklärung, Anzahlung oder Restzahlung oder die Inanspruchnahme der Leistungen erklärt.
d) Der die Buchung vornehmende Kunde haftet für die vertraglichen Verpflichtungen von Mitteilnehmenden, für die er die Buchung vornimmt, wie für seine eigenen, soweit er eine entsprechende Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat. Das Gleiche gilt entsprechend für Gruppenauftraggeber oder Gruppenverantwortliche im Hinblick auf geschlossene Gruppentagesfahrten im Sinne der nachstehenden Ziffer 11.1 und die vom Gruppenauftraggeber oder Gruppenverantwortlichen angemeldeten Tagesfahrtteilnehmern.

2.2. Buchungen von Tagesfahrten sind unmittelbar für den Kunden verbindlich und führen bereits durch die telefonische oder mündliche Bestätigung von DR zum Abschluss des verbindlichen Vertrages über Tagesfahrten. Der Vertrag kommt also mit dem Zugang der Buchungsbestätigung (Annahmeerklärung) durch DR zustande, die keiner Form bedarf, mit der Folge, dass auch mündliche und telefonische Bestätigungen für den Kunden rechtsverbindlich sind. DR informiert den Kunden ca. 1 Woche vor Abfahrt telefonisch über die Abfahrtszeiten.

2.3. DR weist darauf hin, dass nach den gesetzlichen Vorschriften (§ 312g Absatz 2 Satz 1 Nummer 9 BGB), auch wenn der Dienstleistungsvertrag im Wege des Fernabsatzes oder außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen wurde, kein Widerrufsrecht besteht. Die übrigen gesetzlichen Rücktritts- und Kündigungsrechte des Kunden bleiben davon unberührt.

3. Leistungen, Ersetzungsvorbehalt; abweichende Vereinbarungen; Änderung wesentlicher Leistungen; Dauer von Leistungen; Witterungsverhältnisse

3.1. Die geschuldete Leistung von DR besteht aus der Erbringung der jeweiligen Leistung entsprechend der Leistungsbeschreibung und den zusätzlich getroffenen Vereinbarungen.

3.2. Änderungen oder Ergänzungen der vertraglich ausgeschriebenen Leistungen bedürfen einer ausdrücklichen Vereinbarung mit DR, für die aus Beweisgründen dringend die Textform empfohlen wird.

3.3. Änderungen wesentlicher Leistungen, die von dem vereinbarten Inhalt des Vertrages abweichen und die nach Vertragsabschluss notwendig werden (insbesondere auch Änderungen im zeitlichen Ablauf der jeweiligen Leistungserbringung) und von DR nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind zulässig, soweit die Änderungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der Leistung nicht beeinträchtigen. Etwaige Gewährleistungsansprüche des Kunden bzw. des Auftraggebers im Falle solcher Änderungen wesentlicher Leistungen bleiben unberührt.

3.4. Angaben zur Dauer von Leistungen sind Circa‑Angaben.

3.5. Für Witterungsverhältnisse und deren Auswirkungen auf vereinbarte Leistungen gilt:

a) Soweit im Einzelfall nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist, finden die vereinbarten Leistungen bei jedem Wetter statt.
b) Witterungsgründe berechtigen demnach den Kunden bzw. den Auftraggeber nicht zum kostenlosen Rücktritt bzw. zur Kündigung bezüglich des Vertrages mit DR. Dies gilt nur dann nicht, wenn durch die Witterungsverhältnisse Körper, Gesundheit oder Eigentum des Kunden bzw. der Teilnehmer des Auftraggebers an der Leistung so erheblich beeinträchtigt werden, dass die Durchführung für den Kunden bzw. den Auftraggeber und seine Teilnehmer objektiv unzumutbar ist.
c) Liegen solche Verhältnisse bei Beginn der Leistung vor oder sind vor Leistungsbeginn für den vereinbarten Zeitpunkt objektiv zu erwarten, so bleibt es sowohl dem Kunden bzw. dem Auftraggeber als auch DR vorbehalten, den Vertrag über die Leistung ordentlich oder außerordentlich zu kündigen.
d) Im Falle einer solchen Kündigung durch DR bestehen keine Ansprüche des Kunden auf Erstattung von Kosten, es sei denn, dass vertragliche oder gesetzliche Ansprüche des Kunden auf Schadens- oder Aufwendungsersatz begründet sind.
4. Leistungserbringung und Zahlungsmodalitäten

4.1. Die vereinbarten Leistungen schließen die Erbringung der Reiseleistungen und zusätzlich ausgeschriebene oder vereinbarte Leistungen ein.

4.2. Der Fahrpreis ist bei Antritt der Tagesfahrt direkt im Bus zu entrichten.

4.3. Leistet der Kunde die Zahlung nicht entsprechend den vereinbarten Zahlungsfälligkeiten, obwohl DR zur ordnungsgemäßen Erbringung der vertraglichen Leistung bereit und in der Lage ist und kein gesetzliches oder vertragliches Aufrechnungs‑ oder Zurückbehaltungsrecht des Kunden besteht und hat der Kunde den Zahlungsverzug zu vertreten, so ist DR berechtigt, nach Mahnung mit angemessener Fristsetzung und nach Ablauf dieser Frist vom Vertrag zurückzutreten und den Kunden mit Rücktrittskosten gemäß Ziffer 8 zu belasten

4.4. Ohne vollständige Bezahlung des Reiseleistungspreises besteht kein Anspruch des Kunden auf Inanspruchnahme der Reiseleistungen.

5. Preisanpassungen

5.1. Es gelten die zwischen dem Kunden bzw. Auftraggeber und DR vereinbarten Preise.

5.2. Soweit im Einzelfall nichts anderes vereinbart wurde, ist DR nach Vertragsabschluss berechtigt, eine Preisanpassung nach Maßgabe folgender Bestimmungen zu verlangen:

a) Eine Preisanpassung ist nur zulässig, sofern zwischen Vertragsabschluss und dem vertraglich vereinbarten Leistungsbeginn mehr als 4 Monate liegen.
b) Zum Leistungszeitpunkt erhöht oder ermäßigt sich der vereinbarte Leistungspreis nach Maßgabe des Verbraucherpreisindex des Statistischen Bundesamts für Deutschland (2020 = 100).
c) DR wird die Preisanpassung in Textform klar und verständlich mit einem Vorlauf von nicht später als 20 Tagen vor dem jeweiligen Leistungsbeginn unter Zugrundelegung der prozentualen Veränderungen des Indexstandes gegenüber dem Kunden geltend machen.
d) Die Preisanpassung wird hierbei in dem gleichen prozentualen Verhältnis vorgenommen, in dem sich der zuletzt vom Statistischen Bundesamt veröffentlichte Verbraucherpreisindex gegenüber dem Stand im Kalendermonat der Buchung verändert hat.

5.3. Im Falle einer zulässigen Erhöhung, die 8 % des vereinbarten Leistungspreises übersteigt, kann der Kunde ohne Zahlungsverpflichtung gegenüber DR vom Vertrag zurücktreten. Die Rücktrittserklärung bedarf keiner bestimmten Form und ist gegenüber DR unverzüglich, spätestens aber innerhalb einer Woche nach Zugang des Erhöhungsverlangens zu erklären. Dem Kunden wird hierfür die Textform empfohlen. DR wird den Kunden ggf. auf sein Rücktrittsrecht und die Rücktrittsfrist im Zuge der Mitteilung der Preisanpassung hinweisen.

5.4. Der Kunde kann eine Senkung des Leistungspreises nach Maßgabe der Ziffer 5.2 a) und d) vor Leistungsbeginn verlangen, wenn und soweit sich der Verbraucherpreisindex nach Vertragsschluss und vor Leistungsbeginn verringert hat. DR kann eine entsprechende, nachträgliche Senkung abwenden, wenn die Indexsenkung tatsächlich nicht zu niedrigeren Kosten geführt hat.

5.5. Hat der Kunde einen Anspruch auf Senkung des Leistungspreises und hat er mehr als den geschuldeten Betrag gezahlt, ist der Mehrbetrag von DR zu erstatten. DR darf von dem zu erstattenden Mehrbetrag die ihm tatsächlich entstandenen Verwaltungsausgaben abziehen und hat dem Kunden auf dessen Verlangen nachzuweisen, in welcher Höhe Verwaltungsausgaben entstanden sind.

6. Umbuchungen; Änderungen der Rechnungsanschrift

6.1. Ein Anspruch des Kunden bzw. des Auftraggebers nach Vertragsabschluss auf Änderungen hinsichtlich des Termins der Reiseleistung, der Uhrzeit, des Ausgangs‑ und des Zielortes der Leistung (Umbuchung) besteht nicht. Wird auf Wunsch dennoch eine Umbuchung vorgenommen, kann DR bis 8 Werktage vor Leistungsbeginn ein Umbuchungsentgelt i. H. v. € 10,- pro Vorgang erheben. Dem Kunden bleibt es vorbehalten, DR nachzuweisen, dass die durch die Umbuchung entstandenen Kosten wesentlich geringer sind als das vereinbarte Entgelt; in diesem Fall hat der Kunde nur die geringeren Kosten zu tragen.

6.2. Umbuchungswünsche, die später als 8 Tage vor Leistungsbeginn erfolgen, können — sofern überhaupt möglich — nur nach Rücktritt bzw. Kündigung des Dienstvertrages mit DR gemäß Ziffer 8 und gleichzeitiger Neubuchung durchgeführt werden.

6.3. Die vorstehenden Regelungen gelten nicht bei Umbuchungswünschen, die nur geringfügige Kosten verursachen.

7. Rücktritt von DR wegen Nichterreichens der Mindestteilnehmerzahl

7.1. DR kann bei Nichterreichen einer Mindestteilnehmerzahl nach Maßgabe folgender Regelungen zurücktreten:

a) Die Mindestteilnehmerzahl und der späteste Zeitpunkt des Rücktritts durch DR müssen in der konkreten Leistungsausschreibung oder, bei einheitlichen Regelungen für alle Tagesfahrten oder bestimmte Arten davon, in einem allgemeinen Kataloghinweis oder einer allgemeinen Leistungsbeschreibung deutlich angegeben sein.
b) DR hat die Mindestteilnehmerzahl und die späteste Rücktrittsfrist in der Buchungsbestätigung deutlich anzugeben oder dort auf die entsprechenden Prospektangaben zu verweisen.
c) DR ist verpflichtet, dem Kunden unverzüglich die Absage der Tagesfahrt zu erklären, sobald feststeht, dass die Fahrt wegen Nichterreichens der Mindestteilnehmerzahl nicht durchgeführt wird.
d) Ein Rücktritt von DR später als 2 Tage vor Leistungsbeginn ist unzulässig.

7.2. Wird die Tagesfahrt aus diesem Grund nicht durchgeführt, erhält der Kunde geleistete Zahlungen unverzüglich zurück.

8. Kündigung bzw. Rücktritt durch den Kunden bzw. den Auftraggeber; Nichtinanspruchnahme von Leistungen

8.1. Der Kunde bzw. der Auftraggeber kann den Vertrag mit DR nach Vertragsabschluss jederzeit vor dem vereinbarten Leistungsbeginn kündigen bzw. zurücktreten. Die Erklärung bedarf keiner bestimmten Form; die Textform wird jedoch dringend empfohlen.

8.2. Bei Kündigung vor dem Tag der Tagesfahrt wird seitens DR ein Bearbeitungsentgelt i. H. v. € 15,- berechnet, das sämtliche Ansprüche von DR im Zusammenhang mit der Kündigung des Dienstvertrags abgilt.

8.3. Bei Kündigung am Tag der Tagesfahrt oder Nichterscheinen bzw. Nichtinanspruchnahme ist der volle Fahrpreis zu zahlen. DR hat jedoch ersparte Aufwendungen anzurechnen sowie den Vorteil zu berücksichtigen, den DR durch anderweitige Verwendung der Leistungen erlangt oder böswillig unterlässt. Aufwendungen für Zusatzleistungen erstattet DR nur, soweit gegenüber den Leistungsträgern ein Anspruch auf Rückvergütung besteht und diese tatsächlich geleistet wurde.

8.4. Dem Kunden bleibt unbenommen, DR nachzuweisen, dass kein oder nur ein wesentlich niedrigerer Vergütungsanspruch entstanden ist als die geforderten Stornokosten.

8.5. DR behält sich vor, anstelle der vorstehenden Beträge eine höhere, konkret berechnete Vergütung zu fordern, soweit DR nachweist, dass wesentlich höhere Aufwendungen entstanden sind, insbesondere durch nicht erstattete Leistungen von Leistungsträgern. DR hat in diesem Fall die geforderte Vergütung unter Berücksichtigung etwa ersparter Aufwendungen und anderweitiger Verwendung der Leistungen konkret zu beziffern und zu belegen.

8.6. Durch die vorstehenden Regelungen bleiben gesetzliche oder vertragliche Kündigungsrechte des Kunden bei Mängeln sowie sonstige Gewährleistungsansprüche unberührt.

9. Haftung von DR; Versicherungen

9.1. Eine Haftung von DR für Schäden, die nicht aus der Verletzung einer wesentlichen Pflicht (deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertragszwecks ermöglicht) oder aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit resultieren, ist ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig durch DR oder seine Erfüllungsgehilfen verursacht wurde.

9.2. DR haftet nicht für Leistungen, Maßnahmen oder Unterlassungen von Beherbergungs‑ und Verpflegungsbetrieben oder sonstigen Anbietern, es sei denn, eine schuldhafte Pflichtverletzung durch DR war ursächlich für den Schaden.

9.3. Die vereinbarten Leistungen enthalten Versicherungen zugunsten des Kunden nur dann, wenn dies ausdrücklich vereinbart ist. Dem Kunden wird der Abschluss einer Rücktrittskostenversicherung ausdrücklich empfohlen.

10. Kündigung aus verhaltensbedingten Gründen

10.1. DR kann den Dienstleistungsvertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn der Kunde ungeachtet einer Abmahnung nachhaltig stört oder sich so vertragswidrig verhält, dass eine sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist.

10.2. Kündigt DR, behält es den Anspruch auf den Leistungspreis; DR muss sich jedoch den Wert ersparter Aufwendungen und Vorteile aus anderweitiger Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistungen anrechnen lassen.

11. Zusatzbedingungen bei Tagesfahrten geschlossener Gruppen

11.1. Die nachstehenden Bedingungen gelten ergänzend zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von DR für Tagesfahrten geschlossener Gruppen. Solche Tagesfahrten sind ausschließlich Gruppenfahrten, die von DR als verantwortlichem Anbieter organisiert und über einen Gruppenverantwortlichen gebucht werden, der als Bevollmächtigter für einen bestimmten Teilnehmerkreis handelt.

11.2. Gruppenbuchungen werden ausschließlich telefonisch entgegengenommen.

11.3. DR und der Gruppenauftraggeber können vereinbaren, dass dem Gruppenauftraggeber als Vertreter der Teilnehmer besondere Rechte eingeräumt werden.

11.4. DR haftet nicht für Leistungen und Leistungsteile, die – mit oder ohne Kenntnis von DR – vom Gruppenauftraggeber zusätzlich zu den Leistungen von DR angeboten, organisiert oder durchgeführt werden, etwa selbst organisierte An‑ und Abreisen, Veranstaltungen vor oder nach der Tagesfahrt oder zusätzliche Verpflegung.

11.5. DR haftet nicht für Maßnahmen oder Unterlassungen des Gruppenauftraggebers oder dessen Vertreter vor, während oder nach der Tagesfahrt, insbesondere nicht für nicht abgestimmte Änderungen vertraglicher Leistungen, Sonderabsprachen mit Leistungsträgern oder Zusicherungen gegenüber Teilnehmern.

11.6. Soweit nicht ausdrücklich vereinbart, sind Gruppenauftraggeber oder deren Bevollmächtigte nicht berechtigt, Mängelanzeigen oder Zahlungsansprüche im Namen von DR entgegenzunehmen oder anzuerkennen.

12. Besondere Regelungen im Zusammenhang mit Pandemien (insbesondere dem Corona‑Virus)

12.1. Die Parteien sind sich einig, dass die vereinbarten Reiseleistungen durch DR und die jeweiligen Leistungserbringer stets unter Einhaltung der zum jeweiligen Reisezeitpunkt geltenden behördlichen Vorgaben und Auflagen erbracht werden.

12.2. Der Kunde verpflichtet sich, Nutzungsregelungen oder ‑beschränkungen von DR und den Leistungserbringern zu beachten.

12.3. Der Vertrag wird ausdrücklich unter dem Rücktrittsvorbehalt von DR vereinbart, dass bei Busbeförderung die maximal zulässige Sitzplatzanzahl (ohne Fahrer- und Reiseleitersitz) gemäß behördlicher Vorgaben zum Leistungszeitpunkt nicht überschritten wird. Ein notwendiger Rücktritt muss DR mit angemessener Frist vor Beginn der Tagesfahrt erklären.

12.4. Durch die vorstehenden Regelungen bleiben etwaige Gewährleistungsrechte des Kunden unberührt.

13. Rechtswahl; Gerichtsstand; Verbraucherstreitbeilegung

13.1. Auf das gesamte Rechts- und Vertragsverhältnis zwischen dem Kunden und DR findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung. Der Kunde kann DR nur am Sitz von DR verklagen.

13.2. Für Klagen von DR gegen den Kunden ist dessen Wohnsitz maßgebend. Für Klagen gegen Kunden, die Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts oder Personen mit Sitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland sind oder deren Aufenthalt zum Klagezeitpunkt nicht bekannt ist, wird als Gerichtsstand der Sitz von DR vereinbart.

13.3. Die vorstehenden Bestimmungen gelten nicht,
a) wenn zwingende internationale Abkommen zugunsten des Kunden günstigere Regelungen vorsehen, oder
b) wenn im EU‑Mitgliedstaat des Kunden nicht abdingbare Bestimmungen für den Kunden günstiger sind als die deutschen Vorschriften.

13.4. DR nimmt nicht an einer freiwilligen Verbraucherstreitbeilegung teil. Sollte eine Teilnahme künftig verpflichtend werden, informiert DR die betroffenen Verbraucher in geeigneter Form.

© Urheberrechtlich geschützt; TourLaw – Noll | Hütten | Dukic Rechtsan-wälte, München | Stuttgart, 2025

Reiseveranstalter ist:
Dardenne Reisen GmbH
Geschäftsführer Gerd Dardenne
Handelsregister HRB 3276
Schneifelstraße 20
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Telefon: 02445/5383
Telefax: 02445/8310
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Stand dieser Fassung: Juli 2025

Reisebedingungen der DARDENNE REISEN GMBH

Sehr geehrte Kunden und Reisende,

die nachfolgenden Bestimmungen werden, soweit wirksam vereinbart, Inhalt des zwischen Ihnen und Dardenne Reisen GmbH, nachstehend „DR“ abgekürzt, im Buchungsfall zustande kommenden Pauschalreisevertrages. Sie ergänzen die gesetzlichen Vorschriften der §§ 651a ‑ y BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) und der Artikel 250 und 252 des EGBGB (Einführungsgesetz zum BGB) und füllen diese aus. Bitte lesen Sie diese Reisebedingungen vor Ihrer Buchung sorgfältig durch!

1. Abschluss des Pauschalreisevertrages; Verpflichtungen des Reisenden; Hinweis zum Nichtbestehen von bestimmten Widerrufsrechten

1.1. Für alle Buchungswege gilt:

a) Grundlage des Angebots von DR und der Buchung des Reisenden sind die Reiseausschreibung und die ergänzenden Informationen von DR für die jeweilige Reise, soweit diese dem Reisenden bei der Buchung vorliegen.

b) Weicht der Inhalt der Reisebestätigung von DR vom Inhalt der Buchung ab, so liegt ein neues Angebot von DR vor, an das DR für die Dauer von 14 Tagen gebunden ist. Der Vertrag kommt auf Grundlage dieses neuen Angebots zustande, soweit DR bezüglich des neuen Angebots auf die Änderung hingewiesen und seine vorvertraglichen Informationspflichten erfüllt hat und der Reisende innerhalb der Bindungsfrist DR die Annahme durch ausdrückliche Erklärung oder Anzahlung erklärt.

c) Die von DR gegebenen vorvertraglichen Informationen über wesentliche Eigenschaften der Reiseleistungen, den Reisepreis und alle zusätzlichen Kosten, die Zahlungsmodalitäten, die Mindestteilnehmerzahl und die Stornopauschalen (gem. Artikel 250 § 3 Nr. 1, 3–5 und 7 EGBGB) werden nur dann nicht Bestandteil des Pauschalreisevertrages, sofern dies zwischen den Parteien ausdrücklich vereinbart ist.

d) Der Reisende haftet für alle vertraglichen Verpflichtungen von Mitreisenden, für die er die Buchung vornimmt, wie für seine eigenen, soweit er eine entsprechende Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat.

1.2. Für die Buchung, die mündlich, telefonisch, schriftlich, per E‑Mail, per SMS oder per Telefax erfolgt, gilt:

a) Solche Buchungen (außer mündliche und telefonische) sollen mit dem Buchungsformular von DR erfolgen (bei E‑Mails durch Übermittlung des ausgefüllten und unterzeichneten Buchungsformulars als Anhang). Mit der Buchung bietet der Reisende DR den Abschluss des Pauschalreisevertrages verbindlich an. An die Buchung ist der Reisende 14 Werktage gebunden.

b) Der Vertrag kommt mit dem Zugang der Reisebestätigung (Annahmeerklärung) durch DR zustande. Bei oder unverzüglich nach Vertragsschluss wird DR dem Reisenden eine den gesetzlichen Vorgaben entsprechende Reisebestätigung in Textform übermitteln, sofern der Reisende nicht Anspruch auf eine Reisebestätigung in Papierform nach Art. 250 § 6 Abs. 1 Satz 2 EGBGB hat, weil der Vertragsschluss in gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit beider Parteien oder außerhalb von Geschäftsräumen erfolgte.

1.3. Bei Buchungen im elektronischen Geschäftsverkehr (z. B. Internet, App, Telemedien) gilt für den Vertragsabschluss:

a) Dem Reisenden wird der Ablauf der elektronischen Buchung in der entsprechenden Anwendung von DR erläutert.
b) Dem Reisenden steht zur Korrektur seiner Eingaben, zur Löschung oder zum Zurücksetzen des gesamten Buchungsformulars eine entsprechende Korrekturmöglichkeit zur Verfügung, deren Nutzung erläutert wird.
c) Die zur Durchführung der Onlinebuchung angebotenen Vertragssprachen sind angegeben. Rechtlich maßgeblich ist ausschließlich die deutsche Sprache.
d) Soweit der Vertragstext von DR im Onlinebuchungssystem gespeichert wird, wird der Reisende darüber und über die Möglichkeit zum späteren Abruf des Vertragstextes unterrichtet.
e) Mit Betätigung des Buttons „zahlungspflichtig buchen“ bietet der Reisende DR den Abschluss des Pauschalreisevertrages verbindlich an. An dieses Vertragsangebot ist der Reisende 14 Werktage ab Absendung der elektronischen Erklärung gebunden.
f) Dem Reisenden wird der Eingang seiner Buchung unverzüglich auf elektronischem Weg bestätigt.
g) Die Übermittlung der Buchung durch Betätigung des Buttons „zahlungspflichtig buchen“ begründet keinen Anspruch des Reisenden auf Zustandekommen eines Pauschalreisevertrages entsprechend seiner Buchungsangaben. DR ist frei, das Vertragsangebot des Reisenden anzunehmen oder nicht.
h) Der Vertrag kommt durch den Zugang der Reisebestätigung von DR beim Reisenden zustande.
i) Erfolgt die Reisebestätigung sofort nach Vornahme der Buchung des Reisenden durch Betätigung des Buttons „zahlungspflichtig buchen“ durch unmittelbare Darstellung der Reisebestätigung am Bildschirm, so kommt der Pauschalreisevertrag mit Zugang und Darstellung dieser Reisebestätigung beim Reisenden am Bildschirm zustande, ohne dass es einer gesonderten Mitteilung über den Eingang der Buchung bedarf, soweit dem Reisenden die Möglichkeit zur Speicherung und zum Ausdruck der Reisebestätigung angeboten wird. DR wird dem Reisenden zusätzlich eine Ausfertigung der Reisebestätigung in Textform übermitteln.

1.4. DR weist darauf hin, dass nach den gesetzlichen Vorschriften (§ 312 Abs. 7 BGB) bei Pauschalreiseverträgen nach §§ 651a und 651c BGB, die im Fernabsatz abgeschlossen wurden, kein Widerrufsrecht besteht, sondern lediglich die gesetzlichen Rücktritts- und Kündigungsrechte, insbesondere das Rücktrittsrecht gemäß § 651h BGB (siehe auch Ziffer 5). Ein Widerrufsrecht besteht jedoch, wenn der Vertrag über Reiseleistungen nach § 651a BGB außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen worden ist, es sei denn, die mündlichen Verhandlungen, auf denen der Vertrag beruht, wurden auf vorhergehende Bestellung des Verbrauchers geführt. In diesem Fall besteht ebenfalls kein Widerrufsrecht.

2. Bezahlung

2.1. DR und Reisevermittler dürfen Zahlungen auf den Reisepreis vor Beendigung der Pauschalreise nur fordern oder annehmen, wenn ein wirksamer Absicherungsvertrag besteht und dem Reisenden der Sicherungsschein mit Namen und Kontaktdaten des Absicherers in klarer, verständlicher und hervorgehobener Weise übergeben wurde. Nach Vertragsabschluss wird gegen Aushändigung des Sicherungsscheins eine Anzahlung in Höhe von 15 % des Reisepreises zur Zahlung fällig. Die Restzahlung wird 14 Tage vor Reisebeginn fällig, sofern der Sicherungsschein übergeben ist und die Reise nicht mehr aus dem in Ziffer 7 genannten Grund abgesagt werden kann. Bei Buchungen kürzer als 14 Tage vor Reisebeginn ist der gesamte Reisepreis sofort fällig.

2.2. Leistet der Reisende die Anzahlung und/oder die Restzahlung nicht entsprechend den vereinbarten Zahlungsfälligkeiten, obwohl DR zur ordnungsgemäßen Erbringung der vertraglichen Leistungen bereit und in der Lage ist, seine gesetzlichen Informationspflichten erfüllt hat und kein gesetzliches oder vertragliches Aufrechnungs‑ oder Zurückbehaltungsrecht des Reisenden besteht, und hat der Reisende den Zahlungsverzug zu vertreten, so ist DR berechtigt, nach Mahnung mit Fristsetzung und Ablauf dieser Frist vom Pauschalreisevertrag zurückzutreten und den Reisenden mit Rücktrittskosten gemäß Ziffer 5 zu belasten.

3. Änderungen von Vertragsinhalten vor Reisebeginn, die nicht den Reisepreis betreffen

3.1. Abweichungen wesentlicher Eigenschaften von Reiseleistungen vom vereinbarten Inhalt des Pauschalreisevertrags, die nach Vertragsschluss notwendig werden und von DR nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind DR vor Reisebeginn gestattet, soweit die Abweichungen unerheblich sind und den Gesamtzuschnitt der Reise nicht beeinträchtigen.

3.2. DR ist verpflichtet, den Reisenden über Leistungsänderungen unverzüglich nach Kenntnis des Änderungsgrunds auf einem dauerhaften Datenträger (z. B. E‑Mail, SMS oder Sprachnachricht) klar, verständlich und in hervorgehobener Weise zu informieren.

3.3. Im Fall einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Eigenschaft einer Reiseleistung oder der Abweichung von besonderen Vorgaben des Reisenden, die Inhalt des Pauschalreisevertrags geworden sind, ist der Reisende berechtigt, innerhalb der von DR gleichzeitig mit Mitteilung der Änderung gesetzten Frist entweder die Änderung anzunehmen oder unentgeltlich vom Vertrag zurückzutreten. Erklärt der Reisende nicht innerhalb der Frist ausdrücklich den Rücktritt, gilt die Änderung als angenommen.

3.4. Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mangelhaft sind. Hatte DR für die Durchführung der geänderten Reise oder einer angebotenen Ersatzreise bei gleichwertiger Beschaffenheit zum gleichen Preis geringere Kosten, ist dem Reisenden der Differenzbetrag gemäß § 651m Abs. 2 BGB zu erstatten.

4. Preiserhöhung; Preissenkung

4.1. DR behält sich nach Maßgabe der §§ 651f, 651g BGB und der nachfolgenden Regelungen vor, den im Pauschalreisevertrag vereinbarten Reisepreis zu erhöhen, soweit sich eine nach Vertragsschluss erfolgte
a) Erhöhung des Preises für die Beförderung von Personen aufgrund höherer Kosten für Treibstoff oder andere Energieträger,
b) Erhöhung der Steuern und sonstigen Abgaben für vereinbarte Reiseleistungen, wie Touristenabgaben, Hafen- oder Flughafengebühren, oder
c) Änderung der für die betreffende Pauschalreise geltenden Wechselkurse
unmittelbar auf den Reisepreis auswirkt.

4.2. Eine Erhöhung des Reisepreises ist nur zulässig, sofern DR den Reisenden in Textform klar und verständlich über die Preiserhöhung und deren Gründe unterrichtet und hierbei die Berechnung der Preiserhöhung mitteilt.

4.3. Die Preiserhöhung berechnet sich wie folgt:
a) Bei Erhöhung des Preises für die Beförderung nach 4.1 a) kann DR den Reisepreis nach Maßgabe folgender Berechnung erhöhen:
 – Bei einer auf den Sitzplatz bezogenen Erhöhung kann DR den Erhöhungsbetrag verlangen.
 – Anderenfalls werden die zusätzlichen Beförderungskosten durch die Zahl der Sitzplätze des Beförderungsmittels geteilt und der sich ergebende Erhöhungsbetrag pro Sitzplatz kann verlangt werden.
b) Bei Erhöhung der Steuern und sonstigen Abgaben gem. 4.1 b) kann der Reisepreis um den entsprechenden Anteil heraufgesetzt werden.
c) Bei Erhöhung der Wechselkurse gem. 4.1 c) kann der Reisepreis in dem Umfang erhöht werden, in dem sich die Reise für DR verteuert hat.

4.4. DR ist verpflichtet, dem Reisenden auf Verlangen eine Senkung des Reisepreises einzuräumen, wenn sich die in 4.1 a)–c) genannten Faktoren nach Vertragsschluss und vor Reisebeginn verringert haben und dies zu niedrigeren Kosten für DR führt. Hat der Reisende mehr als den geschuldeten Betrag gezahlt, ist der Mehrbetrag zu erstatten; DR darf hiervon Verwaltungskosten abziehen und muss diese auf Verlangen nachweisen.

4.5. Preiserhöhungen sind nur bis zum 20. Tag vor Reisebeginn zulässig.

4.6. Bei Preiserhöhungen von mehr als 8 % ist der Reisende berechtigt, innerhalb der von DR gesetzten Frist entweder die Änderung anzunehmen oder unentgeltlich vom Vertrag zurückzutreten. Erklärt der Reisende nicht innerhalb der Frist ausdrücklich den Rücktritt, gilt die Änderung als angenommen.
5. Rücktritt durch den Reisenden vor Reisebeginn; Stornokosten
5.1. Der Reisende kann jederzeit vor Reisebeginn vom Pauschalreisevertrag zurücktreten. Der Rücktritt ist gegenüber DR unter der oben angegebenen Anschrift zu erklären; falls die Reise über einen Reisevermittler gebucht wurde, kann der Rücktritt auch diesem gegenüber erklärt werden. Dem Reisenden wird empfohlen, den Rücktritt in Textform zu erklären.
5.2. Tritt der Reisende vor Reisebeginn zurück oder tritt er die Reise nicht an, so verliert DR den Anspruch auf den Reisepreis. Stattdessen kann DR eine angemessene Entschädigung verlangen, soweit der Rücktritt nicht von DR zu vertreten ist. DR kann keine Entschädigung verlangen, soweit am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände eintreten, die die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung dorthin erheblich beeinträchtigen. Solche Umstände sind unvermeidbar und außergewöhnlich, wenn sie nicht der Kontrolle der Partei unterliegen und sich auch bei Zumutbarkeitsvorkehrungen nicht hätten vermeiden lassen.
5.3. DR hat die nachfolgenden Entschädigungspauschalen unter Berücksichtigung des Zeitraums zwischen der Rücktrittserklärung und dem Reisebeginn sowie unter Berücksichtigung der erwarteten Ersparnis von Aufwendungen und des erwarteten Erwerbs durch anderweitige Verwendung der Reiseleistungen festgelegt. Die Entschädigung wird nach dem Zeitpunkt des Zugangs der Rücktrittserklärung wie folgt mit der jeweiligen Stornostaffel berechnet:

5.4. Dem Reisenden bleibt es unbenommen, nachzuweisen, dass DR überhaupt kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist als die geforderte Entschädigung.
5.5. Eine Entschädigungspauschale gemäß Ziffer 5.3 gilt als nicht vereinbart, soweit DR nachweist, dass wesentlich höhere Aufwendungen entstanden sind. In diesem Fall muss DR die geforderte Entschädigung unter Berücksichtigung ersparter Aufwendungen und etwaiger anderweitiger Verwendung der Reiseleistungen konkret beziffern und begründen.
5.6. Ist DR infolge des Rücktritts zur Rückerstattung des Reisepreises verpflichtet, bleibt § 651h Abs. 5 BGB unberührt.
5.7. Das gesetzliche Recht des Reisenden, gemäß § 651e BGB von DR durch Mitteilung auf einem dauerhaften Datenträger zu verlangen, dass statt seiner ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Pauschalreisevertrag eintritt, bleibt unberührt. Eine solche Erklärung ist rechtzeitig, wenn sie DR 7 Tage vor Reisebeginn zugeht.
5.8. Der Abschluss einer Reiserücktrittskostenversicherung sowie einer Versicherung zur Deckung der Rückführungskosten bei Unfall oder Krankheit wird dringend empfohlen.

6. Umbuchungen
6.1. Ein Anspruch des Reisenden nach Vertragsabschluss auf Änderungen hinsichtlich des Reisetermins, des Reiseziels, des Ortes des Reiseantritts, der Unterkunft, der Verpflegungsart, der Beförderungsart oder sonstiger Leistungen (Umbuchung) besteht nicht. Dies gilt nicht, wenn die Umbuchung erforderlich ist, weil DR keine, unzureichende oder falsche vorvertragliche Informationen gemäß Art. 250 § 3 EGBGB gegeben hat; in diesem Fall ist die Umbuchung kostenlos möglich. Wird in den übrigen Fällen auf Wunsch des Reisenden dennoch eine Umbuchung vorgenommen, kann DR bei Einhaltung der nachstehenden Fristen ein Umbuchungsentgelt pro betroffenen Reisenden erheben. Soweit vor der Zusage nichts anderes vereinbart ist, beträgt das Entgelt bis zum Beginn der zweiten Stornostaffelstufe gemäß Ziffer 5 bis zu 25 € pro Reisenden. Eventuell im Zuge der Umbuchung entstehende Mehrkosten sind vom Reisenden zusätzlich zu tragen; sollten sich geringere Kosten ergeben, wird dies zugunsten des Reisenden berücksichtigt.
6.2. Umbuchungswünsche des Reisenden, die nach Ablauf der genannten Fristen erfolgen, können — sofern ihre Durchführung überhaupt möglich ist — nur nach Rücktritt vom Vertrag gemäß Ziffer 5 und gleichzeitiger Neuanmeldung durchgeführt werden. Dies gilt nicht bei Umbuchungswünschen, die nur geringfügige Kosten verursachen.

7. Rücktritt wegen Nichterreichens der Mindestteilnehmerzahl
7.1. DR kann bei Nichterreichen einer Mindestteilnehmerzahl nach Maßgabe folgender Regelungen zurücktreten:
a) Die Mindestteilnehmerzahl und der späteste Zeitpunkt des Zugangs der Rücktrittserklärung von DR beim Reisenden müssen in der vorvertraglichen Unterrichtung angegeben sein.
b) DR hat die Mindestteilnehmerzahl und die späteste Rücktrittsfrist in der Reisebestätigung anzugeben.
c) DR ist verpflichtet, dem Reisenden unverzüglich die Absage der Reise zu erklären, wenn feststeht, dass die Reise wegen Nichterreichens der Mindestteilnehmerzahl nicht durchgeführt wird.
d) Ein Rücktritt von DR später als [Variable] Wochen vor Reisebeginn ist unzulässig.
7.2. Wird die Reise aus diesem Grund nicht durchgeführt, erhält der Reisende alle geleisteten Zahlungen unverzüglich zurück; Ziffer 5.6 gilt entsprechend.

8. Kündigung aus verhaltensbedingten Gründen
8.1. DR kann den Pauschalreisevertrag ohne Frist kündigen, wenn der Reisende ungeachtet einer Abmahnung nachhaltig stört oder sich so vertragswidrig verhält, dass eine sofortige Aufhebung gerechtfertigt ist. Dies gilt nicht, soweit das vertragswidrige Verhalten auf einer Pflichtverletzung von DR beruht.
8.2. Kündigt DR, behält es den Anspruch auf den Reisepreis; DR muss sich jedoch den Wert ersparter Aufwendungen und Vorteile aus anderweitiger Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistungen anrechnen lassen, einschließlich von Leistungsträgern gutgebrachter Beträge.

9. Obliegenheiten des Reisenden
9.1. Reiseunterlagen
Der Reisende hat DR oder seinen Reisevermittler zu informieren, wenn er die notwendigen Reiseunterlagen (z. B. Flugschein, Hotelgutschein) nicht innerhalb der von DR mitgeteilten Frist erhält.
9.2. Mängelanzeige / Abhilfeverlangen
a) Wird die Reise mangelhaft erbracht, kann der Reisende Abhilfe verlangen.
b) Soweit DR infolge schuldhafter Unterlassung der Mängelanzeige keine Abhilfe schaffen konnte, kann der Reisende weder Minderungs- noch Schadensersatzansprüche geltend machen.
c) Der Reisende ist verpflichtet, seine Mängelanzeige unverzüglich dem Vertreter von DR vor Ort zur Kenntnis zu geben. Der Busfahrer ist ohne ausdrückliche Erklärung von DR nicht Vertreter von DR. Ist kein Vertreter vor Ort vorhanden oder vertraglich nicht geschuldet, sind Mängel an die Kontaktstelle von DR zu richten (Kontaktdaten in der Reisebestätigung). Alternativ kann die Anzeige auch dem Reisevermittler mitgeteilt werden.
d) Der Vertreter von DR ist beauftragt, Abhilfe zu schaffen, sofern möglich, ist jedoch nicht befugt, Ansprüche anzuerkennen.
9.3. Fristsetzung vor Kündigung
Will der Reisende wegen eines erheblichen Reisemangels nach § 651l BGB kündigen, muss er DR zuvor eine angemessene Frist zur Abhilfe setzen. Dies gilt nicht, wenn DR die Abhilfe verweigert oder sofortige Abhilfe notwendig ist.
9.4. Gepäckbeschädigung und Gepäckverspätung bei Flugreisen
a) Gepäckverlust, -beschädigung und -verspätung bei Flugreisen sind unverzüglich vor Ort mittels Schadensanzeige („P.I.R.“) bei der Fluggesellschaft anzuzeigen (Beschädigung binnen 7 Tagen, Verspätung binnen 21 Tagen). Ohne Anzeige können Erstattungen abgelehnt werden.
b) Zusätzlich ist der Vorfall unverzüglich DR, seinem Vertreter oder dem Reisevermittler anzuzeigen. Dies entbindet nicht von der Pflicht zur Anzeige bei der Fluggesellschaft.

10. Beschränkung der Haftung
10.1. Die vertragliche Haftung von DR für Schäden, die nicht aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit resultieren und nicht schuldhaft verursacht wurden, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt. Ansprüche nach dem Montrealer Übereinkommen oder dem Luftverkehrsgesetz bleiben unberührt.
10.2. DR haftet nicht für Leistungsstörungen, Personen- oder Sachschäden im Zusammenhang mit als Fremdleistungen vermittelten Leistungen (z. B. Ausflüge, Theaterbesuche), wenn diese ausdrücklich als Fremdleistungen gekennzeichnet wurden und die gesetzlichen Vorgaben erfüllt sind.
10.3. DR haftet jedoch, wenn die Verletzung von Hinweis-, Aufklärungs- oder Organisationspflichten von DR ursächlich für einen Schaden des Reisenden war.

11. Geltendmachung von Ansprüchen; Adressat
Ansprüche nach § 651i Abs. 3 Nr. 2, 4–7 BGB hat der Reisende gegenüber DR geltend zu machen. Die Geltendmachung kann über den Reisevermittler erfolgen, wenn über diesen gebucht wurde. Die Ansprüche verjähren in zwei Jahren ab dem vertraglich vorgesehenen Reiseende. Eine Geltendmachung in Textform wird empfohlen.

12. Informationspflichten über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens
12.1. DR informiert bei Buchung gemäß EU-Verordnung über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens.
12.2. Steht die ausführende Fluggesellschaft noch nicht fest, teilt DR dem Reisenden die wahrscheinliche Gesellschaft mit und informiert unverzüglich, sobald die endgültige Gesellschaft bekannt ist.
12.3. Wechselt die zuerst genannte Fluggesellschaft, informiert DR den Reisenden unverzüglich.
12.4. Die „Black List“ nach Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 ist auf den Internetseiten von DR oder direkt unter https://transport.ec.europa.eu/transport-themes/eu-air-safety-list_de abrufbar und in den Geschäftsräumen von DR einsehbar.

13. Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften
13.1. DR unterrichtet vor Vertragsabschluss und bei Änderungen vor Reiseantritt über Pass-, Visa- und gesundheitspolizeiliche Anforderungen sowie Fristen.
13.2. Der Reisende ist verantwortlich für Beschaffung und Mitführen der Reisedokumente, Impfungen und Einhaltung von Zoll- und Devisenvorschriften. Nachteile hieraus (z. B. Rücktrittskosten) gehen zu Lasten des Reisenden, es sei denn, DR hat unzureichend informiert.
13.3. DR haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger Visa durch die diplomatische Vertretung, sofern DR beauftragt war und keine schuldhafte Pflichtverletzung vorliegt.

14. Besondere Regelungen im Zusammenhang mit Pandemien (insbesondere dem Corona-Virus)
14.1. Die Reiseleistungen werden unter Einhaltung der jeweils geltenden behördlichen Vorgaben erbracht.
14.2. Der Reisende verpflichtet sich, Nutzungsregelungen der Leistungsträger zu beachten und bei Krankheitssymptomen Reiseleitung und Leistungsträger unverzüglich zu verständigen. Der Busfahrer ist vorbehaltlich anderslautender Erklärung von DR nicht Vertreter von DR zur Entgegennahme von Reklamationen.
14.3. Die Rechte des Reisenden aus § 651i BGB bleiben unberührt.

15. Alternative Streitbeilegung; Rechtswahl- und Gerichtsstandsvereinbarung
15.1. DR nimmt nicht an einer freiwilligen Verbraucherstreitbeilegung teil. Sollte eine Teilnahme künftig verpflichtend werden, informiert DR die Verbraucher entsprechend.
15.2. Für Reisende, die nicht Angehörige eines EU‑Mitgliedstaats oder Schweizer Staatsbürger sind, gilt deutsches Recht. Diese Reisenden können DR ausschließlich am Sitz von DR verklagen.
15.3. Für Klagen von DR gegen Reisende, die Kaufleute, juristische Personen oder Personen mit Wohnsitz im Ausland sind oder deren Aufenthalt unbekannt ist, wird der Sitz von DR als Gerichtsstand vereinbart.

© Diese Reisebedingungen sind urheberrechtlich geschützt; Bundes-verband Deutscher Omnibusunternehmen e. V. und TourLaw – Noll | Hütten | Dukic Rechtsanwälte, München | Stuttgart, 2025

Reiseveranstalter ist:
Dardenne Reisen GmbH
Geschäftsführer Gerd Dardenne
Handelsregister HRB 3276
Schneifelstraße 20
53937 Schleiden
Telefon: 02445/5383
Telefax: 02445/8310
E-Mail: info@dardenne-reisen.de

Stand dieser Fassung: Juli 2025

Teilnehmer-Reisebedingungen für geschlossene Gruppenpauschalreisen der DARDENNE REISEN GMBH für Buchungen ab dem 01.07.2018

Sehr geehrte Kunden,

die nachfolgenden Bestimmungen werden, soweit wirksam vereinbart, Inhalt des zwischen Ihnen als Reiseteilnehmer – nachstehend „RT“ abgekürzt – und der Reiseveranstalterin Dardenne Reisen GmbH, nachstehend „DR“ abgekürzt, zu Stande kommenden Pauschalreisevertrages. Sie ergänzen die gesetzlichen Vorschriften der §§ 651a‑y BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) und der Artikel 250 und 252 des EGBGB (Einführungsgesetz zum BGB) und füllen diese aus. Bitte lesen Sie diese Reisebedingungen vor Ihrer Buchung sorgfältig durch!

  1. Stellung des Gruppenauftraggebers, des Gruppenverantwortlichen und des Reiseteilnehmers

1.1. Der Gruppenauftraggeber (GA) ist die Institution, der rechtsfähige oder nicht rechtsfähige Verein, das Unternehmen oder der sonstige privatrechtliche oder öffentlich-rechtliche Rechtsträger, der DR mit der Durchführung der Gruppenreise beauftragt.

1.2. Der Gruppenverantwortliche (GV) ist die für den GA handelnde Person, während der Reise insbesondere die vom GA eingesetzte verantwortliche Leitungsperson.

1.3. Der Reiseteilnehmer (RT) ist Vertragspartner des Reisevertrages und hat im Hinblick auf die zwischen dem GA und DR getroffenen Vereinbarungen gleichzeitig die Stellung eines Begünstigten nach § 328 BGB (Vertrag zugunsten Dritter).

  1. Abschluss des Pauschalreisevertrages, Verpflichtungen des RT; Hinweis zum Nichtbestehen bestimmter Widerrufsrechte

2.1. Für alle Buchungswege gilt:

  1. a) Grundlage des Angebots von DR und der Buchung des RT sind die Reiseausschreibung und die ergänzenden Informationen von DR für die jeweilige Reise, soweit diese dem GA bzw. dem RT bei der Buchung vorliegen.
  2. b) Hat DR dem GA ein Angebot über die Reiseleistungen der Gruppenreise unterbreitet und ist auf dieser Grundlage ein Vertrag zwischen DR und dem GA zustande gekommen, so bestimmt sich die vertragliche Leistungspflicht nach dem Inhalt dieses Angebots und der gegebenenfalls ergänzenden Vereinbarungen.
  3. c) Angaben in Hotelführern und ähnlichen Verzeichnissen, die nicht von DR herausgegeben werden, sind für DR nicht verbindlich, soweit sie nicht durch ausdrückliche Vereinbarung mit dem RT zum Inhalt der Leistungspflicht gemacht wurden.
  4. d) Weicht der Inhalt der Reisebestätigung von DR von der Buchung ab, so liegt ein neues Angebot von DR vor. Der Vertrag kommt auf Grundlage dieses neuen Angebots zustande, soweit DR auf die Änderung hingewiesen und seine vorvertraglichen Informationspflichten erfüllt hat und der RT die Annahme durch ausdrückliche Erklärung oder Anzahlung erklärt.
  5. e) Die von DR gegebenen vorvertraglichen Informationen über wesentliche Eigenschaften der Reiseleistungen, den Reisepreis und alle zusätzlichen Kosten, die Zahlungsmodalitäten, die Mindestteilnehmerzahl und die Stornopauschalen (gemäß Artikel 250 § 3 Nr. 1, 3–5 und 7 EGBGB) werden nur dann nicht Bestandteil des Pauschalreisevertrages, wenn dies ausdrücklich zwischen den Parteien vereinbart wurde.
  6. f) Der RT haftet für alle vertraglichen Verpflichtungen von Mitreisenden, für die er die Buchung vornimmt, wie für seine eigenen, soweit er eine entsprechende Verpflichtung ausdrücklich übernommen hat.

2.2. Für mündliche, telefonische, schriftliche, per E‑Mail, SMS oder Fax vorgenommene Buchungen gilt:

  1. a) Solche Buchungen (außer mündliche und telefonische) sollen mit dem Buchungsformular von DR erfolgen (bei E‑Mails durch Übermittlung des ausgefüllten und unterschriebenen Formulars als Anhang). Mit der Buchung bietet der RT DR den Abschluss des Pauschalreisevertrages verbindlich an.
  2. b) Der Vertrag kommt mit Zugang der Reisebestätigung (Annahmeerklärung) von DR zustande, welche dem RT entweder direkt von DR oder über den GA oder GV zugeht. Diese handeln insoweit als Vertreter von DR.
  3. c) Bei oder unverzüglich nach Vertragsschluss wird DR dem RT eine den gesetzlichen Vorgaben entsprechende Reisebestätigung auf einem dauerhaften Datenträger (Papier oder E‑Mail) übermitteln, soweit der RT nicht Anspruch auf eine Papierbestätigung nach Art. 250 § 6 Abs. 1 Satz 2 EGBGB hat, weil der Vertrag außerhalb von Geschäftsräumen oder in gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit abgeschlossen wurde.

2.3. Für Buchungen im elektronischen Geschäftsverkehr (z. B. Internet, App, Telemedien) gilt:

  1. a) DR erläutert dem RT den Ablauf der elektronischen Buchung.
  2. b) Dem RT steht eine Korrekturmöglichkeit zur Verfügung, deren Nutzung erläutert wird.
  3. c) Die angebotenen Vertragssprachen werden genannt; rechtlich maßgeblich ist ausschließlich Deutsch.
  4. d) Soweit DR den Vertragstext speichert, wird der RT darüber und über die Abrufmöglichkeit informiert.
  5. e) Mit Betätigung des Buttons „zahlungspflichtig buchen“ bietet der RT DR den Abschluss des Vertrags verbindlich an. Der RT ist 14 Werktage ab Absendung an dieses Angebot gebunden.
  6. f) Der RT erhält unverzüglich eine elektronische Eingangsbestätigung.
  7. g) Die Betätigung des Buttons begründet keinen Anspruch auf Zustandekommen des Vertrags. DR kann das Angebot annehmen oder ablehnen.
  8. h) Der Vertrag kommt durch Zugang der Reisebestätigung von DR beim RT zustande.
  9. i) Erfolgt die Bestätigung sofort nach Buchung durch Anzeige am Bildschirm („Buchung in Echtzeit“), gilt der Vertrag mit dieser Anzeige als geschlossen, wenn dem RT Speicherung und Ausdruck angeboten werden. DR übermittelt zusätzlich eine Reisebestätigung in Textform.

2.4. DR weist darauf hin, dass bei Pauschalreiseverträgen nach §§ 651a und 651c BGB, die im Fernabsatz (Brief, Katalog, Telefon, Fax, E‑Mail, SMS, Telemedien) abgeschlossen werden, kein Widerrufsrecht besteht, sondern nur die gesetzlichen Rücktritts‑ und Kündigungsrechte, insbesondere das Rücktrittsrecht nach § 651h BGB. Ein Widerrufsrecht besteht jedoch, wenn der Vertrag außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen wurde, es sei denn, der Abschluss erfolgte auf vorhergehende Bestellung des Verbrauchers; dies gilt auch, soweit DR selbst Unterkunfts‑ oder Flugleistungen unmittelbar als Vertragspartner anbietet.

  1. Bezahlung

3.1. DR und Reisevermittler dürfen Zahlungen auf den Reisepreis vor Beendigung der Pauschalreise nur fordern oder annehmen, wenn ein wirksamer Absicherungsvertrag besteht und dem RT der Sicherungsschein mit Namen und Kontaktdaten des Absicherers klar, verständlich und hervorgehoben übergeben wurde.

3.2. Die Abwicklung der Zahlung bestimmt sich nach den Angaben in den Reiseunterlagen bzw. der Buchungsbestätigung. Dort ist geregelt, ob Anzahlung und Restzahlung an DR oder an den GA zu leisten sind. Leistungen an den GA erfolgen als Inkassobevollmächtigung von DR; Gruppenverantwortliche sind nie inkassoberechtigt.

3.3. Nach Vertragsabschluss wird – sofern in der Bestätigung nichts Abweichendes geregelt ist – gegen Aushändigung des Sicherungsscheins eine Anzahlung in Höhe von 15 % des Reisepreises fällig. Die Restzahlung wird 14 Tage vor Reisebeginn fällig, sofern der Sicherungsschein übergeben ist und die Reise nicht mehr aus dem in Ziffer 9 genannten Grund abgesagt werden kann. Bei Buchungen kürzer als 14 Tage vor Reisebeginn ist der gesamte Reisepreis sofort fällig.

3.4. Leistet der RT die Anzahlung und/oder Restzahlung nicht fristgerecht, obwohl DR zur Leistung bereit und in der Lage ist, seine Informationspflichten erfüllt hat und kein Aufrechnungs‑ oder Zurückbehaltungsrecht besteht, und hat der RT den Verzug zu vertreten, kann DR nach Mahnung mit Fristsetzung und Ablauf dieser Frist vom Vertrag zurücktreten und Rücktrittskosten gemäß Ziffer 6 verlangen.

  1. Änderungen von Vertragsinhalten vor Reisebeginn, die nicht den Reisepreis betreffen

4.1. Abweichungen wesentlicher Eigenschaften von Reiseleistungen vom vereinbarten Vertrag, die nach Vertragsabschluss notwendig werden und von DR nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind zulässig, soweit sie unerheblich sind und den Gesamtzuschnitt nicht beeinträchtigen.

4.2. DR informiert den RT unverzüglich nach Kenntnis des Änderungsgrunds auf einem dauerhaften Datenträger (z. B. E‑Mail, SMS oder Sprachnachricht) klar, verständlich und hervorgehoben.

4.3. Bei erheblicher Änderung einer wesentlichen Eigenschaft oder Abweichung von besonderen Vorgaben kann der RT innerhalb einer angemessenen Frist, die DR mit der Mitteilung setzt, die Änderung annehmen oder unentgeltlich zurücktreten. Unterbleibt eine ausdrückliche Rücktrittserklärung, gilt die Änderung als angenommen.

4.4. Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt. Hat DR für eine Ersatzreise geringere Kosten, ist der Differenzbetrag nach § 651m Abs. 2 BGB zu erstatten.

  1. Preiserhöhung; Preissenkung

5.1. DR behält sich nach Maßgabe der §§ 651f, 651g BGB sowie der folgenden Regelungen vor, den im Pauschalreisevertrag vereinbarten Reisepreis zu erhöhen, sofern sich nach Vertragsschluss eine
a) Erhöhung des Preises für die Beförderung von Personen aufgrund gestiegener Kosten für Treibstoff oder andere Energieträger,
b) Erhöhung von Steuern und sonstigen Abgaben für vereinbarte Reiseleistungen (z. B. Touristenabgaben, Hafen‑ oder Flughafengebühren) oder
c) Änderung der für die Reise geltenden Wechselkurse
unmittelbar auf den Reisepreis auswirkt.

5.2. Eine Preiserhöhung ist nur zulässig, wenn DR den RT in Textform klar und verständlich über die Gründe informiert und die Berechnung der Erhöhung mitteilt.

5.3. Die Berechnung erfolgt wie folgt:

  1. a) Bei Preiserhöhungen nach 5.1a) kann DR den Erhöhungsbetrag anteilig je Sitzplatz verlangen oder, falls die Beförderungskosten insgesamt steigen, diese durch die Zahl der Sitzplätze teilen und den Anteil je Reisendem berechnen.
  2. b) Bei Erhöhungen nach 5.1b) kann der Preis anteilig um den entsprechenden Betrag angepasst werden.
  3. c) Bei Wechselkursänderungen nach 5.1c) kann der Preis in dem Umfang erhöht werden, in dem sich die Reise dadurch für DR verteuert hat.

5.4. DR ist verpflichtet, dem RT auf Verlangen eine Preissenkung einzuräumen, wenn und soweit sich die in 5.1a)–c) genannten Faktoren nach Vertragsschluss und vor Reisebeginn verringern und dies zu niedrigeren Kosten für DR führt. Hat der RT bereits mehr gezahlt, ist der Mehrbetrag abzüglich tatsächlicher Verwaltungskosten von DR zu erstatten. DR muss diese Verwaltungskosten auf Verlangen nachweisen.

5.5. Preiserhöhungen sind nur bis spätestens 20 Tage vor Reisebeginn zulässig.

5.6. Bei Preiserhöhungen von mehr als 8 % ist der RT berechtigt, innerhalb einer von DR gesetzten Frist entweder die Änderung anzunehmen oder unentgeltlich vom Vertrag zurückzutreten. Erklärt der RT innerhalb der Frist keinen Rücktritt, gilt die Änderung als angenommen.

  1. Rücktritt durch den RT vor Reisebeginn; Stornokosten

6.1. Der RT kann jederzeit vor Reisebeginn vom Pauschalreisevertrag zurücktreten. Der Rücktritt ist gegenüber DR an der angegebenen Anschrift zu erklären; wurde die Reise über einen Reisevermittler gebucht, kann der Rücktritt auch diesem gegenüber erklärt werden. Eine Erklärung in Textform wird empfohlen.

6.2. Tritt der RT vor Reisebeginn zurück oder tritt er die Reise nicht an, verliert DR den Anspruch auf den Reisepreis. Stattdessen kann DR eine angemessene Entschädigung verlangen, soweit der Rücktritt nicht von DR zu vertreten ist. DR kann keine Entschädigung verlangen, wenn am Bestimmungsort oder in dessen Nähe unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände eintreten, die die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung erheblich beeinträchtigen. Unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände liegen vor, wenn sie nicht der Kontrolle von DR unterliegen und sich auch bei Zumutbarkeit nicht vermeiden ließen.

6.3. DR hat folgende pauschalierte Entschädigungssätze festgelegt (Staffelung nach Zugang der Rücktrittserklärung):
– Bis 30 Tage vor Reiseantritt: 10 % des Reisepreises
– 29 – 20 Tage vor Reiseantritt: 25 % des Reisepreises
– 19 – 10 Tage vor Reiseantritt: 50 % des Reisepreises
– 9 – 4 Tage vor Reiseantritt: 65 % des Reisepreises
– ab 3 Tagen vor Reiseantritt und bei Nichterscheinen: 85 % des Reisepreises

6.4. Dem RT bleibt unbenommen nachzuweisen, dass DR überhaupt kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.

6.5. Eine Pauschale nach 6.3 gilt nicht, wenn DR nachweist, dass höhere Aufwendungen als kalkuliert entstanden sind. DR muss diese konkret beziffern und belegen unter Berücksichtigung ersparter Aufwendungen und eines möglichen anderweitigen Erwerbs.

6.6. Ist DR infolge des Rücktritts zur Rückerstattung verpflichtet, bleibt § 651h Abs. 5 BGB unberührt.

6.7. Das gesetzliche Recht des RT, nach § 651e BGB durch Mitteilung auf einem dauerhaften Datenträger zu verlangen, dass statt seiner ein Dritter in den Vertrag eintritt, bleibt unberührt. Eine solche Erklärung ist spätestens 7 Tage vor Reisebeginn DR zu übermitteln.

6.8. Der Abschluss einer Reiserücktrittskostenversicherung sowie einer Versicherung zur Deckung der Rückführungskosten bei Unfall oder Krankheit wird dringend empfohlen.

  1. Umbuchungen

7.1. Ein Anspruch des RT auf Änderungen (Termin, Ziel, Unterkunft, Verpflegung, Beförderung usw.) besteht nicht, es sei denn, DR hat keine, unzureichende oder falsche vorvertragliche Information gemäß Art. 250 § 3 EGBGB gegeben – dann kostenlos. Auf Wunsch kann DR bis zum Beginn der zweiten Stornostaffel gemäß 6.3 ein Umbuchungsentgelt von bis zu 25 € pro betroffenen RT erheben. Entstehende Mehrkosten trägt der RT; Minderkosten werden zugunsten des RT berücksichtigt.

7.2. Umbuchungswünsche nach Ablauf dieser Fristen können nur nach Rücktritt gemäß Ziffer 6 und Neuanmeldung erfolgen, sofern möglich. Ausgenommen sind Umbuchungen mit nur geringfügigen Kosten.

  1. Nicht in Anspruch genommene Leistung

Nimmt der RT ordnungsgemäß bereitgestellte Einzel‑ oder Teilleistungen nicht in Anspruch, besteht kein anteiliger Erstattungsanspruch, es sei denn, gesetzliche Rücktritts‑ oder Kündigungsgründe lägen vor. DR bemüht sich um Erstattung ersparter Aufwendungen beim Leistungsträger; diese Pflicht entfällt bei unwesentlichen Leistungen.

  1. Rücktritt wegen Nichterreichens der Mindestteilnehmerzahl

9.1. DR kann zurücktreten, wenn die Mindestteilnehmerzahl und der späteste Rücktrittstermin in der vorvertraglichen Information und in der Bestätigung genannt sind, die Absage unverzüglich erfolgt und nicht später als 2 Tage vor Reisebeginn.

9.2. Wird die Reise nicht durchgeführt, erhält der RT alle geleisteten Zahlungen unverzüglich zurück; Ziffer 6.6 gilt entsprechend.

  1. Kündigung aus verhaltensbedingten Gründen

10.1. DR kann ohne Frist kündigen, wenn der RT trotz Abmahnung nachhaltig stört oder so vertragswidrig handelt, dass eine sofortige Kündigung gerechtfertigt ist (ausgenommen Pflichtverletzungen von DR).

10.2. DR behält den Anspruch auf den Reisepreis; es hat aber ersparte Aufwendungen und etwaige Vorteile aus anderweitiger Verwendung anzurechnen.

  1. Obliegenheiten des RT

11.1. Reiseunterlagen: Der RT informiert DR oder seinen Reisevermittler, wenn notwendige Unterlagen (z. B. Flugschein, Hotelgutschein) nicht fristgerecht vorliegen.

11.2. Mängelanzeige / Abhilfeverlangen:
a) Bei Reisemängeln kann der RT Abhilfe verlangen.
b) Ohne rechtzeitige Mängelanzeige entfällt Abhilfepflicht und Minderungs‑/Schadensersatzansprüche.
c) Unverzügliche Anzeige beim DR‑Vertreter vor Ort oder – falls keiner vorhanden – an die Kontaktstelle von DR (Details in der Bestätigung) bzw. beim Reisevermittler.
d) Der Vertreter ist zur Abhilfe berechtigt, aber nicht zum Anerkennen von Ansprüchen.

11.3. Fristsetzung vor Kündigung: Bei erheblichem Reisemangel (§ 651l BGB) muss der RT DR eine angemessene Abhilfefrist setzen, außer Abhilfe wird verweigert oder sofort benötigt.

11.4. Gepäckbeschädigung / Verspätung (Flug):
a) Unverzügliche P.I.R. an Fluggesellschaft (7 Tage bei Beschädigung, 21 Tage bei Verspätung).
b) Zusätzliche Meldung an DR, dessen Vertreter oder Reisevermittler; entbindet nicht von Pflicht zur P.I.R.

  1. Beschränkung der Haftung

12.1. Die Haftung von DR für Schäden, die nicht aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit resultieren und nicht schuldhaft verursacht wurden, ist auf das Dreifache des Reisepreises beschränkt. Ansprüche nach Montrealer Übereinkommen oder Luftverkehrsgesetz bleiben unberührt.

12.2. DR haftet nicht für Leistungsstörungen, Personen‑ oder Sachschäden bei Fremdleistungen (z. B. Ausflüge, Theater), wenn diese ausdrücklich als Fremdleistungen gekennzeichnet und mit Vertragspartner genannt sind sowie die §§ 651b, 651c, 651w, 651y BGB eingehalten wurden.

12.3. DR haftet, wenn die Verletzung von Hinweis‑, Aufklärungs‑ oder Organisationspflichten von DR ursächlich für den Schaden war.

12.4. Keine Haftung für Leistungen, die GA oder GV ohne Abstimmung mit DR organisieren (An‑/Abreisen, Zusatzveranstaltungen, zusätzliche Reiseleiter).

12.5. Keine Haftung für ohne Abstimmung vorgenommene Änderungen durch GA, GV oder eigene Reiseleiter.

12.6. Für Haftung nach Reisepreis ist der zwischen GA und DR vereinbarte Preis pro Teilnehmer maßgeblich, ohne GA‑Zuschläge.

  1. Geltendmachung von Ansprüchen; Adressat

Ansprüche nach § 651i Abs. 3 Nr. 2, 4–7 BGB sind ausschließlich gegenüber DR geltend zu machen, nicht beim GA, GV oder Leistungsträgern. Die Verjährung beträgt zwei Jahre ab vertraglichem Reiseende. Eine Geltendmachung in Textform wird empfohlen.

  1. Informationspflichten über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens

14.1. DR informiert bei Buchung nach EU‑Verordnung über die Identität der ausführenden Fluggesellschaft(en) vor oder spätestens bei Vertragsschluss.

14.2. Ist die Gesellschaft noch unklar, nennt DR die voraussichtliche Airline und informiert unverzüglich über die endgültige.

14.3. Bei Wechsel informiert DR den RT umgehend.

14.4. Die „Black List“ (EG Nr. 2111/2005) ist auf der DR‑Website oder unter https://transport.ec.europa.eu/transport-themes/eu-air-safety-list_de abrufbar und in den Geschäftsräumen einsehbar.

  1. Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften

15.1. DR informiert vor Vertragsabschluss und vor Reiseantritt über Pass‑/Visavorschriften und gesundheitspolizeiliche Formalitäten des Ziellandes inklusive Fristen.

15.2. Der RT ist verantwortlich für Beschaffung und Mitführen erforderlicher Dokumente, Impfungen und Zoll-/Devisenvorschriften. Nachteile hieraus trägt der RT, es sei denn, DR hat unzureichend informiert.

15.3. DR haftet nicht für die rechtzeitige Visaerteilung durch diplomatische Vertretungen, sofern DR beauftragt war und keine schuldhafte Pflichtverletzung vorliegt.

  1. Besondere Regelungen im Zusammenhang mit Pandemien (insbesondere Corona‑Virus)

16.1. Die Reiseleistungen werden unter Einhaltung der jeweils geltenden behördlichen Vorgaben erbracht.

16.2. Der RT verpflichtet sich, Nutzungsregelungen der Leistungsträger zu beachten und bei Krankheitssymptomen Reiseleitung/Leistungsträger sofort zu informieren.

16.3. Die Rechte des RT aus § 651i BGB bleiben unberührt.

  1. Alternative Streitbeilegung; Rechtswahl- und Gerichtsstandsvereinbarung

17.1. DR nimmt nicht an freiwilliger Verbraucherstreitbeilegung teil. Kommt eine Verpflichtung, informiert DR die Betroffenen rechtzeitig.

17.2. Für RT, die keine EU‑Angehörigen oder Schweizer sind, gilt deutsches Recht. Klagen können nur am Sitz von DR erhoben werden.

17.3. Für Klagen von DR gegen RT, die Kaufleute, juristische Personen oder im Ausland Ansässige sind oder deren Sitz unbekannt ist, wird der Sitz von DR als Gerichtsstand vereinbart.

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