Impressum

Angaben gemäß § 5 TMG:

Dardenne Reisen GmbH
Schneifelstraße 20
53937 Schleiden

Vertreten durch:
Dardenne Reisen GmbH, Gerd Dardenne (Geschäftsführung)

Kontakt:

Telefon: 02445 5383
Telefax: 02445 8310
E-Mail: info@dardenne-reisen.de

Registereintrag:

Eintragung im Handelsregister.
Registergericht:Düren
Registernummer: HRB 3276

Umsatzsteuer:

Umsatzsteuer-Identifikationsnummer gemäß §27 a Umsatzsteuergesetz:
DE 122 497 000

Streitschlichtung

Wir sind nicht bereit oder verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.

AGB der Firma Dardenne Reisen GmbH

Vertragsbedingungen für die Anmietung von Omnibussen:

Allgemeine Geschäftsbedingungen für Tagesfahrten:

Reisebedingungen für Pauschalangebote:

Teilnehmer-Reisebedingungen für geschlossene Gruppenpauschalreisen:

Vertragsbedingungen der Firma DARDENNE REISEN GMBH für die Anmietung von Omnibussen

Sehr geehrte Kunden,

die nachfolgenden Mietomnibusbedingungen, nachfolgend „MOB“ abgekürzt, werden bei Vertragsschluss, soweit wirksam vereinbart, Inhalt des Vertrages, der im Falle der Anmietung von Omnibussen zwischen uns, der Firma Dardenne Reisen GmbH, nachfolgend als „Busunternehmen“ bezeichnet und „BU“ abgekürzt, und dem Auftraggeber, nachfolgend „AG“ abgekürzt, zu Stande kommt. Bitte lesen Sie diese MOB vor der Auftragserteilung sorgfältig durch. Wir empfehlen die Mitführung dieser MOB während der Fahrt, die Unterrichtung Ihrer Reiseleiter und sonstigen Beauftragten sowie Ihrer Fahrgäste über den Inhalt dieser Vertragsbedingungen, damit diese sich jederzeit über ihre Rechte und Pflichten als AG und deren Auswirkungen für das Verhalten der Reiseleiter, Beauftragten und Fahrgäste selbst orientieren können.

  1. Rechtsgrundlagen, Anwendungsbereich dieser Geschäftsbedingungen
    1. Auf die gesamten Rechts- und Vertragsbeziehungen zwischen dem BU und dem AG finden in erster Linie die im Einzelfall getroffenen Vereinbarungen (insbesondere zu Preisen und Leistungen), soweit wirksam vereinbart diese Vertragsbedingungen und hilfsweise die Vorschriften des Mietrechts über die Anmietung beweglicher Sachen (§§ 535 ff. BGB) Anwendung.
    2. Diese Vertragsbedingungen gelten, soweit wirksam vereinbart, für Verträge mit natürlichen Personen und Gruppen, soweit der Vertrag weder ihrer gewerblichen, noch ihrer selbstständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann (Verbraucher im Sinne von § 13 BGB). Diese Vertragsbedingungen gelten auch für Verträge mit gewerblichen oder selbstständigen Auftraggebern, soweit diese den Vertrag in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit abschließen (Unternehmer i.S. von § 14 BGB).
    3. Folgende Vertragsbestimmungen gelten nur für Unternehmer als AG:
      1. Diese Vertragsbedingungen gelten auch für alle künftigen Verträge des AG mitdem BU und zwar auch dann, wenn diese Vertragsbedingungen nicht ausdrücklich vereinbart, in Bezug genommen oder für anwendbar erklärt worden sind.
      2. BU und AG vereinbaren für alle künftigen Verträge des AG mit dem BU gemäß § 651a Abs. 5 Nr. 3 BGB mit dieser Rahmenvereinbarung, dass die Vorschriften der §§ 651a ff. BGB (Untertitel 4) auf alle Reiseleitungen des AG für dessen unternehmerischen Zwecke nicht anwendbar sind. AG und BU vereinbaren, dass die Leistung für unternehmerische Zwecke bestimmt ist, sofern eine Rechnungstellung an die Firma des AG erfolgt.
      3. Allgemeine Geschäftsbedingungen des AG haben für das Vertragsverhältnis mit dem BU keine Gültigkeit und zwar auch dann nicht, wenn sie vom AG füranwendbar erklärt wurden und auch dann nicht, wenn das BU diesen Bedingungen nicht widerspricht.
    4. Auf das Vertrags- und Rechtsverhältnis zwischen dem AG und dem BU anwendbare zwingende gesetzliche Bestimmungen, insbesondere des Gewerberechts und des Personenbeförderungsrechts, sowie anwendbare Vorschriften aus Verordnungen der Europäischen Union (insbesondere der Fahrgastrechteverordnung), bleiben durch diese Vertragsbestimmungen unberührt.
  2. Vertragsabschluss
    1. Der AG kann sein Interesse an der Anmietung eines Busses mündlich, telefonisch, schriftlich, per E-Mail, per Telefax und – soweit das BU diesauf seiner Internetseite vorsieht – online mit einem entsprechenden Anfrageformular übermitteln.
    2. Das BU unterrichtet den AG auf der Grundlage der übermittelten Angaben über die zur Verfügung stehenden Fahrzeuge, die Preise, Leistungen und sonstigen Konditionen. Diese Unterrichtung stellt noch kein verbindliches Vertragsangebot des BU an den AG dar. Gleichzeitig unterrichtet das BU den AG über die Form einer eventuellen Auftragserteilung.
    3. Mit der Auftragserteilung bietet der AG dem BU den Abschluss eines Mietvertrages verbindlich an. Soweit in der Unterrichtung des BU über die Vertragskonditionen keine bestimmte Form ausdrücklich vorgegeben ist, kann die Auftragserteilung mündlich, schriftlich, telefonisch, per E-Mail, per Telefax oder – soweit vom BU so vorgesehen – online erfolgen.
    4. Wird seitens des BU die Möglichkeit einer verbindlichen Onlinebuchung über die Internetseite des BUangeboten, so informiert das BU den AG im Internetauftritt über die einzelnen Schritte zur verbindlichen Buchung und den weiteren Ablauf des Vertragsabschlusses. Die Onlinebuchung wird in diesem Fall seitens des AG durch Anklicken des Buttons „Zahlungspflichtig buchen“ in dem Sinne verbindlich, dass der AGdurch Anklicken dieses Buttons dem BU ein verbindliches Vertragsangebot auf Abschluss eines Mietvertrages unterbreitet, welches im Falle der Annahme dieses Vertragsangebotes durch den BU zum zahlungspflichtigen Vertragsabschluss mit dem AG führt. Die Regelungen in Ziff. 2.5 bis 2.7 gelten für diesen Buchungsablauf entsprechend.
    5. An das mit der Auftragserteilung erfolgende Vertragsangebot ist der AG, soweit keine andere Frist ausdrücklich vereinbart ist, 7 Werktage gebunden.
    6. Grundlage des Vertragsangebots des AG an das BU sind die Angaben zum Fahrzeug, zu Preisen und Leistungen in der Unterrichtung über die Vertragskonditionen nach Ziff. 2.2 sowie diese Vertragsbedingungen.
    7. Der Vertrag kommt für das BU und den AG rechtsverbindlich mit Zugang der Auftragsbestätigung des BU beim AG zu Stande.
    8. Unterbreitet das BU, gegebenenfalls nach vorheriger Klärung der Verfügbarkeit der vom AG gewünschten oder in Aussicht genommenen Mietomnibusleistungen,ein ausdrücklich als verbindlich bezeichnetes Angebot, so kommt der Vertrag abweichend von den Regelungen in Ziff. 2.1 bis 2.3 und 2.5 bis 2.7 wie folgt zu Stande:
      1. In diesem Fall stellt das Angebot des BU das verbindliche Angebot auf Abschluss eines entsprechenden Mietvertrages auf der Grundlage der in diesem Angebot bezeichneten Preise und Leistungen und dieser MOB dar.
      2. Der Vertrag kommt rechtsverbindlich dadurch zu Stande, dass der AG dieses Angebot ohne Erweiterungen, Einschränkungen oder sonstige Änderungen in der vom BU vorgegebenen Form annimmt und dem BU diese Annahmeerklärung innerhalb einer gegebenenfalls vom BUvorgegebenen Frist zugeht. Das BU ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, verspätet eingehende Annahmeerklärungen anzunehmen. Es wird davon den AG unverzüglich unterrichten.
      3. Das BU wird dem AG den Eingang seiner Annahmeerklärung bestätigen. Der Vertrag ist in diesem Fall jedoch rechtsverbindlich bereits mit Eingang der Annahmeerklärung des AG beim BUabgeschlossen und die Rechtsverbindlichkeit des Vertrages damit nicht vom Zugang dieser Eingangsbestätigung beim AG abhängig.
    9. Bei Gruppen, Behörden, Vereinen, Institutionen und Firmen ist Auftraggeber und Vertragspartner des BU ausschließlichdie jeweilige Gruppe, Behörde usw., bzw. der jeweilige Rechtsträger, soweit die Auftragserteilung nicht ausdrücklich für eine andere natürliche oder juristische Person oder Personenmehrheit als AG erfolgt oder sich aus den Umständen ergibt, dass die Auftragserteilung in deren Namen erfolgen soll.
      Die Person, welche für eine Gruppe, Behörde, einen Verein, eine Institution oder eine Firma den Auftrag erteilt, hat für die Verpflichtungen des AG, für den sie handelt, wie für ihre eigenen Verpflichtungen einzustehen, soweit sie diese besondere Einstandspflicht durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat oder nach den gesetzlichen Bestimmungen (§ 179 BGB) als Vertreter ohne Vertretungsmacht gehandelt hat.
  3. Leistungen und Umfang der Vertragspflichten des BU, termingebundene Transporte, Sitzplatzzuweisung
    1. Die Leistungspflicht des BU besteht in der mietweisen Überlassung des Fahrzeugs einschließlich des/der Fahrer(s) zur Personenbeförderung nach Maßgabe der vertraglichen Vereinbarungen. Das BU schuldet demnach nicht die Beförderung selbst im Sinne eines werkvertraglichen Erfolges.
    2. Der Anlass und/oder der Zweck der vertragsgegenständlichen Beförderung ist ohne diesbezügliche ausdrückliche Vereinbarung mit dem BU nicht Vertragsgrundlage. Der Wegfall oder die Änderung von Anlass und Zweck (ganz oder teilweise), insbesondere der Wegfall oder Ausfall von Zielorten, Veranstaltungen, Besuchen oder Ähnlichem begründen daher keinen Anspruch des AG auf einen kostenlosen Vertragsrücktritt, eine Kündigung, eine Preisreduzierung oder sonstige Anpassungen des Vertrages.
    3. Dient der vertraglich geschuldete Einsatz des Busses der termingebundenen Erreichung von Zielen oder Veranstaltungen, so gilt:
      1. Das BU plant unter Berücksichtigung der Streckenführung, der Witterung, der Lenkzeiten und notwendiger Pausen den Zeitbedarf und den sich hieraus ergebenden Abfahrtszeitpunkt.
      2. Es obliegt dem AG, insbesondere soweit dieser Unternehmer ist, und insbesondere soweit der AG über entsprechende Erfahrungen mit dem Ziel, der Veranstaltung und/oder der Strecke verfügt, entsprechende Hinweise und Bedenken zur geplanten Streckenführung oder zum Zeitbedarf rechtzeitig gegenüber dem BU vorzubringen.
      3. Soweit das BU keine vertraglichen oder gesetzlichen Verpflichtungenverletzt, haftet das BU nicht für das rechtzeitige Erreichen des Ziels, bzw. der Veranstaltung. Durch die Verspätung verursachte Kosten des AG oder seiner Fahrgäste gehen zu Lasten des AG.
      4. Trifft das BU zurVermeidung von Verspätungen oder als deren Folge nach Anweisung oder in Übereinstimmung mit dem AG bzw. dessen Beauftragten Maßnahmen (z.B. Kommunikation, Einsatz zusätzlicher Fahrer, Nutzung alternativer Verkehrsmittel), so hat der AG an das BU dieentsprechenden Aufwendungen zu erstatten.
    4. Die Leistungspflicht des BU umfasst nicht die Beaufsichtigung der Fahrgäste. Bei der Beförderung von Minderjährigen übernimmt das BU insbesondere keine vertragliche Aufsichtspflicht.
    5. Für die Leistungspflicht des BU bei behinderten Personen oder Personen mit eingeschränkter Mobilität gilt:
      1. Hilfs- und Betreuungsleistungen sind vom BU nur dann geschuldet, wenn dies ausdrücklich vereinbart oder gesetzlich verpflichtend ist.
      2. Den AG trifft die Pflicht, das BU bereits vor Vertragsschlussauf die voraussichtliche Zahl hilfsbedürftiger Personen hinzuweisen und genaue Angaben über deren Einschränkungen und Hilfsbedürfnisse zu machen; die Angaben sind rechtzeitig vor Fahrtbeginn zu ergänzen und zu konkretisieren. Macht eine wesentliche Erhöhung der Zahl hilfsbedürftiger Personen gegenüber den Angaben vor Vertragsschluss den Einsatz eines anderen Busses, zusätzlicher Fahrer oder sonstige besondere Maßnahmen erforderlich, so hat der AG hierfür ein besonderes Entgelt über die vereinbarte Vergütung hinaus zu bezahlen.
    6. Das BU trifft keine Verpflichtung zur Beaufsichtigung von Sachen, die der AG oder seine Fahrgäste im Fahrgastraum des Fahrzeugs zurücklassen; ebenso trifft das BU keine Verpflichtung zur Beaufsichtigung des Gepäcks       beim Be- und Entladen. Hiervon unberührt bleiben Ansprüche des AG und seiner Fahrgäste aufgrund von Pflichtverletzungen des BU und/oder des Fahrers bezüglich des ordnungsgemäßen Abstellens und des Verschlusses des Busses und der Gepäckfächer sowie diesbezüglicher technischer Mängel des Busses.
    7. Soweit etwas anderes nicht ausdrücklich vereinbart wurde, gilt für Informationen und Bestimmungen im Zusammenhang mit der Fahrt, vor allem bei Fahrten ins Ausland:
      1. Das BU ist nicht verpflichtet, dem AG oder seinen Fahrgästen Hinweise zu Visa-, Einreise-, Devisen- und Zollbestimmungen zu erteilen. Der AG ist selbst für die Beachtung dieser Bestimmungen, deren Einhaltung sowie die Beschaffung notwendiger Dokumente, Genehmigungen und Unterlagen verantwortlich. Er ist verpflichtet, seine Fahrgäste zur Einhaltung der Bestimmungen und zur Mitführung entsprechender Unterlagen, Ausweispapiere und Dokumente anzuhalten.
      2. Das BU schuldet dem AG keine Hinweise zu rechtlichen Konsequenzen, welche sich aus der Anmietung des Busses, dem Anlass, dem Ziel, dem Zweck und der Durchführung der Fahrt ergeben. Insbesondere obliegt es ausschließlich dem AG zu überprüfen, ob er mit der Erteilung des Auftrages an das BU und/oder der Durchführung der Fahrt in die Rechtsstellung eines Pauschalreiseveranstalters gelangt oder bezüglich der Fahrt in sonstiger Weise eigene vertragliche oder gesetzliche Verpflichtungen des AG seinerseits gegenüber seinen Fahrgästen begründet werden. Zur Einhaltung entsprechender Vorschriften ist der AG ausschließlich selbst verpflichtet.
      3. Das BU ist ohne ausdrückliche Vereinbarung mit dem AG nicht verpflichtet, über die ihm nach den gesetzlichen Bestimmungen obliegenden Versicherungen hinaus Versicherungen zu Gunsten des AGoder seiner Fahrgäste abzuschließen oder auf solche Versicherungen hinzuweisen. Dies gilt insbesondere für Reiserücktrittskostenversicherungen, Reiseabbruchversicherungen oder Versicherungen zur Deckung der Kosten einer Rückführung bei Unfall oder Krankheit.
    8. Im Rahmen geltender gesetzlicher Bestimmungen (insbesondere der Beachtung von Vorschriften durch das BU betreffend Bustransporte von behinderten Personen oder Personen mit eingeschränkter Mobilität) liegen die Zuweisung bestimmter Sitzplätze im Bus sowie diesbezügliche vertragliche Vereinbarungen mit den Fahrgästen ausschließlich im Ermessen und im Zuständigkeitsbereich des AG.
    9. Das BU, dessen Fahrer oder sonstige Beauftragte trifft ohne ausdrückliche diesbezügliche vertragliche Vereinbarung keine Verpflichtung, bestimmte Sitzplatzzuweisungen zu organisieren, umzusetzen und sicherzustellen; insbesondere besteht diesbezüglich keine Verpflichtung zur Information oder zur Anweisung gegenüber den Fahrgästen.
    10. Das BU, dessen Fahrer oder sonstige Beauftragte sind jedoch berechtigt, Sitzplatzzuweisungen des AG oder seiner Beauftragten zu ändern, insbesondere Fahrgästen verbindlich andere als die vorgesehenen oder mit dem AG vereinbarten Sitzplätze zuzuweisen, falls dies aufgrund der Erfüllung gesetzlicher Pflichten (insbesondere gegenüber behinderten Fahrgästen oder Fahrgästen mit eingeschränkter Mobilität) oder aus Sicherheitsgründen erforderlich ist. Dies gilt auch, soweit sich eine solche Sitzplatzzuweisung als eine Maßnahme darstellt, die aus den in Ziff. 10.5 a) bis f) genannten Gründen an Stelle eines Ausschlusses von der Beförderung getroffen wird.
  4. Leistungsänderungen, Änderungen bezüglich des eingesetzten Fahrzeugs
    1. Änderungen wesentlicher vertraglicher Leistungen, insbesondere eine Änderung des vorgesehenen Fahrzeugtyps, die nach Vertragsabschluss notwendig werden und vom BU nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind nur gestattet, soweit die Änderungen nicht erheblich sind und den Vertragszweck nicht beeinträchtigen.
    2. Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind.
    3. Das BU ist verpflichtet, den AG über wesentliche Leistungsänderungen unverzüglich nach Kenntnis vom Änderungsgrund zu informieren.
    4. Im Fall einer erheblichen Änderung einer wesentlichen vertraglichen Leistung ist der AG berechtigt, unentgeltlich vom Vertrag zurückzutreten. Der AG hat dieses Recht unverzüglich nach der Erklärung des BU über die erhebliche Änderung der vertraglichen Leistungen dieser gegenüber geltend zu machen.
    5. Wird aufgrund eines einseitigen Änderungswunsches des AG, für dessen Berücksichtigung kein vertraglicher oder gesetzlicher Anspruch des AG besteht, oder aufgrund entsprechender Vereinbarungen im Vertrag oder nach Vertragsabschluss eine Reduzierung der Sitzplatzkapazität, der Streckenführung, der Streckenlänge, der Vertragsdauer oder sonstiger wesentlicher vertraglicher Leistungen vorgenommen, so ist das BU berechtigt, ein anderes als das vertraglich vorgesehene Fahrzeug, gegebenenfalls an Stelle einesFahrzeugs maximal zwei andere oderkleinere Fahrzeuge, einzusetzen. Diese Fahrzeuge dürfen nach Art und Ausstattung qualitativ vom vertraglich vereinbarten Fahrzeug abweichen. Eventuelle Minderungsansprüche des AG im Falle eines solchen ersatzweisen Einsatzes bleiben unberührt.
    6. Die Regelung in Ziff. 4.5 gilt entsprechend, wenn der Einsatz eines vertraglich vorgesehenen Fahrzeugs durch Umstände unmöglich geworden ist, die außerhalb des Risiko- und Herrschaftsbereichs des BU liegen. Hierzu zählen insbesondere der Ausfall durch höhere Gewalt bzw. unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände (Witterungsschäden, Diebstahl, Vandalismus) sowie Schäden durch Kfz-Unfälle, welche nicht vom BU oder dessen Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen zu vertreten sind.
  5. Preise, Zahlung
    1. Es gilt der bei Vertragsabschluss vereinbarte Mietpreis, soweit nichts anderes vereinbart ist oder soweit nicht die Voraussetzungen einer Preiserhöhung gemäß Ziffer 6. dieser Vertragsbedingungen gegeben sind.
    2. Im vereinbarten Mietpreis sind die Kosten für Treibstoff, Öl und sonstige Betriebsmittel und die Personalkosten für den/die Fahrer nach Maßgabe der vereinbarten Miet-/Einsatzzeit und der vereinbarten Fahrtstrecke enthalten. Sonstige Zusatz- und Nebenkosten, insbesondere Maut- und Parkgebühren, trägt der AG. Das BU wird den AG, soweit möglich,vor Vertragsabschluss über die Art und die voraussichtliche Höhe solcher Zusatz- und Nebenkosten informieren. Sind Übernachtungs- und Verpflegungskosten für den Fahrer im Preis nicht beinhaltet, so wird das BU den AG hierauf vor Vertragsabschluss (insbesondere im Angebot) hinweisen.
    3. Mehrkosten, die aufgrund vom AG gewünschter Leistungsänderungen anfallen, werden zusätzlich berechnet.
    4. Rechnungen sind nach Erhalt ohne Abzug zahlungsfällig. Andere Zahlungsarten als in bar oder durch Banküberweisung sind nur möglich, wenn dies zuvor ausdrücklich vereinbart wurde. Zahlungen in Fremdwährungen sind ausdrücklich ausgeschlossen.
    5. Überweisungen, vor allem aus dem Ausland, haben kosten- und spesenfrei zu erfolgen.
    6. Für die Rechtzeitigkeit von Zahlungen kommt es auf die Gutschrift auf dem Konto des BU an.
    7. Sind Vorauszahlungen vereinbart, so gilt, dass das BU, soweit es zur Erbringung der vertraglichen Leistungen bereit und in der Lage ist und kein gesetzliches oder vertragliches Zurückbehaltungsrecht des AG besteht, nach Mahnung mit Fristsetzung berechtigt ist, vom Vertrag zurückzutreten und den AG mit Rücktrittskosten gemäß Ziff. 7. dieser Bedingungen zu belasten.
    8. Befindet sich der AG gegenüber dem BU mit unbestrittenen Zahlungsforderungen aus früheren Verträgen oder aufgrund gesetzlicher Zahlungsansprüche des BU in Verzug, so kann das BU die Erbringung der vertraglichen Leistungen aus späteren Aufträgen verweigern, bis die unbestrittene Forderung einschließlich Verzugszinsen, Mahnkosten, Gerichts- und Anwaltskosten vollständig bezahlt sind. Der AG kann die Zahlung zur Abwendung des Zurückbehaltungsrechts des BU unter Rückforderungsvorbehalt leisten. Besteht Zahlungsverzug mit bestrittenen vertraglichen oder gesetzlichen Zahlungsansprüchen, so kann der BU vertragliche Leistungen aus späteren Verträgen verweigern, soweit der AG nicht zuvor Sicherheit durch unbedingte, unwiderrufliche und selbstschuldnerische Bankbürgschaft oder durch Hinterlegung auf einem Treuhandkonto eines vom BU bestimmten Rechtsanwalts oder Notars leistet.
  6. Preiserhöhung
    1. Soweit im Einzelfall nichts anderes vereinbart wurde, ist das BU berechtigt, eine Preiserhöhung bis zu 10% des vertraglich vereinbarten Preises zu verlangen bei einer Erhöhung von Kraftstoffkosten, Personalkosten sowie Steuern und Abgaben, soweit sich diese Erhöhung auf den vereinbarten Mietpreis auswirkt.
    2. Eine Erhöhung ist nur zulässig, sofern zwischen Vertragsabschluss und dem vertraglich vereinbarten Beginn der Beförderungsleistung mehr als 4 Monate liegen und die zur Erhöhung führenden Umstände vor Vertragsabschluss noch nicht eingetreten und bei Vertragsabschluss für das BU nicht vorhersehbar waren. Das BU hat den AG unverzüglich nach Bekanntwerden des Erhöhungsgrundes zu unterrichten, die Erhöhung geltend zu machen und den Erhöhungsgrund nachzuweisen.
    3. Im Falle einer zulässigen Erhöhung, die 3% des vereinbarten Grundmietpreises übersteigt, kann der AG ohne Zahlungsverpflichtung gegenüber dem BU vom Vertrag zurücktreten. Die Rücktrittserklärung bedarf keiner bestimmten Form und ist dem BU gegenüber unverzüglich nach Zugang des Erhöhungsverlangens zu erklären. Dem AG wird für die Rücktrittserklärung zur Vermeidung von Missverständnissen jedoch die Textform empfohlen.
  7. Rücktritt und Kündigung durch den Auftraggeber
    1. Die nachfolgenden Vorschriften gelten nur, soweit zwischen dem BU und dem AG im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist. Rücktrittsrechte kraft Handelsbrauch werden ausdrücklich ausgeschlossen.
    2. Ohne ausdrückliche diesbezügliche Vereinbarung ist der AG nicht berechtigt, einseitig eine Reduzierung bzw. Änderung der Sitzplatzkapazität, der Einsatzzeit, der Vertragsdauer, der Streckenführung, der Streckenlänge, des vertraglich vorgesehenen Fahrzeugtyps oder sonstiger wesentlicher vertraglicher Leistungen zu verlangen. Stimmt das BU solchen Änderungen zu, stehen ihm die Rechte nach Ziff. 4.5 dieser Vertragsbedingungen zu. Ein Anspruch auf Minderung des vereinbarten Mietpreises kommt nur gem. Ziff. 4.5 bei ersatzweisem Fahrzeugeinsatz in Betracht.
    3. Der AG kann jederzeit vor Leistungsbeginn vom Vertrag zurücktreten. Vertragspartner, die Kaufleute oder juristische Personen des privaten oder öffentlichen Rechts sind, haben einen Rücktritt in Schriftform oder in elektronischer Textform zu erklären. Anderen AG wird dringend empfohlen, den Rücktritt schriftlich oder in elektronischer Textform zu erklären.
    4. Im Falle eines Rücktritts hat sich das BU im Rahmen seines gewöhnlichen Geschäftsbetriebes und ohne eine Verpflichtung zu besonderen Anstrengungen zu bemühen, den vertraglich vereinbarten Bus, bzw. die vertraglich vereinbarten Beförderungskapazitäten anderweitig zu verwenden.
    5. Das BU hat sich auf den Vergütungsanspruch die Einnahmen aus einer anderweitigen Verwendung anrechnen zu lassen. Ist eine anderweitige Verwendung des Busses bzw. der vertraglich vereinbarten Beförderungskapazitäten nicht möglich, so bleibt der Anspruch des BU auf Bezahlung des vollen Mietpreises bestehen. Das BU hat sich jedoch ersparte Aufwendungen anrechnen zu lassen.
    6. Die ersparten Aufwendungen können vom BU mit einem pauschalen Abzug von 30% des Mietpreises angesetzt werden. Dieser Abzug berücksichtigt ersparte Kraftstoff-, Maut- und Personalkosten.
    7. Dem AG bleibt es ausdrücklich vorbehalten, dem BU nachzuweisen, dass ihm kein oder nur ein wesentlich geringerer Ausfall entstanden ist und/oder dass die ersparten Aufwendungen wesentlich höher waren als der pauschale Abzug von 30%. Es bleibt dem AG außerdem der Nachweis vorbehalten, dass eine anderweitige Verwendung der nicht in Anspruch genommenen vertraglichen Leistungen (insbesondere ein anderweitiger Einsatz des Busses) seitens des BU erfolgt ist oder ohne sachlich rechtfertigenden Grund unterlassen wurde. Im Falle solcher Nachweise hat der AG keine oder nur eine entsprechend geringere Entschädigung zu bezahlen.
    8. Der Anspruch des BU besteht nur dann, wenn das BU zum Zeitpunkt des Rücktritts zur Erbringung der vertraglich geschuldeten Leistungen bereit und in der Lage war und die Nichtinanspruchnahme nicht auf einem Umstand beruht, den das BU zuvertreten hat. Ein Anspruch auf Entschädigung besteht ebenfalls nicht, wenn der Rücktritt darauf zurückzuführen ist, dass das BU erhebliche und für den AG vorbehaltlich der vertraglichen Regelungennicht zumutbare Leistungsänderungen vorgenommen oder angekündigt hat.
  8. Rücktritt und Kündigung durch das BU
    1. Das BU kann außer dem in diesen Vertragsbedingungen geregelten Fall eines Zahlungsverzuges des AG
      • vom Vertrag vor Fahrtantritt zurücktreten
      • oder den Vertrag nach Leistungsbeginn (Fahrtantritt) kündigen,
        1. wenn der AG trotz entsprechender Abmahnung des BU vertragliche oder gesetzliche Pflichten in erheblicher Weise verletzt oder solche Pflichtverletzungen objektiv zu erwarten sind und wenn solche Pflichtverletzungen objektiv geeignet sind, die ordnungsgemäße Erbringung der vertraglichen Leistungen durch das BU erheblich zu gefährden, zu erschweren oder zu beeinträchtigen. Das BU ist beim Vorliegen dieser Voraussetzungen zum Rücktritt bzw. zur Kündigung nur dann berechtigt, wenn dem BU ein Festhalten am Vertrag aufgrund der Pflichtverletzung auch unter Berücksichtigung der Interessen des AG an der Durchführung des Vertrages objektiv nicht zumutbar ist.
        2. soweit der AG und/oder seine Beauftragten und/oder seine Fahrgäste gegen Sicherheits- oder Gesundheitsbestimmungen verstoßen oder in anderer Weise objektiv die Sicherheit des Busses, des Fahrers, der Insassen des Busses oder anderer Verkehrsteilnehmer oder sonstiger Dritter gefährden,
        3. wenn die Erbringung der Leistung durch höhere Gewalt oder durch eine Erschwerung, Gefährdung oder Beeinträchtigung erheblicher Art durch unvermeidbarer und unvorhersehbare Umstände wie Krieg oder kriegsähnliche Vorgänge, Feindseligkeiten, Aufstand oder Bürgerkrieg, Verhaftung, Beschlagnahme oder Behinderung durch Staatsorgane oder andere Personen, Straßenblockaden, Quarantänemaßnahmen sowie von ihm nicht zu vertretende Streiks, Aussperrungen oder Arbeitsniederlegungen erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt wird.
    2. Im Falle eines Rücktritts oder einer Kündigung nach Ziff. 8.1 lit. a) und b) bleibt der Anspruch des BU auf die vereinbarte Vergütung bestehen. Die Regelungen in Ziff. 7.5 bis 7.7 gelten entsprechend.
    3. Im Falle einer Kündigung des BU nach Fahrtantritt aus den in Ziff. 8.1 lit. c) genannten Gründen ist das BU auf Wunsch des AG verpflichtet, die Fahrgäste zurückzubefördern, wobei ein Anspruch auf die Rückbeförderung nur mit einem Bus besteht. Die Pflicht zur Rückbeförderung entfällt, wenn und soweit die Rückbeförderung für das BU unmöglich oder auch unter Berücksichtigung der Interessen des AG und/oder seiner Teilnehmer unzumutbar ist. Entstehen bei einer solchen Kündigung Mehrkosten für die Rückbeförderung als solche, so sind diese vom AG und dem BU je zur Hälfte zu tragen. Anderweitige Mehrkosten, insbesondere Kosten für eine zusätzliche Verpflegung oder Unterbringung (Beherbergung) der Fahrgäste des AG, trägt der AG.
    4. Kündigt das BU den Vertrag aus den in Ziff. 8.1 lit. c) genannten Gründen, so steht ihm eine angemessene Vergütung für die bereits erbrachten Leistungen zu. Für die verbleibenden Tage des ursprünglichen Mietzeitraums nach Kündigung gelten Ziffer 7.5 ff. entsprechend.
  9. Beschränkung der Haftung des BU
    1. Die Haftung des BU bei vertraglichen Ansprüchen ist, ausgenommen die Haftung für Sachschäden, für die Ziff. 9.2 gilt, auf den 10-fachen Mietpreis beschränkt. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht,
      1. für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des BU oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des BU beruhen,
      2. für Ansprüche aus sonstigen Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des BU oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des BU beruhen,
      3. für typische und vorhersehbare Schäden aus der fahrlässigen Verletzung von Hauptleistungspflichten des BU.
    2. § 23 PBefG bleibt unberührt. Die Haftung für Sachschäden ist damit ausgeschlossen, soweit der Schaden je befördertem Gepäckstück 1.000,- € übersteigt und nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht.
  10. Pflichten und Haftung des Auftraggebers, seiner Mitarbeiter und seiner Fahrgäste, Mängelrügen (Beschwerden)
    1. Dem AG obliegt die Verantwortung für das Verhalten seiner Fahrgäste während der Beförderung.
    2. Anweisungen des Fahrers oder sonstiger Mitarbeiter des BU ist seitens des AG, seiner Reiseleiter oder sonstiger Beauftragten und seiner Fahrgäste Folge zu leisten,
      1. soweit sich diese Anweisungen auf die Durchführung und Einhaltung gesetzlicher Vorschriften im Inland und Ausland, insbesondere auf die Einhaltung von Sicherheitsvorschriften und Einreisevorschriften beziehen,
      2. soweit solche Anweisungen objektiv berechtigt sind, um einen ordnungsgemäßen Fahrtablauf zu ermöglichen oder sicherzustellen,
      3. soweit die Anweisungen dazu dienen, unzumutbare Beeinträchtigungen für den Fahrer und/oder die Fahrgäste zu verhindern oder zu unterbinden.
    3. Der AG haftet selbst, gegebenenfalls gesamtschuldnerisch mit seinen Fahrgästen, Reiseleitern oder Beauftragten für Sach- oder Vermögensschäden des BU, die durch seine Fahrgäste, Reiseleiter oder Beauftragte verursacht wurden, insbesondere Schäden am Fahrzeug, soweit für die Entstehung des Schadens die Verletzung eigener vertraglicher oder gesetzlicher Pflichten des AG ursächlich oder mitursächlich geworden ist und der AG nicht nachweist, dass weder er noch seine Fahrgäste, Reiseleiter oder Beauftragten den Schaden zu vertreten haben.
    4. Gemäß § 21 StVO sind vorgeschriebene Sicherheitsgurte während der Fahrt anzulegen. Sitzplätze dürfen nur kurzzeitig verlassen werden. Jeder Fahrgast ist verpflichtet, sich im Fahrzeug stets einen festen Halt zu verschaffen, insbesondere beim kurzzeitigen Verlassen des Sitzplatzes. Der AG hat, insbesondere durch entsprechende ausdrückliche schriftliche oder mündliche Informationen an seine Fahrgäste und durch entsprechende Instruktion seiner Reiseleiter oder sonstigen Beauftragten, die Einhaltung dieser Sicherheitsvorschriften durch die Fahrgäste sicherzustellen.
    5. Fahrgäste, die trotz Ermahnung den sachlich – insbesondere nach den vorliegenden Bestimmungen – begründeten Anweisungen des Fahrers oder sonstigen Beauftragten des BU nicht nachkommen, können von der Beförderung ausgeschlossen und aus dem Bus gewiesen werden, wenn durch die Nichtbefolgung der Anweisungen
      1. eine Verletzung gesetzlicher Vorschriften im Inland oder im Ausland eintritt oder andauert,
      2. Sicherheitsvorschriften verletzt werden,
      3. die Sicherheit der Fahrgäste auch ohne eine Verletzung von Sicherheitsvorschriften objektiv gefährdet oder beeinträchtigt wird,
      4. eine ordnungsgemäße Durchführung der Fahrt objektiv erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt wird,
      5. die Fahrgäste erheblich in unzumutbarer Weise beeinträchtigt werden
      6. aus anderen erheblichen Gründen die Weiterbeförderung für das BU auch unter Berücksichtigung der Interessen des betroffenen Fahrgastes an der Weiterbeförderung objektiv unzumutbar ist.
    6. Im Falle eines berechtigten Ausschlusses von der Beförderung besteht ein Anspruch auf Rückbeförderung oder Regressansprüche des AG gegenüber dem BU nicht.
    7. Mängelrügen (Beschwerden) über die Art und Weise der Durchführung der Fahrt und/oder das eingesetzte Fahrzeug und/oder die Fahrweise oder das Verhalten des Fahrers oder sonstiger Beauftragter sowie über die Mängel sonstiger vertraglicher Leistungen des BU sind zunächst an den Fahrer oder die sonstigen Beauftragten des BU zu richten. Der AG hat seine Reiseleiter oder sonstigen verantwortlichen Beauftragten anzuhalten,unabhängig davon, ob entsprechende Beschwerden durch die Fahrgäste selbst erfolgen oder bereits erfolgt sind, entsprechende Mängelrügen gegenüber dem Fahrer oder sonstigen Beauftragten des BU vorzunehmen.
    8. Der Fahrer oder sonstige Beauftragte des BU sind angehalten und berechtigt, begründeten Mängelrügen abzuhelfen. Sie sind berechtigt, die Abhilfe zu verweigern, wenn diese Abhilfe nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist. Im Falle einer solchen Verweigerung der Abhilfe bleiben Ansprüche des AG, insbesondere auf Minderung des Preises oder auf Schadensersatz unberührt.
    9. Der AG ist verpflichtet, bei der Behebung von Leistungsstörungen im Rahmen des ihm Zumutbaren mitzuwirken, um eventuelle Schäden zu vermeiden oder so gering wie möglich zu halten. Er hat seine Reiseleiter oder sonstigen Beauftragten vor Beginn der Fahrt zu einem entsprechenden Verhalten anzuhalten.
  11. Verjährung
    1. Vertragliche Ansprüche des AG aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des BU oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des BU beruhen, verjähren in drei Jahren. Dies gilt auch für Ansprüche auf den Ersatz sonstiger Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des BU oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des BU beruhen.
    2. Alle übrigen vertraglichen Ansprüche verjähren in einem Jahr.
    3. Die Verjährung nach Ziff. 11.1 und 11.2 beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem der Anspruch entstanden ist, jedoch nicht früher als zu dem Zeitpunkt, zu dem der AG vom Anspruchsgrund und dem BU als Anspruchsgegner Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit Kenntnis erlangt haben müsste. Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Sonntag, einen staatlich anerkannten allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so tritt an die Stelle eines solchen Tages der nächste Werktag.
    4. Schweben zwischen dem AG und dem BU Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der AG oder das BU die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein.
    5. Durch die vorstehenden Bestimmungen bleiben zwingende gesetzliche Verjährungsregelungen, insbesondere aus der Haftung des BU oder seiner Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen (insbesondere der Fahrer) nach Haftungsbestimmungen des Straßenverkehrs-, des Kraftfahrzeug- und des Personenbeförderungsrechts, unberührt. Gegenüber AG, die Unternehmer sind, gilt dies nur insoweit, als auch mit diesen abweichende Vereinbarungen nicht zulässig sind.
  12. Besondere Regelungen im Zusammenhang mit Pandemien (insbesondere dem Corona-Virus)
    1. Die Parteien sind sich einig, dass die vereinbarten Mietomnibusleistungen durch BU stets unter Einhaltung und nach Maßgabe der zum jeweiligen Leistungszeitpunkt geltenden behördlichen Vorgaben und Auflagen erbracht werden.
    2. Die Parteien vereinbaren ausdrücklich, dass im Rahmen dieser Vereinbarung ein Kündigungsrecht aufgrund höherer Gewalt oder unzumutbarer Leistungsänderungen aufgrund behördlicher Auflagen zur Durchführung von Reisen ausgeschlossen ist.
    3. Der Kunde erklärt sich einverstanden, angemessene Nutzungsregelungen oder -beschränkungen von BU bei der Inanspruchnahme von Leistungen zu beachten und alle Fahrgäste anzuweisen, im Falle von auftretenden typischen Krankheitssymptomen die Geschäftsstelle von BU und den Fahrer unverzüglich zu verständigen.
    4. Der Vertrag wird ausdrücklich unter dem Rücktrittsvorbehalt des BU vereinbart, dass die Beförderung der vertraglich vereinbarten maximalen Personenanzahl (ohne ausdrückliche Vereinbarung gilt die zugelassenen Maximalkapazität an Reisegästen des vereinbarten Busses) zum Zeitpunkt der Leistungserbringung nach denen für die Mietomnibusfahrt geltenden behördlichen Auflagen jederzeit zulässig ist.
  13. Informationen über die VerbraucherstreitbeilegungDas BU nimmt nicht an einer freiwilligen Verbraucherstreitbeilegung teil. Sofern eine Verbraucherstreitbeilegung nach Drucklegung dieser Vertragsbedingungen für das BU verpflichtend würde, informiert das BU die Verbraucher hierüber in geeigneter Form. Das BU weist für alle Verträge, die nach Ziffer 2.4 im elektronischen Rechtsverkehr geschlossen wurden, auf die europäische Online-Streitbeilegungs-Plattform http://ec.europa.eu/consumers/odr/ hin.
  14. Rechtswahl und Gerichtsstand
    1. Auf das Vertragsverhältnis zwischen dem AG und dem BU findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung. Dies gilt auch für das gesamte Rechtsverhältnis.
    2. Soweit bei Klagen des AG gegen das BU im Ausland für die Haftung des BU dem Grunde nach nicht deutsches Recht angewendet wird, findet bezüglich der Rechtsfolgen, insbesondere hinsichtlich Art, Umfang und Höhe von Ansprüchen des AG, ausschließlich deutsches Recht Anwendung.
    3. Der AG kann das BU nur an dessen Sitz verklagen.
    4. Für Klagen des BU gegen den AG ist der Wohn-/Geschäftssitz des AG maßgebend. Für Klagen gegen AG, die Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts oder Personen oder Unternehmen sind, die ihren Wohn-/Geschäftssitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland haben, oder deren Wohn-/Geschäftssitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, wird als Gerichtsstand der Sitz des BU vereinbart.
    5. Die vorstehenden Bestimmungen gelten nicht,
      1. wenn und insoweit sich aus vertraglich nicht abdingbaren Bestimmungen internationaler Abkommen, die auf den Vertrag zwischen dem AG und dem BU anzuwenden sind, etwas anderes zugunsten des AG ergibt oder
      2. wenn und insoweit auf den Vertrag anwendbare, nicht abdingbare Bestimmungen im Mitgliedstaat der EU, dem der AG angehört, für den AG günstiger sind als die nachfolgenden Bestimmungen oder die entsprechenden deutschen Vorschriften.

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Reiseveranstalter ist:
Dardenne Reisen GmbH
Geschäftsführer Gerd Dardenne
Handelsregister HRB 3276
Schneifelstraße 20
53937 Schleiden
Telefon: 02445/5383
Telefax: 02445/8310
E-Mail: info@dardenne-reisen.de

Stand dieser Fassung: Juli 2020

Allgemeine Geschäftsbedingungen für Tagesfahrten der Firma DARDENNE REISEN GMBH

Sehr geehrte Kunden,

die nachfolgenden Bestimmungen werden, soweit wirksam vereinbart, Inhalt des zwischen dem Kunden und der Firma Dardenne Reisen GmbH (nachfolgend „DR“), bei Vertragsschluss zu Stande kommenden Dienstleistungsvertrages zur Erbringung von Tagesfahrten. Sie ergänzen die gesetzlichen Vorschriften der §§ 611ff BGB und füllen diese aus. Bitte lesen Sie daher diese Geschäftsbedingungen vor Ihrer Buchung sorgfältig durch!

Stellung von DR; anzuwendende Rechtsvorschriften
DR erbringt die ausgeschriebenen Tagesfahrtenleistungen als Dienstleister und unmittelbarer Vertragspartner des Kunden bzw. des Auftraggebers.
Auf das Rechtsverhältnis zwischen DR und dem Kunden, bzw. dem Auftraggeber finden in erster Linie die mit DR getroffenen Vereinbarungen, ergänzend diese Vertragsbedingungen, hilfsweise die gesetzlichen Vorschriften über den Dienstvertrag §§ 611 ff. BGB Anwendung.
Soweit in zwingenden internationalen oder europarechtlichen Vorschriften, die auf das Vertragsverhältnis mit DR anzuwenden sind, nichts anderes zu Gunsten des Kunden bzw. des Auftraggebers bestimmt ist, findet auf das gesamte Rechts- und Vertragsverhältnis mit DR ausschließlich deutsches Recht Anwendung.
Die nachfolgenden Bestimmungen finden nur Anwendung auf die Tagesfahrten von DR. Auf Reiseverträge und Mehrtagesfahrten, die Unterkunftsleistungen beinhalten, finden die Reisebedingungen von DR Anwendung.
Vertragsschluss; Stellung eines Gruppenauftraggebers
Für alle Buchungen von Tagesfahrten gilt:
Buchungen werden nur als Präsenzbuchung, telefonisch, per Fax oder per E-Mail entgegengenommen.
Grundlage des Angebots von DR und der Buchung des Kunden sind die Beschreibung des Tagesfahrtangebots und die ergänzenden Informationen in der Buchungsgrundlage soweit diese dem Kunden bei der Buchung vorliegen.
Weicht der Inhalt der Buchungsbestätigung vom Inhalt der Buchung ab, so liegt ein neues Angebot von DR vor. Der Vertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebots zustande, wenn der Kunde die Annahme durch ausdrückliche Erklärung, Anzahlung oder Restzahlung oder die Inanspruchnahme der Leistungen erklärt.
Der die Buchung vornehmende Kunde haftet für die vertraglichen Verpflichtungen von Mitteilnehmenden, für die er die Buchung vornimmt, wie für seine eigenen, soweit er eine entsprechende Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat. Das gleiche gilt entsprechend für Gruppenauftraggeber oder Gruppenverantwortliche im Hinblick auf geschlossene Gruppentagesfahrten im Sinne der nachstehenden Ziffer 11.1 und die vom Gruppenauftraggeber oder Gruppenverantwortlichen angemeldeten Tagesfahrtteilnehmer.
Buchungen von Tagesfahrten sind unmittelbar für den Kunden verbindlich und führen bereits durch die telefonische oder mündliche Bestätigung von DR zum Abschluss des verbindlichen Vertrages über Tagesfahrten. Der Vertrag kommt also mit dem Zugang der Buchungsbestätigung (Annahmeerklärung) durch DR zustande, die keiner Form bedarf, mit der Folge, dass auch mündliche und telefonische Bestätigungen für den Kunden rechtsverbindlich sind. DR informiert den Kunden ca. 1 Woche vor Abfahrt telefonisch über die Abfahrtszeiten.
DR weist darauf hin, dass nach den gesetzlichen Vorschriften (§ 312g Absatz 2 Satz 1 Nummer 9 BGB), auch wenn der Dienstleistungsvertrag im Wege des Fernabsatzes geschlossen wurde, kein Widerrufsrecht besteht. Die übrigen gesetzlichen Rücktritts- und Kündigungsrechte des Kunden bleiben davon unberührt.
Leistungen, Ersetzungsvorbehalt; abweichende Vereinbarungen; Änderung wesentlicher Leistungen; Dauer von Leistungen; Witterungsverhältnisse
Die geschuldete Leistung von DR besteht aus der Erbringung der jeweiligen Leistung entsprechend der Leistungsbeschreibung und den zusätzlich getroffenen Vereinbarungen.
Änderungen oder Ergänzungen der vertraglich ausgeschriebenen Leistungen bedürfen einer ausdrücklichen Vereinbarung mit DR, für die aus Beweisgründen dringend die Textform empfohlen wird.
Änderungen wesentlicher Leistungen, die von dem vereinbarten Inhalt des Vertrages abweichen und, die nach Vertragsabschluss notwendig werden (insbesondere auch Änderungen im zeitlichen Ablauf der jeweiligen Leistungserbringung) und von DR nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind gestattet, soweit die Änderungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der Leistung nicht beeinträchtigen. Etwaige Gewährleistungsansprüche des Kunden bzw. des Auftraggebers im Falle solcher Änderungen wesentlicher Leistungen bleiben unberührt.
Angaben zur Dauer von Leistungen sind Circa-Angaben.
Für Witterungsverhältnisse und deren Auswirkungen auf vereinbarte Leistungen gilt:
Soweit im Einzelfall nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist, finden die vereinbarten Leistungen bei jedem Wetter statt.
Witterungsgründe berechtigen demnach den Kunden, bzw. den Auftraggeber nicht zum kostenlosen Rücktritt bzw. zur Kündigung bezüglich des Vertrages mit DR. Dies gilt nur dann nicht, wenn durch die Witterungsverhältnisse Körper, Gesundheit oder Eigentum des Kunden bzw. der Teilnehmer des Auftraggebers an der Leistung so erheblich beeinträchtigt werden, dass die Durchführung für den Kunden bzw. den Auftraggeber und seine Teilnehmer objektiv unzumutbar ist.
Liegen solche Verhältnisse bei Beginn der Leistung vor oder sind vor Leistungsbeginn für dessen vereinbarten Zeitpunkt objektiv zu erwarten, so bleibt es sowohl dem Kunden bzw. dem Auftraggeber und DR vorbehalten, den Vertrag über die Leistung ordentlich oder außerordentlich zu kündigen.
Leistungserbringung und Zahlungsmodalitäten
Die vereinbarten Leistungen schließen die Erbringung der Leistungen und zusätzlich ausgeschriebener oder vereinbarter Leistungen ein.
Der Fahrpreis ist bei Antritt der Tagesfahrt direkt im Bus zu entrichten.
Soweit kein vertragliches oder gesetzliches Rücktrittsrecht des Kunden besteht und DR zur Erbringung der vertraglichen Leistungen bereit und in der Lage ist, gilt:
Leistet der Kunde den Leistungspreis bei Vorliegen der Fälligkeitsvoraussetzungen nicht oder nicht vollständig, so ist DR berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und vom Kunden Schadensersatz gem. §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB nach Maßgabe nachstehender Ziffer 7.3 zu fordern.
Ohne vollständige Bezahlung des Leistungspreises besteht kein Anspruch des Kunden auf Inanspruchnahme der Leistungen.
Umbuchungen; Änderungen der Rechnungsanschrift
Ein Anspruch des Kunden bzw. des Auftraggebers nach Vertragsabschluss auf Änderungen hinsichtlich des Termins der Leistung, der Uhrzeit, des Ausgangs- und des Zielortes der Leistung (Umbuchung) besteht nicht. Wird auf Wunsch des Kunden bzw. des Auftraggebers dennoch eine Umbuchung vorgenommen, kann DR bis 8 Werktage vor Leistungsbeginn ein Umbuchungsentgelt erheben. Soweit vor der Zusage der Umbuchung nichts anderes im Einzelfall vereinbart ist, beträgt das Umbuchungsentgelt € 10,- pro Umbuchungsvorgang. Dem Kunden bzw. dem Auftraggeber bleibt es vorbehalten DR nachzuweisen, dass die durch die Vornahme der Umbuchung entstandenen Kosten wesentlich geringer sind, als das vereinbarte Umbuchungsentgelt. In diesem Fall haben der Kunde bzw. der Auftraggeber nur die geringeren Kosten zu bezahlen.
Umbuchungswünsche des Kunden, die später als 8 Tage vor Leistungsbeginn erfolgen, können, sofern ihre Durchführung überhaupt möglich ist, nur nach Rücktritt vom Dienstleistungsvertrag mit DR gemäß Ziffer 7. dieser Bedingungen und gleichzeitiger Neubuchung durchgeführt werden.
Die vorstehenden Regelungen gelten nicht bei Umbuchungswünschen, die nur geringfügige Kosten verursachen.
Nichtinanspruchnahme von Leistungen
Nehmen der Kunde bzw. der Auftraggeber die vereinbarten Leistungen, ohne dass dies von DR zu vertreten ist, insbesondere durch Nichterscheinen zur jeweiligen Leistungserbringung ohne Kündigung des Vertrages, ganz oder teilweise nicht in Anspruch, obwohl DR zur Leistungserbringung bereit und in der Lage ist, so besteht kein Anspruch auf Rückerstattung bereits geleisteter Zahlungen.
Für die vereinbarte Vergütung gilt die gesetzliche Regelung (§ 615 S. 1 und 2 BGB):
Die vereinbarte Vergütung ist zu bezahlen, ohne dass ein Anspruch auf Nachholung der Leistung besteht.
DR hat sich jedoch auf die Vergütung ersparte Aufwendungen anrechnen zu lassen sowie eine Vergütung, die DR durch eine anderweitige Verwendung der vereinbarten Dienstleistungen erlangt oder zu erlangen böswillig unterlässt.
Kündigung durch den Kunden bzw. den Auftraggeber
Der Kunde bzw. der Auftraggeber können den Vertrag mit DR nach Vertragsabschluss jederzeit vor dem vereinbarten Leistungsbeginn kündigen. Die Kündigung bedarf keiner bestimmten Form. Eine Kündigung in Textform wird jedoch dringend empfohlen.
Bei einer Kündigung durch den Kunden bzw. den Auftraggeber, die vor dem Tag, an dem die Tagesfahrt stattfindet, erfolgt, wird seitens DR ein Bearbeitungsentgelt i. H. v. € 15,- berechnet, welches auch entsprechende Ansprüche von DR im Zusammenhang mit der Kündigung des Dienstvertrages mit DR abgilt.
Bei Nichterscheinen zur Fahrt ist der volle Fahrpreis zu entrichten. DR hat sich jedoch ersparte Aufwendungen anrechnen zu lassen sowie eine Vergütung, die DR durch eine anderweitige Verwendung der vereinbarten Dienstleistungen erlangt oder zu erlangen böswillig unterlässt. Ersparte Aufwendungen in Bezug auf Zusatzleistungen zur Leistung sind jedoch von DR an den Kunden nur insoweit zu erstatten, als gegenüber den jeweiligen Leistungsträgern ein gesetzlicher oder vertraglicher Anspruch auf Erstattung bzw. Rückvergütung besteht und von diesen auch tatsächlich erlangt werden kann.
Dem Kunden bleibt es in jedem Fall unbenommen, DR nachzuweisen, dass DR überhaupt kein oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist, als die geforderte Entschädigungspauschale.
DR behält sich vor, anstelle der vorstehenden Beträge eine höhere, konkrete Entschädigung zu fordern, soweit DR nachweist, dass DR wesentlich höhere Aufwendungen entstanden sind, insbesondere, soweit einzelne Leistungsbestandteile der Tagesfahrt seitens der Leistungsträger nicht erstattet werden sollten. Macht DR einen solchen Anspruch geltend, so ist DR verpflichtet, die geforderte Entschädigung unter Berücksichtigung etwa ersparter Aufwendungen und einer etwaigen anderweitigen Verwendung der Leistungen konkret zu beziffern und zu belegen.
Durch die vorstehenden Kündigungsregelungen bleiben gesetzliche oder vertragliche Kündigungsrechte des Kunden im Falle von Mängeln der Dienstleistungen von DR sowie sonstige gesetzlichen Gewährleistungsansprüche unberührt.
Haftung von DR; Versicherungen
Eine Haftung von DR für Schäden, die nicht aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit des Kunden bzw. Auftraggebers resultieren, ist ausgeschlossen, soweit ein Schaden von DR nicht vorsätzlich oder grobfahrlässig verursacht wurde.
DR haftet nicht für Leistungen, Maßnahmen oder Unterlassungen von Beherbergungs- und Verpflegungsbetrieben oder sonstigen Anbietern, die anlässlich der Leistung besucht werden, es sei denn, dass für die Entstehung des Schadens eine schuldhafte Pflichtverletzung von DR ursächlich oder mitursächlich war.
Die vereinbarten vertraglichen Leistungen enthalten Versicherungen zu Gunsten des Kunden bzw. des Auftraggebers nur dann, wenn dies ausdrücklich vereinbart ist. Dem Kunden bzw. dem Auftraggeber wird der Abschluss einer Rücktrittskostenversicherung ausdrücklich empfohlen.
Rücktritt von DR wegen Nichterreichens der Mindestteilnehmerzahl
DR kann bei Nichterreichen einer Mindestteilnehmerzahl nach Maßgabe folgender Regelungen zurücktreten:
Die Mindestteilnehmerzahl und der späteste Zeitpunkt des Rücktritts durch DR muss in der konkreten Leistungsausschreibung oder, bei einheitlichen Regelungen für alle Tagesfahrten oder bestimmte Arten von Tagesfahrten, in einem allgemeinen Kataloghinweis oder einer allgemeinen Leistungsbeschreibung deutlich angegeben sein.
DR hat die Mindestteilnehmerzahl und die späteste Rücktrittsfrist in der Buchungsbestätigung deutlich anzugeben oder dort auf die entsprechenden Prospektangaben zu verweisen.
DR ist verpflichtet, dem Kunden gegenüber die Absage der Tagesfahrt unverzüglich zu erklären, wenn feststeht, dass die Tagesfahrt wegen Nichterreichens der Mindestteilnehmerzahl nicht durchgeführt wird.
Ein Rücktritt von DR später als 2 Tage vor Leistungsbeginn ist unzulässig.
Wird die Tagesfahrtleistung aus diesem Grund nicht durchgeführt, erhält der Kunde auf den Tagesfahrtpreis geleistete Zahlungen unverzüglich zurück.
Kündigung aus verhaltensbedingten Gründen
DR kann den Dienstleistungsvertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn der Kunde ungeachtet einer Abmahnung von DR nachhaltig stört oder wenn er sich in solchem Maß vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist.
Kündigt DR, so behält DR den Anspruch auf den Leistungspreis; DR muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die DR aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistung erlangt.
Zusatzbedingungen bei Tagesfahrten geschlossener Gruppen
Die nachstehenden Bedingungen gelten ergänzend zu diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen von DR für Tagesfahrten geschlossener Gruppen. Tagesfahrten für geschlossene Gruppen im Sinne dieser Bestimmungen sind ausschließlich Gruppenfahrten, die von DR als verantwortlichem Anbieter organisiert und über einen Gruppenverantwortlichen bzw. Auftraggeber gebucht und/oder abgewickelt werden, der als Bevollmächtigter für einen bestimmten Teilnehmerkreis handelt.
Gruppenbuchungen werden ausschließlich telefonisch entgegengenommen.
DR und der jeweilige Gruppenauftraggeber können in Bezug auf eine solche Gruppenfahrt vereinbaren, dass dem Gruppenauftraggeber als bevollmächtigtem Vertreter der Gruppenteilnehmer besondere Rechte eingeräumt werden.
DR haftet nicht für Leistungen und Leistungsteile, gleich welcher Art, die – mit oder ohne Kenntnis von DR – vom Gruppenauftraggeber, bzw. Gruppenverantwortlichen zusätzlich zu den Leistungen von DR angeboten, organisiert, durchgeführt und/oder den Kunden zur Verfügung gestellt werden. Hierzu zählen insbesondere vom Gruppenauftraggeber bzw. Gruppenverantwortlichen organisierte An- und Abreisen zu und von dem mit DR vertraglich vereinbarten Ab- und Rückfahrtort, nicht im Leistungsumfang von DR enthaltene Veranstaltungen vor und nach der Tagesfahrt und unterwegs (Fahrten, Ausflüge, Begegnungen usw.) sowie vom Gruppenauftraggeber bzw. Gruppenverantwortlichen selbst eingesetzte und von DR vertraglich nicht geschuldete Repräsentanten.
DR haftet nicht für Maßnahmen und Unterlassungen des Gruppenauftraggebers bzw. Gruppenverantwortlichen oder des vom Gruppenauftraggeber bzw. Gruppenverantwortlichen eingesetzten Repräsentanten vor, während und nach der Tagesfahrt, insbesondere nicht für Änderungen vertraglicher Leistungen, welche nicht mit DR abgestimmt sind, Weisungen an örtliche Führer, Sonderabsprachen mit den verschiedenen Leistungsträgern, Auskünften und Zusicherungen gegenüber den Kunden.
Soweit nicht ausdrücklich vereinbart, sind Gruppenauftraggeber bzw. Gruppenverantwortliche oder von diesen eingesetzte Repräsentanten nicht berechtigt oder bevollmächtigt, Mängelanzeigen der Gruppenteilnehmer entgegenzunehmen. Sie sind auch nicht berechtigt vor, während oder nach der Tagesfahrt für DR Beanstandungen des Kunden oder Zahlungsansprüche namens DR anzuerkennen.
Besondere Regelungen im Zusammenhang mit Pandemien (insbesondere dem Corona-Virus)
Die Parteien sind sich einig, dass die vereinbarten Reiseleistungen durch DR und jeweiligen Leistungserbringer stets unter Einhaltung und nach Maßgabe der zum jeweiligen Reisezeitpunkt geltenden behördlichen Vorgaben und Auflagen erbracht werden.
Der Kunde erklärt sich einverstanden, angemessene Nutzungsregelungen oder -beschränkungen von DR und den Leistungserbringern bei der Inanspruchnahme von Reiseleistungen zu beachten und im Falle von auftretenden typischen Krankheitssymptomen die Geschäftsstelle von DR und den Leistungsträger unverzüglich zu verständigen. Der Fahrer des Buses ist nicht Vertreter von DR zur Entgegennahme von Meldungen und Reklamationen.
Rechtswahl; Gerichtsstand; Verbraucherstreitbeilegung
Auf das gesamte Rechts- und Vertragsverhältnis zwischen dem Kunden und DR findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung. Der Kunde kann DR nur am Sitz von DR verklagen.
Für Klagen von DR gegen den Kunden ist der Wohnsitz des Kunden maßgebend. Für Klagen gegen Kunden, die Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts oder Personen sind, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland haben oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, wird als Gerichtsstand der Sitz von DR vereinbart.
Die vorstehenden Bestimmungen gelten nicht,
wenn und insoweit sich aus vertraglich nicht abdingbaren Bestimmungen internationaler Abkommen, die auf den Dienstleistungsvertrag zwischen dem Kunden und DR anzuwenden sind, etwas anderes zugunsten des Kunden ergibt oder
wenn und insoweit auf den Dienstleistungsvertrag anwendbare, nicht abdingbare Bestimmungen im Mitgliedstaat der EU, dem der Kunde angehört, für den Kunden günstiger sind als die vorstehenden Bestimmungen oder die entsprechenden deutschen Vorschriften.
DR weist im Hinblick auf das Gesetz über Verbraucherstreitbeilegung darauf hin, dass DR nicht an einer freiwilligen Verbraucherstreitbeilegung teilnimmt. Sofern eine Verbraucherstreitbeilegung nach Drucklegung dieser Bedingungen für DR verpflichtend würde, informiert DR die Verbraucher hierüber in geeigneter Form. DR weist für alle Verträge, die im elektronischen Rechtsverkehr geschlossen wurden, auf die europäische Online-Streitbeilegungs-Plattform http://ec.europa.eu/consumers/odr hin.
© Urheberrechtlich geschützt; Noll | Hütten | Dukic Rechtsanwälte,München | Stuttgart, 2020

Reiseveranstalter ist:
Dardenne Reisen GmbH
Geschäftsführer Gerd Dardenne
Handelsregister HRB 3276
Schneifelstraße 20
53937 Schleiden
Telefon: 02445/5383
Telefax: 02445/8310
E-Mail: info@dardenne-reisen.de

Stand dieser Fassung: Juni 2020

Reisebedingungen der DARDENNE REISEN GMBH

Sehr geehrte Kunden,

die nachfolgenden Bestimmungen werden, soweit wirksam vereinbart, Inhalt des zwischen Ihnen und Dardenne Reisen GmbH, nachstehend „DR“ abgekürzt, im Buchungsfall zustande kommenden Pauschalreisevertrages. Sie ergänzen die gesetzlichen Vorschriften der §§ 651a – y BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) und der Artikel 250 und 252 des EGBGB (Einführungsgesetz zum BGB) und füllen diese aus. Bitte lesen Sie diese Reisebedingungen vor Ihrer Buchung sorgfältig durch!

Abschluss des Pauschalreisevertrages, Verpflichtungen des Kunden
Für alle Buchungswege gilt:
Grundlage des Angebots von DR und der Buchung des Kunden sind die Reiseausschreibung und die ergänzenden Informationen von DR für die jeweilige Reise, soweit diese dem Kunden bei der Buchung vorliegen.
Weicht der Inhalt der Reisebestätigung von DR vom Inhalt der Buchung ab, so liegt ein neues Angebot von DR vor, an das DR für die Dauer von 7 Tagen gebunden ist. Der Vertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebots zustande, soweit DR bezüglich des neuen Angebots auf die Änderung hingewiesen und seine vorvertraglichen Informationspflichten erfüllt hat und der Kunde innerhalb der Bindungsfrist DR die Annahme durch ausdrückliche Erklärung oder Anzahlung erklärt.
Die von DR gegebenen vorvertraglichen Informationen über wesentliche Eigenschaften der Reiseleistungen, den Reisepreis und alle zusätzlichen Kosten, die Zahlungsmodalitäten, die Mindestteilnehmerzahl und die Stornopauschalen (gem. Artikel 250 § 3 Nummer 1, 3 bis 5 und 7 EGBGB) werden nur dann nicht Bestandteil des Pauschalreisevertrages, sofern dies zwischen den Parteien ausdrücklich vereinbart ist.
Der Kunde haftet für alle vertraglichen Verpflichtungen von Mitreisenden, für die er die Buchung vornimmt, wie für seine eigenen, soweit er eine entsprechende Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat.
Für die Buchung, die mündlich, telefonisch, schriftlich, per E-Mail, per SMS oder per Telefax erfolgt, gilt:
Solche Buchungen (außer mündliche und telefonische) sollen mit dem Buchungsformular von DR erfolgen (bei E-Mails durch Übermittlung des ausgefüllten und unterzeichneten Buchungsformulars als Anhang). Mit der Buchung bietet der Kunde DR den Abschluss des Pauschalreisevertrages verbindlich an. An die Buchung ist der Kunde 7 Werktage gebunden.
Der Vertrag kommt mit dem Zugang der Reisebestätigung (Annahmeerklärung) durch DR zustande. Bei oder unverzüglich nach Vertragsschluss wird DR dem Kunden eine den gesetzlichen Vorgaben zu deren Inhalt entsprechende Reisebestätigung in Textform übermitteln, sofern der Reisende nicht Anspruch auf eine Reisebestätigung in Papierform nach Art. 250 § 6 Abs. (1) Satz 2 EGBGB hat, weil der Vertragsschluss in gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit beider Parteien oder außerhalb von Geschäftsräumen erfolgte.
Bei Buchungen im elektronischen Geschäftsverkehr (z.B. Internet, App, Telemedien) gilt für den Vertragsabschluss:
Dem Kunden wird der Ablauf der elektronischen Buchung in der entsprechenden Anwendung von DR erläutert.
Dem Kunden steht zur Korrektur seiner Eingaben, zur Löschung oder zum Zurücksetzen des gesamten Buchungsformulars eine entsprechende Korrekturmöglichkeit zur Verfügung, deren Nutzung erläutert wird.
Die zur Durchführung der Onlinebuchung angebotenen Vertragssprachen sind angegeben. Rechtlich maßgeblich ist ausschließlich die deutsche Sprache.
Soweit der Vertragstext von DR im Onlinebuchungssystem gespeichert wird, wird der Kunde darüber und über die Möglichkeit zum späteren Abruf des Vertragstextes unterrichtet.
Mit Betätigung des Buttons (der Schaltfläche) „zahlungspflichtig buchen“ bietet der Kunde DR den Abschluss des Pauschalreisevertrages verbindlich an. An dieses Vertragsangebot ist der Kunde 7 Werktage ab Absendung der elektronischen Erklärung gebunden.
Dem Kunden wird der Eingang seiner Buchung unverzüglich auf elektronischem Weg bestätigt.
Die Übermittlung der Buchung durch Betätigung des Buttons „zahlungspflichtig buchen“ begründet keinen Anspruch des Kunden auf das Zustandekommen eines Pauschalreisevertrages entsprechend seiner Buchungsangaben. DR ist vielmehr frei in der Entscheidung, das Vertragsangebot des Kunden anzunehmen oder nicht.
Der Vertrag kommt durch den Zugang der Reisebestätigung von DR beim Kunden zu Stande.
Erfolgt die Reisebestätigung sofort nach Vornahme der Buchung des Kunden durch Betätigung des Buttons „zahlungspflichtig buchen“ durch entsprechende unmittelbare Darstellung der Reisebestätigung am Bildschirm (Buchung in Echtzeit), so kommt der Pauschalreisevertrag mit Zugang und Darstellung dieser Reisebestätigung beim Kunden am Bildschirm zu Stande, ohne dass es einer Zwischenmitteilung über den Eingang seiner Buchung nach f) bedarf, soweit dem Kunden die Möglichkeit zur Speicherung auf einem dauerhaften Datenträger und zum Ausdruck der Reisebestätigung angeboten wird. Die Verbindlichkeit des Pauschalreisevertrages ist jedoch nicht davon abhängig, dass der Kunde diese Möglichkeiten zur Speicherung oder zum Ausdruck tatsächlich nutzt. DR wird dem Kunden zusätzlich eine Ausfertigung der Reisebestätigung in Textform übermitteln.
DR weist darauf hin, dass nach den gesetzlichen Vorschriften (§§ 312 Abs. 7, 312g Abs. 2 Satz 1 Nr. 9 BGB) bei Pauschalreiseverträgen nach § 651a und § 651c BGB, die im Fernabsatz (Briefe, Kataloge, Telefonanrufe, Telekopien, E-Mails, über Mobilfunkdienst versendete Nachrichten (SMS) sowie Rundfunk, Telemedien und Onlinedienste) abgeschlossen wurden, kein Widerrufsrecht besteht, sondern lediglich die gesetzlichen Rücktritts- und Kündigungsrechte, insbesondere das Rücktrittsrecht gemäß § 651h BGB (siehe hierzu auch Ziff. 5). Ein Widerrufsrecht besteht jedoch, wenn der Vertrag über Reiseleistungen nach § 651a BGB außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen worden ist, es sei denn, die mündlichen Verhandlungen, auf denen der Vertragsschluss beruht, sind auf vorhergehende Bestellung des Verbrauchers geführt worden; im letztgenannten Fall besteht ein Widerrufsrecht ebenfalls nicht.
Bezahlung
DR und Reisevermittler dürfen Zahlungen auf den Reisepreis vor Beendigung der Pauschalreise nur fordern oder annehmen, wenn ein wirksamer Kundengeldabsicherungsvertrag besteht und dem Kunden der Sicherungsschein mit Namen und Kontaktdaten des Kundengeldabsicherers in klarer, verständlicher und hervorgehobener Weise übergeben wurde. Nach Vertragsabschluss wird gegen Aushändigung des Sicherungsscheines eine Anzahlung in Höhe von 20% des Reisepreises zur Zahlung fällig. Die Restzahlung wird 30 Tage vor Reisebeginn fällig, sofern der Sicherungsschein übergeben ist und die Reise nicht mehr aus dem in Ziffer 7 genannten Grund abgesagt werden kann. Bei Buchungen kürzer 30 Tage als vor Reisebeginn ist der gesamte Reisepreis sofort zahlungsfällig.
Leistet der Kunde die Anzahlung und/oder die Restzahlung nicht entsprechend den vereinbarten Zahlungsfälligkeiten, obwohl DR zur ordnungsgemäßen Erbringung der vertraglichen Leistungen bereit und in der Lage ist, seine gesetzlichen Informationspflichten erfüllt hat und kein gesetzliches oder vertragliches Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht des Reisenden besteht, und hat der Reisende den Zahlungsverzug zu vertreten, so ist DR berechtigt, nach Mahnung mit Fristsetzung und nach Ablauf der Frist vom Pauschalreisevertrag zurückzutreten und den Reisenden mit Rücktrittskosten gemäß Ziffer 5 zu belasten.
Änderungen von Vertragsinhalten vor Reisebeginn, die nicht den Reisepreis betreffen
Abweichungen wesentlicher Eigenschaften von Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Pauschalreisevertrages, die nach Vertragsabschluss notwendig werden und von DR nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind DR vor Reisebeginn gestattet, soweit die Abweichungen unerheblich sind und den Gesamtzuschnitt der Reise nicht beeinträchtigen.
DR ist verpflichtet, den Kunden über Leistungsänderungen unverzüglich nach Kenntnis von dem Änderungsgrund auf einem dauerhaften Datenträger (z.B. auch durch Email, SMS oder Sprachnachricht) klar, verständlich und in hervorgehobener Weise zu informieren.
Im Fall einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Eigenschaft einer Reiseleistung oder der Abweichung von besonderen Vorgaben des Kunden, die Inhalt des Pauschalreisevertrags geworden sind, ist der Kunde berechtigt, innerhalb einer von DR gleichzeitig mit Mitteilung der Änderung gesetzten angemessenen Frist entweder die Änderung anzunehmen oder unentgeltlich vom Pauschalreisevertrag zurückzutreten. Erklärt der Kunde nicht innerhalb der von DR gesetzten Frist ausdrücklich gegenüber diesem den Rücktritt vom Pauschalreisevertrag, gilt die Änderung als angenommen.
Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind. Hatte DR für die Durchführung der geänderten Reise bzw. einer eventuell angebotenen Ersatzreise bei gleichwertiger Beschaffenheit zum gleichen Preis geringere Kosten, ist dem Kunden der Differenzbetrag entsprechend § 651m Abs. 2 BGB zu erstatten
Preiserhöhung; Preissenkung
DR behält sich nach Maßgabe der § 651f, 651g BGB und der nachfolgenden Regelungen vor, den im Pauschalreisevertrag vereinbarten Reisepreis zu erhöhen, soweit
eine Erhöhung des Preises für die Beförderung von Personen aufgrund höherer Kosten für Treibstoff oder andere Energieträger,
eine Erhöhung der Steuern und sonstigen Abgaben für vereinbarte Reiseleistungen, wie Touristenabgaben, Hafen- oder Flughafengebühren, oder
eine Änderung der für die betreffende Pauschalreise geltenden Wechselkursesich unmittelbar auf den Reisepreis auswirkt.
Eine Erhöhung des Reisepreises ist nur zulässig, sofern DR den Reisenden in Textform klar und verständlich über die Preiserhöhung und deren Gründe unterrichtet und hierbei die Berechnung der Preiserhöhung mitteilt.
Die Preiserhöhung berechnet sich wie folgt:
Bei Erhöhung des Preises für die Beförderung von Personen nach 4.1a) kann DR den Reisepreis nach Maßgabe der nachfolgenden Berechnung erhöhen:
Bei einer auf den Sitzplatz bezogenen Erhöhung kann DR vom Kunden den Erhöhungsbetrag verlangen.
Anderenfalls werden die vom Beförderungsunternehmen pro Beförderungsmittel geforderten, zusätzlichen Beförderungskosten durch die Zahl der Sitzplätze des vereinbarten Beförderungsmittels geteilt. Den sich so ergebenden Erhöhungsbetrag für den Einzelplatz kann DR vom Kunden verlangen.
Bei Erhöhung der Steuern und sonstigen Abgaben gem. 4.1b) kann der Reisepreis um den entsprechenden, anteiligen Betrag heraufgesetzt werden.
Bei Erhöhung der Wechselkurse gem. 4.1c) kann der Reisepreis in dem Umfange erhöht werden, in dem sich die Reise dadurch für DR verteuert hat
DR ist verpflichtet, dem Kunden/Reisenden auf sein Verlangen hin eine Senkung des Reisepreises einzuräumen, wenn und soweit sich die in 4.1 a) -c) genannten Preise, Abgaben oder Wechselkurse nach Vertragsschluss und vor Reisebeginn geändert haben und dies zu niedrigeren Kosten für DR führt. Hat der Kunde/Reisende mehr als den hiernach geschuldeten Betrag gezahlt, ist der Mehrbetrag von DR zu erstatten. DR darf jedoch von dem zu erstattenden Mehrbetrag die DR tatsächlich entstandenen Verwaltungsausgaben abziehen. DR hat dem Kunden /Reisenden auf dessen Verlangen nachzuweisen, in welcher Höhe Verwaltungsausgaben entstanden sind.
Preiserhöhungen sind nur bis zum 20. Tag vor Reisebeginn eingehend beim Kunden zulässig.
Bei Preiserhöhungen von mehr als 8 % ist der Kunde berechtigt, innerhalb einer von DR gleichzeitig mit Mitteilung der Preiserhöhung gesetzten angemessenen Frist entweder die Änderung anzunehmen oder unentgeltlich vom Pauschalreisevertrag zurückzutreten. Erklärt der Kunde nicht innerhalb der von DR gesetzten Frist ausdrücklich gegenüber diesem den Rücktritt vom Pauschalreisevertrag, gilt die Änderung als angenommen.
Rücktritt durch den Kunden vor Reisebeginn/Stornokosten
Der Kunde kann jederzeit vor Reisebeginn vom Pauschalreisevertrag zurücktreten. Der Rücktritt ist gegenüber DR unter der vorstehend/nachfolgend angegebenen Anschrift zu erklären, falls die Reise über einen Reisevermittler gebucht wurde, kann der Rücktritt auch diesem gegenüber erklärt werden. Dem Kunden wird empfohlen, den Rücktritt in Textform zu erklären.
Tritt der Kunde vor Reisebeginn zurück oder tritt er die Reise nicht an, so verliert DR den Anspruch auf den Reisepreis. Stattdessen kann DR eine angemessene Entschädigung verlangen, soweit der Rücktritt nicht von DR zu vertreten ist. DR kann keine Entschädigung verlangen, soweit am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen; Umstände sind unvermeidbar und außergewöhnlich, wenn sie nicht der Kontrolle der Partei unterliegen, die sich hierauf beruft und sich ihre Folgen auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen worden wären.
DR hat die nachfolgenden Entschädigungspauschalen unter Berücksichtigung des Zeitraums zwischen der Rücktrittserklärung und dem Reisebeginn sowie unter Berücksichtigung der erwarteten Ersparnis von Aufwendungen und des erwarteten Erwerbs durch anderweitige Verwendungen der Reiseleistungen festgelegt. Unter Beachtung des Zeitpunkts des Zugangs der Rücktrittserklärung des Kunden bei DR wird die pauschale Entschädigung wie folgt mit der jeweiligen Stornostaffel berechnet:
bis 31 Tage vor Reiseantritt Höhe der Anzahlung
vom 30. bis 22. Tag vor Reiseantritt 25%
vom 21. bis 15. Tag vor Reiseantritt 60%
vom 14. bis 7. Tag vor Reiseantritt 75%
vom 6. bis 2. Tag vor Reiseantritt 80%
danach 90%.
Dem Kunden bleibt es in jedem Fall unbenommen, DR nachzuweisen, dass DR überhaupt kein oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist, als die von DR geforderte Entschädigungspauschale.
DR behält sich vor, anstelle der vorstehenden Pauschalen eine höhere, konkrete Entschädigung zu fordern, soweit DR nachweist, dass DR wesentlich höhere Aufwendungen als die jeweils anwendbare Pauschale entstanden sind. In diesem Fall ist DR verpflichtet, die geforderte Entschädigung unter Berücksichtigung der ersparten Aufwendungen und einer etwaigen, anderweitigen Verwendung der Reiseleistungen konkret zu beziffern und zu belegen.
Ist DR infolge eines Rücktritts zur Rückerstattung des Reisepreises verpflichtet, hat DR unverzüglich, auf jeden Fall aber innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Rücktrittserklärung, zu leisten.
Das gesetzliche Recht des Kunden, gemäß § 651 e BGB von DR durch Mitteilung auf einem dauerhaften Datenträger zu verlangen, dass statt seiner ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Pauschalreisevertrag eintritt, bleibt durch die vorstehenden Bedingungen unberührt. Eine solche Erklärung ist in jedem Fall rechtzeitig, wenn sie DR 7 Tage vor Reisebeginn zugeht.
Der Abschluss einer Reiserücktrittskostenversicherung sowie einer Versicherung zur Deckung der Rückführungskosten bei Unfall oder Krankheit wird dringend empfohlen.
Umbuchungen
Ein Anspruch des Kunden nach Vertragsabschluss auf Änderungen hinsichtlich des Reisetermins, des Reiseziels, des Ortes des Reiseantritts, der Unterkunft, der Verpflegungsart, der Beförderungsart oder sonstiger Leistungen (Umbuchung) besteht nicht. Dies gilt nicht, wenn die Umbuchung erforderlich ist, weil DR keine, unzureichende oder falsche vorvertragliche Informationen gemäß Art. 250 § 3 EGBGB gegenüber dem Reisenden gegeben hat; in diesem Fall ist die Umbuchung kostenlos möglich. Wird in den übrigen Fällen auf Wunsch des Kunden dennoch eine Umbuchung vorgenommen, kann DR bei Einhaltung der nachstehenden Fristen ein Umbuchungsentgelt vom Kunden pro von der Umbuchung betroffenen Reisenden erheben. Soweit vor der Zusage der Umbuchung nichts anderes im Einzelfall vereinbart ist, beträgt das Umbuchungsentgelt jeweils bis zu dem Zeitpunkt des Beginns der zweiten Stornostaffel der jeweiligen Reiseart gemäß vorstehender Regelung in Ziffer 5 € 25 pro betroffenen Reisenden.
Umbuchungswünsche des Kunden, die nach Ablauf der Fristen erfolgen, können, sofern ihre Durchführung überhaupt möglich ist, nur nach Rücktritt vom Pauschalreisevertrag gemäß Ziffer 5 zu den Bedingungen und gleichzeitiger Neuanmeldung durchgeführt werden. Dies gilt nicht bei Umbuchungswünschen, die nur geringfügige Kosten verursachen.
Rücktritt wegen Nichterreichens der Mindestteilnehmerzahl
DR kann bei Nichterreichen einer Mindestteilnehmerzahl nach Maßgabe folgender Regelungen zurücktreten:
Die Mindestteilnehmerzahl und der späteste Zeitpunkt des Zugangs der Rücktrittserklärung von DR beim Kunden muss in der jeweiligen vorvertraglichen Unterrichtung angegeben sein.
DR hat die Mindestteilnehmerzahl und die späteste Rücktrittsfrist in der Reisebestätigung anzugeben.
DR ist verpflichtet, dem Kunden gegenüber die Absage der Reise unverzüglich zu erklären, wenn feststeht, dass die Reise wegen Nichterreichen der Mindestteilnehmerzahl nicht durchgeführt wird.
Ein Rücktritt von DR später als a) 20 Tage vor Reisebeginn bei einer Reisedauer von mehr als sechs Tagen, b) sieben Tage vor Reisebeginn bei einer Reisedauer von mindestens zwei und höchstens sechs Tagen,c) 48 Stunden vor Reisebeginn bei einer Reisedauer von weniger als zwei Tagen vor Reisebeginn, ist unzulässig.
Wird die Reise aus diesem Grund nicht durchgeführt, erhält der Kunde auf den Reisepreis geleistete Zahlungen unverzüglich zurück, Ziffer 5.5. gilt entsprechend.
Kündigung aus verhaltensbedingten Gründen
DR kann den Pauschalreisevertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn der Reisende ungeachtet einer Abmahnung von DR nachhaltig stört oder wenn er sich in solchem Maß vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. Dies gilt nicht, soweit das vertragswidrige Verhalten ursächlich auf einer Verletzung von Informationspflichten von DR beruht.
Kündigt DR, so behält DR den Anspruch auf den Reisepreis; DR muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die DR aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistung erlangt, einschließlich der von den Leistungsträgern gutgebrachten Beträge.
Obliegenheiten des Kunden/Reisenden
Reiseunterlagen
Der Kunde hat DR oder seinen Reisevermittler, über den der Kunde die Pauschalreise gebucht hat, zu informieren, wenn der Kunde die notwendigen Reiseunterlagen (z.B. Flugschein, Hotelgutschein) nicht innerhalb der von DR mitgeteilten Frist erhält.
Mängelanzeige / Abhilfeverlangen
Wird die Reise nicht frei von Reisemängeln erbracht, so kann der Reisende Abhilfe verlangen.
Soweit DR infolge einer schuldhaften Unterlassung der Mängelanzeige nicht Abhilfe schaffen konnte, kann der Reisende weder Minderungsansprüche nach § 651m BGB noch Schadensersatzansprüche nach § 651n BGB geltend machen.
Der Reisende ist verpflichtet, seine Mängelanzeige unverzüglich dem Vertreter von DR vor Ort zur Kenntnis zu geben. Der Busfahrer ist ohne ausdrückliche Erklärung von DR nicht Vertreter von DR. Ist ein Vertreter von DR vor Ort nicht vorhanden und vertraglich nicht geschuldet, sind etwaige Reisemängel an DR unter der mitgeteilten Kontaktstelle von DR zur Kenntnis zu bringen; über die Erreichbarkeit des Vertreters von DR bzw. seiner Kontaktstelle vor Ort wird in der Reisebestätigung unterrichtet. Der Reisende kann jedoch die Mängelanzeige auch seinem Reisevermittler, über den er die Pauschalreise gebucht hat, zur Kenntnis bringen.
Der Vertreter von DR ist beauftragt, für Abhilfe zu sorgen, sofern dies möglich ist. Er ist jedoch nicht befugt, Ansprüche anzuerkennen.
Fristsetzung vor Kündigung
Will der Kunde/Reisende den Pauschalreisevertrag wegen eines Reisemangels der in § 651i Abs. (2) BGB bezeichneten Art, sofern er erheblich ist, nach § 651l BGB kündigen, hat der Kunde DR zuvor eine angemessene Frist zur Abhilfeleistung zu setzen. Dies gilt nur dann nicht, wenn die Abhilfe von DR verweigert wird oder wenn die sofortige Abhilfe notwendig ist.
Gepäckbeschädigung und Gepäckverspätung bei Flugreisen; besondere Regeln & Fristen zum Abhilfeverlangen
Der Reisende wird darauf hingewiesen, dass Gepäckverlust, -beschädigung und –verspätung im Zusammenhang mit Flugreisen nach den luftverkehrsrechtlichen Bestimmungen vom Reisenden unverzüglich vor Ort mittels Schadensanzeige („P.I.R.“) der zuständigen Fluggesellschaft anzuzeigen sind. Fluggesellschaften und DR können die Erstattungen aufgrund internationaler Übereinkünfte ablehnen, wenn die Schadensanzeige nicht ausgefüllt worden ist. Die Schadensanzeige ist bei Gepäckbeschädigung binnen 7 Tagen, bei Verspätung innerhalb 21 Tagen nach Aushändigung, zu erstatten.
Zusätzlich ist der Verlust, die Beschädigung oder die Fehlleitung von Reisegepäck unverzüglich DR, seinem Vertreter bzw. seiner Kontaktstelle oder dem Reisevermittler anzuzeigen. Dies entbindet den Reisenden nicht davon, die Schadenanzeige an die Fluggesellschaft gemäß Buchst. a) innerhalb der vorstehenden Fristen zu erstatten.
Beschränkung der Haftung
Die vertragliche Haftung von DR für Schäden, die nicht aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit resultieren und nicht schuldhaft herbeigeführt wurden, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt. Möglicherweise darüberhinausgehende Ansprüche nach dem Montrealer Übereinkommen bzw. dem Luftverkehrsgesetz bleiben von dieser Haftungsbeschränkung unberührt.
DR haftet nicht für Leistungsstörungen, Personen- und Sachschäden im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z.B. vermittelte Ausflüge, Sportveranstaltungen, Theaterbesuche, Ausstellungen), wenn diese Leistungen in der Reiseausschreibung und der Reisebestätigung ausdrücklich und unter Angabe der Identität und Anschrift des vermittelten Vertragspartners als Fremdleistungen so eindeutig gekennzeichnet wurden, dass sie für den Reisenden erkennbar nicht Bestandteil der Pauschalreise von DR sind und getrennt ausgewählt wurden. Die §§ 651b, 651c, 651w und 651y BGB bleiben hierdurch unberührt.
DR haftet jedoch, wenn und soweit für einen Schaden des Reisenden die Verletzung von Hinweis-, Aufklärungs- oder Organisationspflichten von DR ursächlich geworden ist.
Geltendmachung von Ansprüchen, Adressat
Ansprüche nach den § 651i Abs. (3) Nr. 2, 4-7 BGB hat der Kunde/Reisende gegenüber DR geltend zu machen. Die Geltendmachung kann auch über den Reisevermittler erfolgen, wenn die Pauschalreise über diesen Reisevermittler gebucht war. Die in § 651 i Abs. (3) BGB aufgeführten vertraglichen Ansprüche verjähren in zwei Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem die Reise dem Vertrag nach enden sollte. Eine Geltendmachung in Textform wird empfohlen.
Information zur Identität ausführender Luftfahrtunternehmen
DR informiert den Kunden bei Buchung entsprechend der EU-Verordnung zur Unterrichtung von Fluggästen über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens vor oder spätestens bei der Buchung über die Identität der ausführenden Fluggesellschaft(en) bezüglich sämtlicher im Rahmen der gebuchten Reise zu erbringenden Flugbeförderungsleistungen.
Steht/stehen bei der Buchung die ausführende Fluggesellschaft(en) noch nicht fest, so ist DR verpflichtet, dem Kunden die Fluggesellschaft bzw. die Fluggesellschaften zu nennen, die wahrscheinlich den Flug durchführen wird bzw. werden. Sobald DR weiß, welche Fluggesellschaft den Flug durchführt, wird DR den Kunden informieren.
Wechselt die dem Kunden als ausführende Fluggesellschaft genannte Fluggesellschaft, wird DR den Kunden unverzüglich und so rasch dies mit angemessenen Mitteln möglich ist, über den Wechsel informieren.
Die entsprechend der EG-Verordnung erstellte „Black List“ (Fluggesellschaften, denen die Nutzung des Luftraumes über den Mitgliedstaaten untersagt ist.), ist auf den Internet-Seiten von DR oder direkt über http://ec.europa.eu/transport/modes/air/safety/air-ban/index_de.htm abrufbar und in den Geschäftsräumen von DR einzusehen.
Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften
DR wird den Kunden/Reisenden über allgemeine Pass- und Visaerfordernisse sowie gesundheitspolizeiliche Formalitäten des Bestimmungslandes einschließlich der ungefähren Fristen für die Erlangung von gegebenenfalls notwendigen Visa vor Vertragsabschluss sowie über deren evtl. Änderungen vor Reiseantritt unterrichten.
Der Kunde ist verantwortlich für das Beschaffen und Mitführen der behördlich notwendigen Reisedokumente, eventuell erforderliche Impfungen sowie das Einhalten von Zoll- und Devisenvorschriften. Nachteile, die aus der Nichtbeachtung dieser Vorschriften erwachsen, z. B. die Zahlung von Rücktrittskosten, gehen zu Lasten des Kunden/Reisenden. Dies gilt nicht, wenn DR nicht, unzureichend oder falsch informiert hat.
DR haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung, wenn der Kunde DR mit der Besorgung beauftragt hat, es sei denn, dass DR eigene Pflichten schuldhaft verletzt hat.
Besondere Regelungen im Zusammenhang mit Pandemien (insbesondere dem Corona-Virus)
Die Parteien sind sich einig, dass die vereinbarten Reiseleistungen durch die jeweiligen Leistungserbringer stets unter Einhaltung und nach Maßgabe der zum jeweiligen Reisezeitpunkt geltenden behördlichen Vorgaben und Auflagen erbracht werden.
Der Reisende erklärt sich einverstanden, angemessene Nutzungsregelungen oder -beschränkungen der Leistungserbringer bei der Inanspruchnahme von Reiseleistungen zu beachten und im Falle von auftretenden typischen Krankheitssymptomen die Reiseleitung und den Leistungsträger unverzüglich zu verständigen. Der Fahrer des Buses ist nicht Vertreter von DR zur Entgegennahme von Meldungen und Reklamationen.
Alternative Streitbeilegung; Rechtswahl und Gerichtsstand
DR weist im Hinblick auf das Gesetz über Verbraucherstreitbeilegung darauf hin, dass DR nicht an einer freiwilligen Verbraucherstreitbeilegung teilnimmt. DR weist für alle Reiseverträge, die im elektronischen Rechtsverkehr geschlossen wurden, auf die europäische Online-Streitbeilegungs- Plattform http://ec.europa.eu/consumers/odr/ hin.
Für Kunden/Reisende, die nicht Angehörige eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder Schweizer Staatsbürger sind, wird für das gesamte Rechts- und Vertragsverhältnis zwischen dem Kunden/Reisenden und DR die ausschließliche Geltung des deutschen Rechts vereinbart. Solche Kunden/Reisende können DR ausschließlich an deren Sitz verklagen.
Für Klagen von DR gegen Kunden, bzw. Vertragspartner des Pauschalreisevertrages, die Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts oder Personen sind, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland haben, oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, wird als Gerichtsstand der Sitz von DR vereinbart.
© Urheberrechtlich geschützt; Noll | Hütten | Dukic Rechtsanwälte,München | Stuttgart, 2020

Reiseveranstalter ist:
Dardenne Reisen GmbH
Geschäftsführer Gerd Dardenne
Handelsregister HRB 3276
Schneifelstraße 20
53937 Schleiden
Telefon: 02445/5383
Telefax: 02445/8310
E-Mail: info@dardenne-reisen.de

Stand dieser Fassung: Juni 2020

Teilnehmer-Reisebedingungen für geschlossene Gruppenpauschalreisen der DARDENNE REISEN GMBH für Buchungen ab dem 01.07.2018

Sehr geehrte Kunden,

die nachfolgenden Bestimmungen werden, soweit wirksam vereinbart, Inhalt des zwischen Ihnen als Reiseteilnehmer – nachstehend „RT“ abgekürzt – und der Reiseveranstalterin Dardenne Reisen GmbH, nachstehend „DR“ abgekürzt, bei Vertragsschluss ab dem 01.07.2018 zustande kommenden Pauschalreisevertrages. Sie ergänzen die gesetzlichen Vorschriften der §§ 651a – y BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) und der Artikel 250 und 252 des EGBGB (Einführungsgesetz zum BGB) und füllen diese aus. Bitte lesen Sie diese Reisebedingungen vor Ihrer Buchung sorgfältig durch!

Stellung des Gruppenauftraggebers, des Gruppenverantwortlichen und des Reiseteilnehmers
Der Gruppenauftraggeber, nachstehend „ GA“ abgekürzt, ist die Institution, der rechtsfähige oder nicht rechtsfähige Verein, das Unternehmen oder der sonstige privatrechtliche oder öffentlich-rechtliche Rechtsträger, der die DR mit der Durchführung der Gruppenreise beauftragt.
Der Gruppenverantwortliche, nachstehend „GV“ abgekürzt, ist die für den GA handelnde Person, während der Reise insbesondere die vom GA eingesetzte verantwortliche Leitungsperson.
Der RT ist Vertragspartner des Reisevertrages und hat im Hinblick auf die zwischen dem GA und der DR getroffenen Vereinbarungen gleichzeitig die Stellung eines Begünstigten nach § 328 BGB (Vertrag zu Gunsten Dritter).
Abschluss des Pauschalreisevertrages, Verpflichtungen des RT
Für alle Buchungswege gilt:
Grundlage des Angebots von DR und der Buchung des RT sind die Reiseausschreibung und die ergänzenden Informationen von DR für die jeweilige Reise, soweit diese dem GA bzw. dem RT bei der Buchung vorliegen.
Hat die DR dem GA ein Angebot über die Reiseleistungen der Gruppenreise unterbreitet und ist auf der Grundlage dieses Angebots einen Vertrag zwischen der DR und dem GA zustande gekommen, so bestimmt sich die vertragliche Leistungspflicht nach dem Inhalt dieses Angebots und der hierzu gegebenenfalls mit dem GA getroffenen ergänzenden Vereinbarungen.
Angaben in Hotelführern und ähnlichen Verzeichnissen, die nicht von DR herausgegeben werden, sind für DR und die Leistungspflicht von DR nicht verbindlich, soweit sie nicht durch ausdrückliche Vereinbarung mit dem RT zum Inhalt der Leistungspflicht von DR gemacht wurden.
Weicht der Inhalt der Reisebestätigung von DR vom Inhalt der Buchung ab, so liegt ein neues Angebot von DR vor, an das DR für die Dauer von7 Tagen gebunden ist. Der Vertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebots zustande, soweit DR bezüglich des neuen Angebots auf die Änderung hingewiesen und seine vorvertraglichen Informationspflichten erfüllt hat und der RT innerhalb der Bindungsfrist die Annahme durch ausdrückliche Erklärung oder Anzahlung erklärt.
Die von DR gegebenen vorvertraglichen Informationen über wesentliche Eigenschaften der Reiseleistungen, den Reisepreis und alle zusätzlichen Kosten, die Zahlungsmodalitäten, die Mindestteilnehmerzahl und die Stornopauschalen (gem. Artikel 250 § 3 Nummer 1, 3 bis 5 und 7 EGBGB) werden nur dann nicht Bestandteil des Pauschalreisevertrages, sofern dies zwischen den Parteien ausdrücklich vereinbart ist.
Der RT haftet für alle vertraglichen Verpflichtungen von Mitreisenden, für die er die Buchung vornimmt, wie für seine eigenen, soweit er eine entsprechende Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat.
Für die Buchung, die mündlich, telefonisch, schriftlich, per E-Mail, per SMS oder per Telefax erfolgt, gilt:
Solche Buchungen (außer mündliche und telefonische) sollen mit dem Buchungsformular von DR erfolgen (bei E-Mails durch Übermittlung des ausgefüllten und unterzeichneten Buchungsformulars als Anhang). Mit der Buchung bietet der RT der DR den Abschluss des Pauschalreisevertrages verbindlich an. An die Buchung ist der RT 7 Werktage gebunden.
Der Vertrag kommt mit dem Zugang der Reisebestätigung (Annahmeerklärung) durch DR zustande, welche dem RT entweder unmittelbar von der DR oder vom GA oder GV zugeht. Im letztgenannten Falle werden diese als Vertreter der DR tätig.
Bei oder unverzüglich nach Vertragsschluss wird DR dem RT eine den gesetzlichen Vorgaben zu deren Inhalt entsprechende Reisebestätigung in Textform übermitteln, sofern der RT nicht Anspruch auf eine Reisebestätigung in Papierform nach Art. 250 § 6 Abs. (1) Satz 2 EGBGB hat, weil der Vertragsschluss in gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit beider Parteien oder außerhalb von Geschäftsräumen erfolgte.
Bei Buchungen im elektronischen Geschäftsverkehr (z.B. Internet, App, Telemedien) gilt für den Vertragsabschluss:
Dem RT wird der Ablauf der elektronischen Buchung in der entsprechenden Anwendung von DR erläutert.
Dem RT steht zur Korrektur seiner Eingaben, zur Löschung oder zum Zurücksetzen des gesamten Buchungsformulars eine entsprechende Korrekturmöglichkeit zur Verfügung, deren Nutzung erläutert wird.
Die zur Durchführung der Onlinebuchung angebotenen Vertragssprachen sind angegeben. Rechtlich maßgeblich ist ausschließlich die deutsche Sprache.
Soweit der Vertragstext von DR im Onlinebuchungssystem gespeichert wird, wird der RT darüber und über die Möglichkeit zum späteren Abruf des Vertragstextes unterrichtet.
Mit Betätigung des Buttons (der Schaltfläche) „zahlungspflichtig buchen“ bietet der RT DR den Abschluss des Pauschalreisevertrages verbindlich an. An dieses Vertragsangebot ist der RT 7 Werktage ab Absendung der elektronischen Erklärung gebunden.
Dem RT wird der Eingang seiner Buchung unverzüglich auf elektronischem Weg bestätigt.
Die Übermittlung der Buchung durch Betätigung des Buttons „zahlungspflichtig buchen“ begründet keinen Anspruch des RT auf das Zustandekommen eines Pauschalreisevertrages entsprechend seiner Buchungsangaben. DR ist vielmehr frei in der Entscheidung, das Vertragsangebot des RT anzunehmen oder nicht.
Der Vertrag kommt durch den Zugang der Reisebestätigung von DR beim RT zu Stande.
Erfolgt die Reisebestätigung sofort nach Vornahme der Buchung des RT durch Betätigung des Buttons „zahlungspflichtig buchen“ durch entsprechende unmittelbare Darstellung der Reisebestätigung am Bildschirm (Buchung in Echtzeit), so kommt der Pauschalreisevertrag mit Zugang und Darstellung dieser Reisebestätigung beim RT am Bildschirm zu Stande, ohne dass es einer Zwischenmitteilung über den Eingang seiner Buchung nach f) bedarf, soweit dem RT die Möglichkeit zur Speicherung auf einem dauerhaften Datenträger und zum Ausdruck der Reisebestätigung angeboten wird. Die Verbindlichkeit des Pauschalreisevertrages ist jedoch nicht davon abhängig, dass der RT diese Möglichkeiten zur Speicherung oder zum Ausdruck tatsächlich nutzt. DR wird dem RT zusätzlich eine Ausfertigung der Reisebestätigung in Textform übermitteln.
DR weist darauf hin, dass nach den gesetzlichen Vorschriften (§§ 312 Abs. 7, 312g Abs. 2 Satz 1 Nr. 9 BGB) bei Pauschalreiseverträgen nach § 651a und § 651c BGB, die im Fernabsatz (Briefe, Kataloge, Telefonanrufe, Telekopien, E-Mails, über Mobilfunkdienst versendete Nachrichten (SMS) sowie Rundfunk, Telemedien und Onlinedienste) abgeschlossen wurden, kein Widerrufsrecht besteht, sondern lediglich die gesetzlichen Rücktritts- und Kündigungsrechte, insbesondere das Rücktrittsrecht gemäß § 651h BGB (siehe hierzu auch Ziff. 5). Ein Widerrufsrecht besteht jedoch, wenn der Vertrag über Reiseleistungen nach § 651a BGB außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen worden ist, es sei denn, die mündlichen Verhandlungen, auf denen der Vertragsschluss beruht, sind auf vorhergehende Bestellung des Verbrauchers geführt worden; im letztgenannten Fall besteht ein Widerrufsrecht ebenfalls nicht.
Bezahlung
DR und Reisevermittler dürfen Zahlungen auf den Reisepreis vor Beendigung der Pauschalreise nur fordern oder annehmen, wenn ein wirksamer Kundengeldabsicherungsvertrag besteht und dem RT der Sicherungsschein mit Namen und Kontaktdaten des Kundengeldabsicherers in klarer, verständlicher und hervorgehobener Weise übergeben wurde.
Die Abwicklung der Zahlung bestimmt sich nach den Angaben in den Reiseunterlagen bzw. der Buchungsbestätigung. Hieraus ergibt sich, ob die Anzahlung und die Restzahlung an die DR bzw. den GA zu leisten sind. Sind Anzahlung und/oder Restzahlung danach an den GA zu leisten, so ist dieser Inkassobevollmächtigter der DR. Ist ausdrücklich festgelegt, dass Zahlungen ausschließlich an die DR zu leisten sind, so ist der GA zum Inkasso der Anzahlung bzw. der Restzahlung nicht berechtigt und zwar auch dann nicht, wenn an diesen Sicherungsscheine übergeben wurden und/oder an den RT weitergegeben wurden. Gruppenverantwortliche sind in keinem Fall zum Inkasso berechtigt.
Nach Vertragsabschluss wird – sofern in der Bestätigung nicht abweichend aufgeführt – gegen Aushändigung des Sicherungsscheines eine Anzahlung in Höhe von 20% des Reisepreises zur Zahlung fällig. Die Restzahlung wird 30 Tage vor Reisebeginn fällig, sofern der Sicherungsschein übergeben ist und die Reise nicht mehr aus dem in Ziffer 7 genannten Grund abgesagt werden kann. Bei Buchungen kürzer als 30 Tage als vor Reisebeginn ist der gesamte Reisepreis sofort zahlungsfällig.
Leistet der RT die Anzahlung und/oder die Restzahlung nicht entsprechend den vereinbarten Zahlungsfälligkeiten, obwohl DR zur ordnungsgemäßen Erbringung der vertraglichen Leistungen bereit und in der Lage ist, seine gesetzlichen Informationspflichten erfüllt hat und kein gesetzliches oder vertragliches Zurückbehaltungsrecht des RT besteht, so ist DR berechtigt, nach Mahnung mit Fristsetzung vom Pauschalreisevertrag zurückzutreten und den RT mit Rücktrittskosten gemäß Ziffer 5 zu belasten.
Änderungen von Vertragsinhalten vor Reisebeginn, die nicht den Reisepreis betreffen
Abweichungen wesentlicher Eigenschaften von Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Pauschalreisevertrages, die nach Vertragsabschluss notwendig werden und von DR nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind DR vor Reisebeginn gestattet, soweit die Abweichungen unerheblich sind und den Gesamtzuschnitt der Reise nicht beeinträchtigen.
DR ist verpflichtet, den RT über Leistungsänderungen unverzüglich nach Kenntnis von dem Änderungsgrund auf einem dauerhaften Datenträger (z.B. auch durch Email, SMS oder Sprachnachricht) klar, verständlich und in hervorgehobener Weise zu informieren.
Im Fall einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Eigenschaft einer Reiseleistung oder der Abweichung von besonderen Vorgaben des RT, die Inhalt des Pauschalreisevertrags geworden sind, ist der RT berechtigt, innerhalb einer von DR gleichzeitig mit Mitteilung der Änderung gesetzten angemessenen Frist entweder die Änderung anzunehmen oder unentgeltlich vom Pauschalreisevertrag zurückzutreten. Erklärt der RT nicht innerhalb der von DR gesetzten Frist ausdrücklich gegenüber diesem den Rücktritt vom Pauschalreisevertrag, gilt die Änderung als angenommen.
Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind. Hatte DR für die Durchführung der geänderten Reise bzw. einer eventuell angebotenen Ersatzreise bei gleichwertiger Beschaffenheit zum gleichen Preis geringere Kosten, ist dem RT der Differenzbetrag entsprechend § 651m Abs. 2 BGB zu erstatten.
Preiserhöhung; Preissenkung
DR behält sich nach Maßgabe der § 651f, 651g BGB und der nachfolgenden Regelungen vor, den im Pauschalreisevertrag vereinbarten Reisepreis zu erhöhen, soweit
eine Erhöhung des Preises für die Beförderung von Personen aufgrund höherer Kosten für Treibstoff oder andere Energieträger,
eine Erhöhung der Steuern und sonstigen Abgaben für vereinbarte Reiseleistungen, wie Touristenabgaben, Hafen- oder Flughafengebühren, oder
eine Änderung der für die betreffende Pauschalreise geltenden Wechselkurse sich unmittelbar auf den Reisepreis auswirkt.
Eine Erhöhung des Reisepreises ist nur zulässig, sofern DR den RT in Textform klar und verständlich über die Preiserhöhung und deren Gründe unterrichtet und hierbei die Berechnung der Preiserhöhung mitteilt.
Die Preiserhöhung berechnet sich wie folgt:
Bei Erhöhung des Preises für die Beförderung von Personen nach 4.1a) kann DR den Reisepreis nach Maßgabe der nachfolgenden Berechnung erhöhen:
Bei einer auf den Sitzplatz bezogenen Erhöhung kann DR vom RT den Erhöhungsbetrag verlangen.
Anderenfalls werden die vom Beförderungsunternehmen pro Beförderungsmittel geforderten, zusätzlichen Beförderungskosten durch die Zahl der Sitzplätze des vereinbarten Beförderungsmittels geteilt. Den sich so ergebenden Erhöhungsbetrag für den Einzelplatz kann DR vom RT verlangen.
Bei Erhöhung der Steuern und sonstigen Abgaben gem. 4.1b) kann der Reisepreis um den entsprechenden, anteiligen Betrag heraufgesetzt werden.
Bei Erhöhung der Wechselkurse gem. 4.1c) kann der Reisepreis in dem Umfange erhöht werden, in dem sich die Reise dadurch für DR verteuert hat
DR ist verpflichtet, dem RT auf sein Verlangen hin eine Senkung des Reisepreises einzuräumen, wenn und soweit sich die in 4.1 a) -c) genannten Preise, Abgaben oder Wechselkurse nach Vertragsschluss und vor Reisebeginn geändert haben und dies zu niedrigeren Kosten für DR führt. Hat der RT mehr als den hiernach geschuldeten Betrag gezahlt, ist der Mehrbetrag von DR zu erstatten. DR darf jedoch von dem zu erstattenden Mehrbetrag die DR tatsächlich entstandenen Verwaltungsausgaben abziehen. DR hat dem RT auf dessen Verlangen nachzuweisen, in welcher Höhe Verwaltungsausgaben entstanden sind.
Preiserhöhungen sind nur bis zum 20. Tag vor Reisebeginn eingehend beim RT zulässig.
Bei Preiserhöhungen von mehr als 8 % ist der RT berechtigt, innerhalb einer von DR gleichzeitig mit Mitteilung der Preiserhöhung gesetzten angemessenen Frist entweder die Änderung anzunehmen oder unentgeltlich vom Pauschalreisevertrag zurückzutreten. Erklärt der RT nicht innerhalb der von DR gesetzten Frist ausdrücklich gegenüber diesem den Rücktritt vom Pauschalreisevertrag, gilt die Änderung als angenommen.
Rücktritt durch den RT vor Reisebeginn/Stornokosten
Der RT kann jederzeit vor Reisebeginn vom Pauschalreisevertrag zurücktreten. Der Rücktritt ist gegenüber DR unter der vorstehend/nachfolgend angegebenen Anschrift zu erklären, falls die Reise über einen Reisevermittler gebucht wurde, kann der Rücktritt auch diesem gegenüber erklärt werden. Dem RT wird empfohlen, den Rücktritt in Textform zu erklären.
Tritt der RT vor Reisebeginn zurück oder tritt er die Reise nicht an, so verliert DR den Anspruch auf den Reisepreis. Stattdessen kann DR eine angemessene Entschädigung verlangen, soweit der Rücktritt nicht von ihm zu vertreten ist oder am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen; Umstände sind unvermeidbar und außergewöhnlich, wenn sie nicht der Kontrolle von DR unterliegen, und sich ihre Folgen auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen worden wären.
DR hat die nachfolgenden Entschädigungspauschalen unter Berücksichtigung des Zeitraums zwischen der Rücktrittserklärung und dem Reisebeginn sowie unter Berücksichtigung der erwarteten Ersparnis von Aufwendungen und des erwarteten Erwerbs durch anderweitige Verwendungen der Reiseleistungen festgelegt. Unter Beachtung des Zeitpunkts des Zugangs der Rücktrittserklärung des RT bei DR wird die pauschale Entschädigung wie folgt mit der jeweiligen Stornostaffel berechnet:
bis 31 Tage vor Reiseantritt Höhe der Anzahlung
vom 30. bis 22. Tag vor Reiseantritt 25%
vom 21. bis 15. Tag vor Reiseantritt 60%
vom 14. bis 7. Tag vor Reiseantritt 75%
vom 6. bis 2. Tag vor Reiseantritt 80%
danach 90%.
Dem RT bleibt es in jedem Fall unbenommen, DR nachzuweisen, dass DR überhaupt kein oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist, als die von DR geforderte Entschädigungspauschale.
DR behält sich vor, anstelle der vorstehenden Pauschalen eine höhere, konkrete Entschädigung zu fordern, soweit DR nachweist, dass DR wesentlich höhere Aufwendungen als die jeweils anwendbare Pauschale entstanden sind. In diesem Fall ist DR verpflichtet, die geforderte Entschädigung unter Berücksichtigung der ersparten Aufwendungen und einer etwaigen, anderweitigen Verwendung der Reiseleistungen konkret zu beziffern und zu belegen.
Ist DR infolge eines Rücktritts zur Rückerstattung des Reisepreises verpflichtet, hat DR unverzüglich, auf jeden Fall aber innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Rücktrittserklärung, zu leisten.
Das gesetzliche Recht des RT, gemäß § 651 e BGB von DR durch Mitteilung auf einem dauerhaften Datenträger zu verlangen, dass statt seiner ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Pauschalreisevertrag eintritt, bleibt durch die vorstehenden Bedingungen unberührt. Eine solche Erklärung ist in jedem Fall rechtzeitig, wenn sie DR 7 Tage vor Reisebeginn zugeht.
Der Abschluss einer Reiserücktrittskostenversicherung sowie einer Versicherung zur Deckung der Rückführungskosten bei Unfall oder Krankheit wird dringend empfohlen.
Umbuchungen
Ein Anspruch des RT nach Vertragsabschluss auf Änderungen hinsichtlich des Reisetermins, des Reiseziels, des Ortes des Reiseantritts, der Unterkunft, der Verpflegungsart, der Beförderungsart oder sonstiger Leistungen (Umbuchung) besteht nicht. Dies gilt nicht, wenn die Umbuchung erforderlich ist, weil DR keine, unzureichende oder falsche vorvertragliche Informationen gemäß Art. 250 § 3 EGBGB gegenüber dem RT gegeben hat; in diesem Fall ist die Umbuchung kostenlos möglich. Wird in den übrigen Fällen auf Wunsch des RT dennoch eine Umbuchung vorgenommen, kann DR bei Einhaltung der nachstehenden Fristen ein Umbuchungsentgelt vom RT pro von der Umbuchung betroffenen RT erheben. Soweit vor der Zusage der Umbuchung nichts anderes im Einzelfall vereinbart ist, beträgt das Umbuchungsentgelt jeweils bis zu dem Zeitpunkt des Beginns der zweiten Stornostaffel der jeweiligen Reiseart gemäß vorstehender Regelung in Ziffer 5 € 25 pro betroffenen RT.
Umbuchungswünsche des RT, die nach Ablauf der Fristen erfolgen, können, sofern ihre Durchführung überhaupt möglich ist, nur nach Rücktritt vom Pauschalreisevertrag gemäß Ziffer 5 zu den Bedingungen und gleichzeitiger Neuanmeldung durchgeführt werden. Dies gilt nicht bei Umbuchungswünschen, die nur geringfügige Kosten verursachen.
Nicht in Anspruch genommene Leistung
Nimmt der RT einzelne Reiseleistungen, zu deren vertragsgemäßer Erbringung DR bereit und in der Lage war, nicht in Anspruch aus Gründen, die dem RT zuzurechnen sind, hat er keinen Anspruch auf anteilige Erstattung des Reisepreises, soweit solche Gründe ihn nicht nach den gesetzlichen Bestimmungen zum kostenfreien Rücktritt oder zur Kündigung des Reisevertrages berechtigt hätten. DR wird sich um Erstattung der ersparten Aufwendungen durch die Leistungsträger bemühen. Diese Verpflichtung entfällt, wenn es sich um völlig unerhebliche Leistungen handelt.
Rücktritt wegen Nichterreichens der Mindestteilnehmerzahl
DR kann bei Nichterreichen einer Mindestteilnehmerzahl nach Maßgabe folgender Regelungen zurücktreten:
Die Mindestteilnehmerzahl und der späteste Zeitpunkt des Zugangs der Rücktrittserklärung von DR beim RT muss in der jeweiligen vorvertraglichen Unterrichtung angegeben sein.
DR hat die Mindestteilnehmerzahl und die späteste Rücktrittsfrist in der Reisebestätigung anzugeben.
DR ist verpflichtet, dem RT gegenüber die Absage der Reise unverzüglich zu erklären, wenn feststeht, dass die Reise wegen Nichterreichen der Mindestteilnehmerzahl nicht durchgeführt wird.
Ein Rücktritt von DR später als a) 20 Tage vor Reisebeginn bei einer Reisedauer von mehr als sechs Tagen, b) sieben Tage vor Reisebeginn bei einer Reisedauer von mindestens zwei und höchstens sechs Tagen, c) 48 Stunden vor Reisebeginn, bei einer Reisedauer von weniger als zwei Tagen vor Reisebeginn ist unzulässig.
Wird die Reise aus diesem Grund nicht durchgeführt, erhält der RT auf den Reisepreis geleistete Zahlungen unverzüglich zurück, Ziffer 5.6. gilt entsprechend.
Kündigung aus verhaltensbedingten Gründen
DR kann den Pauschalreisevertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn der RT ungeachtet einer Abmahnung von DR nachhaltig stört oder wenn er sich in solchem Maß vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. Dies gilt nicht, soweit das vertragswidrige Verhalten ursächlich auf einer Verletzung von Informationspflichten von DR beruht.
Kündigt DR, so behält DR den Anspruch auf den Reisepreis; DR muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die DR aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistung erlangt, einschließlich der von den Leistungsträgern gutgebrachten Beträge.
Obliegenheiten des RT
Reiseunterlagen
Der RT hat DR oder seinen Reisevermittler, über den er die Pauschalreise gebucht hat, zu informieren, wenn er die notwendigen Reiseunterlagen (z.B. Flugschein, Hotelgutschein) nicht innerhalb der von DR mitgeteilten Frist erhält.
Mängelanzeige / Abhilfeverlangen
Wird die Reise nicht frei von Reisemängeln erbracht, so kann der RT Abhilfe verlangen.
Soweit DR infolge einer schuldhaften Unterlassung der Mängelanzeige nicht Abhilfe schaffen konnte, kann der RT weder Minderungsansprüche nach § 651m BGB noch Schadensersatzansprüche nach § 651n BGB geltend machen.
c)Der RT ist verpflichtet, seine Mängelanzeige unverzüglich dem Vertreter von DR vor Ort zur Kenntnis zu geben. Ist ein Vertreter von DR vor Ort nicht vorhanden und vertraglich nicht geschuldet, sind etwaige Reisemängel an DR unter der mitgeteilten Kontaktstelle von DR zur Kenntnis zu bringen; über die Erreichbarkeit des Vertreters von DR bzw. seiner Kontaktstelle vor Ort wird in der Reisebestätigung unterrichtet. Der RT kann jedoch die Mängelanzeige auch seinem Reisevermittler, über den er die Pauschalreise gebucht hat, zur Kenntnis bringen.
Der Vertreter von DR ist beauftragt, für Abhilfe zu sorgen, sofern dies möglich ist. Er ist jedoch nicht befugt, Ansprüche anzuerkennen.
Fristsetzung vor Kündigung
Will der RT den Pauschalreisevertrag wegen eines Reisemangels der in § 651i Abs. (2) BGB bezeichneten Art, sofern er erheblich ist, nach § 651l BGB kündigen, hat er DR zuvor eine angemessene Frist zur Abhilfeleistung zu setzen. Dies gilt nur dann nicht, wenn die Abhilfe von DR verweigert wird oder wenn die sofortige Abhilfe notwendig ist.
Gepäckbeschädigung und Gepäckverspätung bei Flugreisen; besondere Regeln & Fristen zum Abhilfeverlangen
Der RT wird darauf hingewiesen, dass Gepäckverlust, -beschädigung und –verspätung im Zusammenhang mit Flugreisen nach den luftverkehrsrechtlichen Bestimmungen vom RT unverzüglich vor Ort mittels Schadensanzeige („P.I.R.“) der zuständigen Fluggesellschaft anzuzeigen sind. Fluggesellschaften und DR können die Erstattungen aufgrund internationaler Übereinkünfte ablehnen, wenn die Schadensanzeige nicht ausgefüllt worden ist. Die Schadensanzeige ist bei Gepäckbeschädigung binnen 7 Tagen, bei Verspätung innerhalb 21 Tagen nach Aushändigung, zu erstatten.
Zusätzlich ist der Verlust, die Beschädigung oder die Fehlleitung von Reisegepäck unverzüglich DR, seinem Vertreter bzw. seiner Kontaktstelle oder dem Reisevermittler anzuzeigen. Dies entbindet den RT nicht davon, die Schadenanzeige an die Fluggesellschaft gemäß Buchst. a) innerhalb der vorstehenden Fristen zu erstatten.
Beschränkung der Haftung
Die vertragliche Haftung von DR für Schäden, die nicht aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit resultieren und nicht schuldhaft herbeigeführt wurden, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt. Möglicherweise darüber hinausgehende Ansprüche nach dem Montrealer Übereinkommen bzw. dem Luftverkehrsgesetz bleiben von dieser Haftungsbeschränkung unberührt.
DR haftet nicht für Leistungsstörungen, Personen- und Sachschäden im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z.B. vermittelte Ausflüge, Sportveranstaltungen, Theaterbesuche, Ausstellungen), wenn diese Leistungen in der Reiseausschreibung und der Reisebestätigung ausdrücklich und unter Angabe der Identität und Anschrift des vermittelten Vertragspartners als Fremdleistungen so eindeutig gekennzeichnet wurden, dass sie für den RT erkennbar nicht Bestandteil der Pauschalreise von DR sind und getrennt ausgewählt wurden. Die §§ 651b, 651c, 651w und 651y BGB bleiben hierdurch unberührt.
DR haftet jedoch, wenn und soweit für einen Schaden des RT die Verletzung von Hinweis-, Aufklärungs- oder Organisationspflichten von DR ursächlich geworden ist.
Geltendmachung von Ansprüchen, Adressat
Ansprüche nach den § 651i Abs. (3) Nr. 2, 4-7 BGB hat der RT nicht beim GA, dem GV oder den Leistungsträgern, sondern ausschließlich gegenüber DR geltend zu machen. Die Geltendmachung kann auch über den Reisevermittler erfolgen, wenn die Pauschalreise über diesen Reisevermittler gebucht war. Eine Geltendmachung in Textform wird empfohlen.
Information zur Identität ausführender Luftfahrtunternehmen
DR informiert den RT bei Buchung entsprechend der EU-Verordnung zur Unterrichtung von Fluggästen über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens vor oder spätestens bei der Buchung über die Identität der ausführenden Fluggesellschaft(en) bezüglich sämtlicher im Rahmen der gebuchten Reise zu erbringenden Flugbeförderungsleistungen.
Steht/stehen bei der Buchung die ausführende Fluggesellschaft(en) noch nicht fest, so ist DR verpflichtet, dem RT die Fluggesellschaft bzw. die Fluggesellschaften zu nennen, die wahrscheinlich den Flug durchführen wird bzw. werden. Sobald DR weiß, welche Fluggesellschaft den Flug durchführt, wird DR den RT informieren.
Wechselt die dem RT als ausführende Fluggesellschaft genannte Fluggesellschaft, wird DR den RT unverzüglich und so rasch dies mit angemessenen Mitteln möglich ist, über den Wechsel informieren.
Die entsprechend der EG-Verordnung erstellte „Black List“ (Fluggesellschaften, denen die Nutzung des Luftraumes über den Mitgliedstaaten untersagt ist.), ist auf den Internet-Seiten von DR oder direkt über http://ec.europa.eu/transport/modes/air/safety/air-ban/index_de.htm abrufbar und in den Geschäftsräumen von DR einzusehen.
Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften
DR wird den RT über allgemeine Pass- und Visaerfordernisse sowie gesundheitspolizeiliche Formalitäten des Bestimmungslandes einschließlich der ungefähren Fristen für die Erlangung von gegebenenfalls notwendigen Visa vor Vertragsabschluss sowie über deren evtl. Änderungen vor Reiseantritt unterrichten.
Der RT ist verantwortlich für das Beschaffen und Mitführen der behördlich notwendigen Reisedokumente, eventuell erforderliche Impfungen sowie das Einhalten von Zoll- und Devisenvorschriften. Nachteile, die aus der Nichtbeachtung dieser Vorschriften erwachsen, z. B. die Zahlung von Rücktrittskosten, gehen zu Lasten des RT. Dies gilt nicht, wenn DR nicht, unzureichend oder falsch informiert hat.
DR haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung, wenn der RT DR mit der Besorgung beauftragt hat, es sei denn, dass DR eigene Pflichten schuldhaft verletzt hat.
Besondere Regelungen im Zusammenhang mit Pandemien
Die Parteien sind sich einig, dass die vereinbarten Reiseleistungen durch die jeweiligen Leistungserbringer stets unter Einhaltung und nach Maßgabe der zum jeweiligen Reisezeitpunkt geltenden behördlichen Vorgaben und Auflagen erbracht werden.
Der Reisende erklärt sich einverstanden, angemessene Nutzungsregelungen oder -beschränkungen der Leistungserbringer bei der Inanspruchnahme von Reiseleistungen zu beachten und im Falle von auftretenden typischen Krankheitssymptomen die Reiseleitung und den Leistungsträger unverzüglich zu verständigen. Der Fahrer des Buses ist nicht Vertreter von DR zur Entgegennahme von Meldungen und Reklamationen.
Alternative Streitbeilegung; Rechtswahl und Gerichtsstand
DR weist im Hinblick auf das Gesetz über Verbraucherstreitbeilegung darauf hin, dass DR nicht an einer freiwilligen Verbraucherstreitbeilegung teilnimmt. DR weist für alle Reiseverträge, die im elektronischen Rechtsverkehr geschlossen wurden, auf die europäische Online-Streitbeilegungs- Plattform http://ec.europa.eu/consumers/odr/ hin.
Für RT, die nicht Angehörige eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder Schweizer Staatsbürger sind, wird für das gesamte Rechts- und Vertragsverhältnis zwischen dem RT und DR die ausschließliche Geltung des deutschen Rechts vereinbart. Solche RT können DR ausschließlich an deren Sitz verklagen.
Für Klagen von DR gegen RT, bzw. Vertragspartner des Pauschalreisevertrages, die Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts oder Personen sind, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland haben, oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, wird als Gerichtsstand der Sitz von DR vereinbart.
© Urheberrechtlich geschützt; Noll | Hütten | Dukic Rechtsanwälte,München | Stuttgart, 2020

Reiseveranstalter ist:
Dardenne Reisen GmbH
Geschäftsführer Gerd Dardenne
Handelsregister HRB 3276
Schneifelstraße 20
53937 Schleiden
Telefon: 02445/5383
Telefax: 02445/8310
E-Mail: info@dardenne-reisen.de

Stand dieser Fassung: Juni 2020

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